ECLI:DE:BGH:2018:120918B4STR210.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 210 /1 8 vom 12. September 201 8 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlicher Körperverletzung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 12. September 201 8 gemäß § 349 Abs. 2 und 4, § 464 Abs. 3 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 29. Januar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisi onsrechtfertigung ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Jedoch wird die Urteilsformel dahin ergänzt, dass im Übrigen von einer En t- scheidung über den Adhäsionsantrag abgesehen wird. Die sofortige Beschwerde gegen die Kostenentscheidu ng des vorb e- zeichneten Urteils wird aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalts verworfen. - 2 - Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels, die insoweit durch das Adhäsionsverfahren entstandenen besonderen Kosten und die dem Neben - u nd Adhäsionskläger erwachsenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke
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