ECLI:DE:BGH:2016:060716B4STR210.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210 /16 vom 6. Juli 201 6 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 6. Juli 201 6 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Detmold vom 8. Januar 2016 mit den Feststellungen aufgehoben; die Feststellungen zum äußeren Tatgeschehen bleiben aufrechterhalten. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Jugendkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen versuchten Totschlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung schuldig gesprochen und seine Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus angeordnet. Hiergegen richtet sich die auf eine Verfahrensbeschwerde und die Rüge d er Verletzung materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat den aus der Entscheidungsformel ersichtlichen Teilerfolg ; im Übrigen ist es u n- begründet im Sinn e des § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Der Maßregelausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Urteil s- ausführungen das Vorliegen eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfe r- tigenden Dauerzustands beim Angeklagten nicht hinreichend belegen. a) Nach den Feststellungen wurde bei dem zur Tatzeit 17 Jahre und 11 Monate alten Angek lagten im Sommer 2014 eine akute möglicherweise droge n- indizierte psychotische Entwicklung diagnostiziert, die sich in akustischen Ha l- luzinationen in Gestalt kommen tieren der Stimmen zeigte und in der Folgezeit zu " stark beschleunig t en psychopathologischen S ymptomen " führte. Sowohl im häuslichen Umfeld als auch in der Öffentlichkeit reagierte der Angeklagte z u- nehmend aggressiv. Bei Begehung der Tat war die Steuerungsfähigkeit des Angeklagten , der eine Blutalkoholkonzentration von maximal 0,87 Promille au f- wies , infolge der affektiven Aufladung und hohen emotionalen Erregung im Z u- sammenspiel mit der alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle erheblich beeinträchtigt. Die Strafkammer hat - dem psychiatrischen Sachverständigen folgend - als Eingangsmerkmal des § 20 StGB neben einer krankhaften seelischen Störung auch eine affektbedingte tiefgreifende Bewusstseinsstörung bejaht. Die Annahme erheblich verminderter Steuerungsfähigkeit hat sie damit begründet, dass aufgrund der drogenassoziierten primär psychotischen Störung die ps y- chische Verfassung des Angeklagten zur Tatzeit durch eine hohe affektive Au f- ladung, E xpansivität und fehlendes Krankheitsgefühl geprägt gewesen sei. Des Weiteren hätte ein psychotisches Erleben in Form von akustischen Halluzinat i- onen sowie Beeinflussungserleben und Gedankenentzug bestanden. b) Die Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus nach § 63 StGB darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unte r- 2 3 4 5 - 4 - zubringende bei Begehung der Anlasstat aufgrund eines psyc hischen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und die Tatbegehung auf di e- sem Zustand beruht. Der Defektzustand muss, um eine Gefährlichkeitsprogn o- se tragen zu können, von längerer Dauer sein (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 17. Juni 201 5 - 2 StR 358/14, BGHR StGB § 63 Zustand 44; Beschlüsse vom 16. Januar 2013 - 4 StR 520/12, NStZ - RR 2013, 141; vom 26. September 2012 - 4 StR 348/12, insoweit in NStZ 2013, 424 nicht abgedruckt). Der Tatric h- ter hat die der Unterbringungsanordnung zugrunde liegenden Umstände in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (vgl. BGH, Beschlüsse vom 15. Januar 2015 - 4 StR 419/14, NStZ 2015, 394, 395; vom 29. April 2014 - 3 StR 171/14, NStZ - RR 2014, 243, 244). c) Diesen Anforderungen werden die Ausführungen des angefochtenen Urteils zum Vorliegen eines die Unterbringung rechtfertigenden Dauerzustan d s beim Angeklagten nicht gerecht. Nach den Feststellungen beruhte die erheb lich beeinträchtigte Steuerungsfähigkeit zur Tatzeit auf d er affektiven Aufladung und hohen emotionalen Erregung im Zusammenspiel mit einer alkoholbedingten Senkung der Hemmschwelle, mithin nicht auf einem dauerhaften Zustand des Angeklagten. Vor dem Hinte rgrund der von der Strafkammer neben einer krankhaften seelischen Störung als Eingangsmerkmal des § 20 StGB ang e- nommenen affektbedingten tiefgreifenden Bewusstseinsstörung sind auch die Ausführungen im Rahmen der Beweiswürdigung zu der auf die psychotische Störung zurückzuführenden affektiven Anspannung des Angeklagten zur Tatzeit nicht geeignet, tragfähig darzutun, dass die verminderte Schuldfähigkeit im Si n- ne des § 21 StGB allein durch die psychotische Störung des Angeklagten b e- wirkt wurde. Nach der Recht sprechung des Bundesgerichtshofs reicht für die Bejahung eines die Unterbringung nach § 63 StGB rechtfertigenden Dauerz u- 6 - 5 - stands zwar aus, dass der Täter an einer länger dauernden , unter § 20 StGB zu sub su mierenden psychischen Störung leidet, bei der bereits alltägliche Erei g- nisse die akute erhebliche Beeinträchtigung der Schuldfähigkeit auslösen kö n- nen und dies getan haben (vgl. BGH, Urteil vom 17. Februar 1999 - 2 StR 483/98, BG H St 44, 369, 374 f.; Beschlüsse vom 23. Januar 2008 - 2 StR 426/07, NStZ - RR 2008 , 141; vom 6. Oktober 2009 - 3 StR 376/09, NStZ - RR 2010, 42; vom 23. September 2015 - 4 StR 371/15 Rn. 9; Fischer, StGB, 63. Aufl., § 63 Rn. 6a; Kasp a r in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 2. Aufl., § 63 Rn. 29). Zu diesen Voraussetzungen verhalten sich die Urteilsgründe i n- des nicht. Soweit das Landgericht schließlich ergänzend auf das psychotische Erleben des Angeklagten verweist, lassen die Urteilsausführungen schon nicht erkennen, ob und in welcher Weise sich die se psychotische Symptomatik auf die kon krete Tatbegehung ausgewirkt hat. 2. Wegen des engen Zusammenhangs zwischen den nicht tragfähigen Erwägungen zur Unterbringungsanordnung und der von der Strafkammer vo r- genommenen Beurteilung der Schuldfähigkeit hebt der Senat auch den Schul d- spruch auf. E in Fall, in welchem eine vollständ ig e Aufhebung der Schuldfähig - 7 - 6 - keit durch das Revisionsgericht sicher ausgeschlossen werden kann, ist nicht gegeben. Die rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen zum objektiven Tatg e- schehen können bestehen bleiben; ne ue ergä nzende Feststellungen dürfen den bisherigen nicht widersprechen. Sost - Scheible Cierniak Mutzbauer Bender Paul
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