BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210/09 vom 4. August 2009 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 4. August 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Hagen vom 10. November 2008 dahingehend erg344nzt, dass die in Belgien erlittene Auslieferungshaft im Verh344ltnis 1:1 auf die Strafe angerechnet wird; im 334brigen wird die Revision des Ange-klagten als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Ur-teils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den Nebenkl344gerinnen im Revisionsverfahren entstandenen not-wendigen Auslagen zu tragen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Mutzbauer
Full & Egal Universal Law Academy