BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 21/06 vom 21. M344rz 2006 in der Strafsache gegen wegen sexuellen Missbrauchs von Schutzbefohlenen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 21. M344rz 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Arnsberg vom 22. Juli 2005 im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugendschutzkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs ei-ner Schutzbefohlenen in 11 F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren verurteilt; von weiteren Anklagevorw374rfen hat es ihn freigesprochen. Die Revision des Angeklagten, mit der er die Verletzung formellen und materiellen Rechts r374gt, f374hrt zur Aufhebung der Gesamtfreiheitsstrafe; im 334brigen ist sie unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 Nach den Feststellungen hat der Angeklagte seine am 19. August 1986 geborene Adoptivtochter von ihrem 14. Geburtstag an bis zum 13. Mai 2003 in elf F344llen sexuell missbraucht, wobei es auch zum Geschlechts- und Oralver-kehr kam. F374r diese Taten hat das Landgericht Einzelstrafen von zweimal zwei Jahren, zweimal einem Jahr und sechs Monaten, viermal einem Jahr, zweimal 2 - 3 - neun Monaten sowie von einem Jahr und drei Monaten verh344ngt und unter Er-h366hung der Einsatzstrafe die erkannte Gesamtfreiheitsstrafe von sieben Jahren gebildet. Die Bemessung der verh344ngten Einzelstrafen ist aus Rechtsgr374nden nicht zu beanstanden. Dagegen hat der Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe kei-nen Bestand. Es begegnet bereits Bedenken, dass das Landgericht die Einsatzstrafe mehr als verdreifacht hat, obwohl in den Urteilsgr374nden fast nur strafmildernde Umst344nde aufgef374hrt werden. Vor allem aber hat die Strafkam-mer bei ihren Erw344gungen zur Bemessung der Gesamtstrafe nicht ber374cksich-tigt, dass nach den Urteilsfeststellungen keine konkreten Folgen der Taten bei der Gesch344digten eingetreten sind. Der Umstand, dass beim Opfer die durch die Tat typischerweise eintretenden seelischen Sch344den ausgeblieben sind, kann eine Strafmilderung begr374nden (vgl. zu 247 176 StGB: BGH StV 1986, 149; vgl. auch Lenckner/Perron in Sch366nke/Schr366der StGB 26. Aufl. 247 174 Rdn. 21). 3 Hier hat die zum Zeitpunkt der Hauptverhandlung fast 19j344hrige Neben-kl344gerin sowohl gegen374ber der Sachverst344ndigen als auch gegen374ber der Ju-gendschutzkammer bekundet, dass sie die Vorf344lle als "nicht so schlimm" emp-funden habe und dass sie den Angeklagten immer "als Vater" geliebt habe und ihn auch heute noch sch344tze (UA 24). Sie hat ferner ausgesagt, dass sie den Angeklagten von sich aus nie angezeigt, sondern sich vielmehr bereits mit einer Entschuldigung von ihm zufrieden gegeben h344tte (UA 23). Dabei wirkte sie auf das Gericht insgesamt erwachsen und vermittelte nat374rliche Gelassenheit (UA 18); eine psychische Sch344digung des Opfers durch die Missbrauchstaten ist im Urteil nicht festgestellt worden. 4 - 4 - Dies hat das Landgericht im Rahmen seiner Erw344gungen zur Gesamt-strafenbildung nicht erkennbar bedacht. Angesichts der nach den Umst344nden sehr hohen Gesamtfreiheitsstrafe ist zu besorgen, dass sich dies auf deren H366-he zum Nachteil des Angeklagten ausgewirkt hat. 5 Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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