BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 210/10 vom 8. Juli 2010 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 8. Juli 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, Richterinnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, Roggenbuck, Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer, Bender als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanw344ltin als Verteidigerin, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 3 - 1. Auf die Revisionen des Angeklagten und der Staatsan-waltschaft wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Januar 2010 im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des bewaffneten Handeltreibens mit Be-t344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit unerlaubtem Erwerb von Bet344ubungsmitteln schuldig ist. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ver-worfen. 2. Der Beschwerdef374hrer tr344gt die Kosten seines Rechts-mittels. 3. Auf die Revision der Staatsanwaltschaft wird das vorbe-zeichnete Urteil im Rechtsfolgenausspruch mit den zu-geh366rigen Feststellungen aufgehoben. 4. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels der Staatsanwaltschaft, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen "unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge unter Beisichf374hrung eines sonstigen Gegenstandes, der seiner Art nach zur Verletzung von Personen ge- 1 - 4 - eignet und bestimmt ist, in Tateinheit mit unerlaubtem Handeltreiben mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge und in Tateinheit mit unerlaubtem Sich-verschaffen von Bet344ubungsmitteln" zu einer Freiheitsstrafe von f374nf Jahren und sechs Monaten verurteilt; au337erdem hat es seine Unterbringung in einer Entziehungsanstalt angeordnet und bestimmt, dass vier Monate der erkannten Strafe vor der Ma337regel zu vollziehen sind. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Die Staatsanwaltschaft bean-standet mit ihrer auf die Sachr374ge gest374tzten Revision, die vom Generalbun-desanwalt vertreten wird, dass das Landgericht die Anordnung der Unterbrin-gung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung abgelehnt hat; au337erdem h344lt sie eine 304nderung des Schuldspruchs f374r geboten. 2 Die Rechtsmittel haben in dem aus der Urteilsformel ersichtlichen Um-fang Erfolg; im 334brigen ist die Revision des Angeklagten unbegr374ndet. 3 1. Der Schuldspruch bedarf der Berichtigung. 4 a) Nach den vom Landgericht rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen wurden bei der Durchsuchung des bet344ubungsmittelabh344ngigen Angeklagten, der sich auf einer Drogenverkaufsfahrt befand, und des von ihm genutzten Fahrzeugs Bet344ubungsmittel aufgefunden. Dabei handelte es sich um 1,9 g Heroin mit einer Wirkstoffkonzentration von 44,3 % und 0,422 g Kokain mit ei-ner Wirkstoffkonzentration von 50,2 % sowie sieben Bubbles Heroin mit einem Gesamtgewicht von 34,4 g, einer Wirkstoffkonzentration von 18 % und einem Wirkstoffgehalt von 6,81 g. Au337erdem f374hrte der Angeklagte bei dieser Fahrt an seinem G374rtel ein Springmesser mit einer einseitig geschliffenen, ca. sieben 5 - 5 - Zentimeter langen, nach vorne spitz zulaufenden Klinge mit sich, das auf Grund seiner Beschaffenheit geeignet und bestimmt war, andere Menschen zu verlet-zen. Bei einer anschlie337enden Durchsuchung seiner Wohnung wurden weitere 20,8 g Heroin mit einer Wirkstoffkonzentration von 46 %, zwei digitale Feinwaa-gen und ein Mixer, die jeweils Bet344ubungsmittelanhaftungen aufwiesen, Streckmittel, Verpackungst374ten und 1.100 Euro Bargeld gefunden. Das Landgericht hat sich davon 374berzeugt, dass ein die Grenze zur nicht geringen Menge nicht 374bersteigender Teil der Drogen zum Eigenkonsum und der Rest - darunter das in dem Fahrzeug aufgefundene, in verkaufsfertige Bubbles verpackte Heroin - zum gewinnbringenden Weiterverkauf bestimmt waren. Es ist au337erdem zu Gunsten des Angeklagten davon ausgegangen, dass dieser s344mtliche sichergestellten Drogen in einem Ankauf erworben hat. 6 b) Das Verhalten des Angeklagten erf374llt hinsichtlich der gesamten zum Weiterverkauf bestimmten Heroinmenge den Tatbestand des bewaffneten Han-deltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge. Das in 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG genannte Qualifikationsmerkmal pr344gt, auch wenn es nur bei einem einzelnen auf Umsatz gerichteten Teilakt verwirklicht ist, das gesamte einheitli-che Geschehen, so dass eine Tat des bewaffneten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge vorliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 14. November 1996 - 1 StR 609/96, BGHR BtMG 247 30 a Abs. 2 Mitsichf374hren 2; vgl. auch Weber BtMG 3. Aufl. 247 30 a Rdn. 196). F374r eine tateinheitliche Verur-teilung wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht gerin-ger Menge ist daneben kein Raum. Der bis zu der Verkaufsfahrt allein erf374llte Tatbestand des 247 29 a Abs. 1 Nr. 2 BtMG wird durch den Qualifikationstatbe-stand des 247 30 a Abs. 2 Nr. 2 BtMG auch dann verdr344ngt, wenn dieser nur beim letzten Teilakt des Gesamtgeschehens verwirklicht wurde (vgl. BGH aaO). 7 - 6 - Soweit der Angeklagte die Bet344ubungsmittel zum Eigenkonsum erwor-ben hat, erf374llt dies - entgegen der Ansicht des Landgerichts - nicht die Alterna-tive des unerlaubten Sichverschaffens, sondern die des unerlaubten Erwerbs im Sinne des 247 29 Abs. 1 Nr. 1 BtMG. Der Tatbestand des Erwerbs ist dann erf374llt, wenn der T344ter - wie hier - die Verf374gungsgewalt 374ber das Bet344ubungsmittel im einverst344ndlichen Zusammenwirken mit dem Vorbesitzer erlangt hat (vgl. We-ber aaO 247 29 Rdn. 1046 m.w.N.); nur wenn ein solches Zusammenwirken nicht vorliegt oder nicht nachweisbar ist, liegt der Auffangtatbestand des Sichver-schaffens vor (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Juni 1993 - 4 StR 318/93, StV 1993, 570 f.; vgl. auch Weber aaO 247 29 Rdn. 1110). 8 Der Senat 344ndert den Schuldspruch daher wie aus der Urteilsformel er-sichtlich ab. 9 2. Die Begr374ndung, mit der das Landgericht die Anordnung der Siche-rungsverwahrung abgelehnt hat, begegnet durchgreifenden rechtlichen Beden-ken. 10 Nach den Urteilsfeststellungen liegen die formellen Voraussetzungen f374r die Anordnung der Sicherungsverwahrung nach 247 66 Abs. 1 Nr. 1 und 2 StGB vor. Der 1961 geborene Angeklagte, der seit 1998 regelm344337ig Heroin konsu-miert, ist vor der hier abgeurteilten Tat bereits zweimal wegen einschl344giger, in den Jahren 1999, 2002 und 2003 begangener Delikte verurteilt worden, wobei mehrfach Einzelstrafen von mehr als einem Jahr verh344ngt worden sind; er hat wegen dieser Taten insgesamt acht Jahre Freiheitsstrafe verb374337t. Eine R374ck-fallverj344hrung nach 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB ist wegen der Vollstreckungszeiten (247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB) nicht eingetreten. 11 - 7 - Das Landgericht geht, in 334bereinstimmung mit der psychiatrischen Sachverst344ndigen davon aus, dass bei dem Angeklagten auf Grund charakterli-cher Veranlagungen eine eingewurzelte, intensive Neigung zu Rechtsbr374chen in Form von Eigentumsdelikten bestehe. Eine Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung hat es jedoch abgelehnt, weil nicht festzustellen sei, ob die vorliegende Bet344ubungsmittelstraftat im Zusammenhang mit dieser charakterlichen Veranlagung stehe oder allein auf die Bet344ubungsmittelabh344n-gigkeit des Angeklagten zur374ckzuf374hren sei. 12 Gegen diese Begr374ndung bestehen in zweifacher Hinsicht durchgreifen-de rechtliche Bedenken: 13 a) Die Urteilsausf374hrungen lassen besorgen, dass das Landgericht sei-ner Entscheidung ein unzutreffendes Verst344ndnis des Hanges im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB zu Grunde gelegt hat dahingehend, dass der f374r die An-ordnung der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang zur Begehung erhebli-cher Straftaten ausscheide, wenn die wiederholte Straff344lligkeit eines T344ters allein auf dessen Hang zu 374berm344337igem Konsum berauschender Mittel beruht. 14 Nach st344ndiger Rechtsprechung kommt es auf die Ursache f374r die fest eingewurzelte Neigung zu Straftaten nicht an (vgl. BGH, Urteil vom 11. Sep-tember 2002 - 2 StR 193/02, BGHR StGB 247 66 Abs. 1 Hang 11; BGH, Urteil vom 11. M344rz 2010 - 3 StR 538/09; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 66 Rdn. 25 m.w.N.). Deshalb scheidet, selbst wenn sich eine Monokausalit344t der Suchterkrankung eines T344ters f374r dessen Kriminalit344t ausnahmsweise feststel-len lie337e, die Annahme eines Hanges im Sinne von 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB ne-ben der eines Hanges im Sinne von 247 64 StGB nicht aus. Der f374r die Anordnung 15 - 8 - der Sicherungsverwahrung erforderliche Hang h344tte seine Ursache in einem solchen Fall ausschlie337lich in der Suchterkrankung. b) Zudem belegen die Urteilsgr374nde nicht, dass bei dem Angeklagten ein Hang im Sinne des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB, der sich ausschlie337lich auf Eigen-tumsdelikte bezieht, besteht. Sie geben lediglich die Schlussfolgerungen der Sachverst344ndigen wieder, die insoweit offensichtlich allein an die lange zur374ck-liegenden Eigentumsdelikte des Angeklagten, die dieser seit seinem 17. Le-bensjahr in Russland begangen hat und wegen derer er dort dreimal zu Frei-heitsstrafen verurteilt worden ist, sowie seine allgemeine Einstellung zum Steh-len angekn374pft hat. N344here Angaben zu Art und Umfang dieser Straftaten ent-halten die Urteilsgr374nde nicht, so dass nicht gepr374ft werden kann, ob aus die-sen Taten auf eine eingewurzelte intensive Neigung zu Rechtsbr374chen ge-schlossen werden kann. Hinzu kommt, dass dem Urteil nicht zu entnehmen ist, inwieweit die Sachverst344ndige die Tatsache, dass der Angeklagte seit seiner 334bersiedlung nach Deutschland im Jahre 1991 wegen Diebstahlstaten nur zweimal - und zwar in den Jahren 1992 und 1993 jeweils wegen Diebstahls ge-ringwertiger Sachen - in Erscheinung getreten ist, bei ihrer Beurteilung ber374ck-sichtigt hat. 16 c) 334ber die Frage der Sicherungsverwahrung ist daher neu zu entschei-den. 17 - 9 - Sollte der neue Tatrichter zu der 334berzeugung gelangen, dass die Vor-aussetzungen sowohl f374r eine Unterbringung nach 247 64 StGB als auch nach 247 66 Abs. 1 StGB vorliegen, wird er zu pr374fen haben, ob die Unterbringung des Angeklagten in beiden Ma337regelformen oder nur in einer von ihnen anzuordnen ist. Dies beurteilt sich nach der Regelung des 247 72 Abs. 1 StGB. Ist der Zweck der Ma337regel bereits durch eine von mehreren geeigneten Ma337regeln zu errei-chen, so ist derjenigen der Vorzug zu geben, die den T344ter am wenigsten be-schwert, hier der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt. Allerdings setzt nach st344ndiger Rechtsprechung ein Absehen von der Anordnung der Siche-rungsverwahrung im Hinblick auf die Unterbringung nach 247 64 StGB ein hohes Ma337 an prognostischer Sicherheit voraus, dass die vom Angeklagten ausge-hende Gefahr auf diese Weise beseitigt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 27. Juli 2000 - 1 StR 263/00, BGHR StGB 247 72 Sicherungszweck 5; Urteil vom 31. Juli 2008 - 4 StR 152/08, NStZ-RR 2008, 326 f.; vgl. auch Fischer aaO 247 72 Rdn. 7 m.w.N.). Angesichts der Tatsache, dass der regelm344337ige Heroinkonsum des Angeklagten und das Einsetzen seiner Bet344ubungsmittelstraftaten in en-gem zeitlichem Zusammenhang stehen und dass der Angeklagte auf die Ein-k374nfte aus dem Drogenhandel zur Finanzierung seines Eigenkonsums ange-wiesen war, liegt eine solche Folgerung allerdings nicht fern. F374r sie k366nnte auch sprechen, dass der regelm344337ige Bet344ubungsmittelmissbrauch beim An-geklagten erst in dessen 37. Lebensjahr eingesetzt und der therapiebereite An-geklagte noch keine Entw366hnungsbehandlung erfahren hat. 18 3. Im Hinblick auf die nicht rechtsfehlerfrei abgelehnte Sicherungsver-wahrung hebt der Senat zu Gunsten des Angeklagten auch den Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen auf, da - zumal angesichts der H366he der verh344ngten Strafe - nicht auszuschlie337en ist, dass diese im Falle einer Anord-nung der Sicherungsverwahrung niedriger ausgefallen w344re (vgl. BGH, Urteil 19 - 10 - vom 23. Februar 1994 - 3 StR 679/93, BGHR StGB 247 66 Strafausspruch 1 m.w.N.; Urteil vom 21. Oktober 2004 - 4 StR 325/04, NStZ-RR 2005, 39, 40). Die f374r sich genommen revisionsrechtlich nicht zu beanstandende An-ordnung der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt (247 64 StGB) ist wegen ihres hier bestehenden untrennbaren Zusammenhangs mit der erneuten Pr374fung der Sicherungsverwahrung ebenfalls aufzuheben. 20 4. Im 334brigen weist der Senat darauf hin, dass bei der Bestimmung des teilweisen Vorwegvollzugs der Strafe nach 247 67 Abs. 2 StGB dieser nicht um die Dauer der bisherigen Untersuchungshaft zu k374rzen ist, weil die auf die Stra-fe anzurechnende Untersuchungshaft (247 51 Abs. 1 Satz 1 StGB) ohne Weiteres in die Dauer eines angeordneten Vorwegvollzugs einzurechnen ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 25. Februar 2009 - 5 StR 22/09 - und vom 19. Januar 2010 - 4 StR 504/09; vgl. auch Fischer aaO 247 67 Rdn. 9 a m.w.N.). 21 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Mutzbauer Bender
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