BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 21/08 vom 8. April 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. April 2008 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 27. August 2007 im Aus-spruch 374ber die Reihenfolge der Vollstreckung dahin ge-344ndert, dass die Vollziehung von insgesamt f374nf Jahren der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe und der weiter ver-h344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung des Ange-klagten in einer Entziehungsanstalt angeordnet wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren Raubes in drei F344llen, davon in einem Fall in Tateinheit mit erpresserischem Menschenraub und gef344hrlicher K366rperverletzung sowie in einem anderen Fall in Tateinheit mit Freiheitsberaubung und gef344hrlicher K366rperverletzung unter Einbeziehung der Einzelstrafen aus zwei Vorverurteilungen zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten sowie wegen schweren Raubes in Tateinheit mit gef344hrlicher K366rperverletzung und vors344tzlichem Fahren ohne Fahrerlaubnis zu einer weiteren Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Es hat die Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt ange-ordnet und bestimmt, dass f374nf Jahre und sechs Monate der verh344ngten Ge- 1 - 3 - samtfreiheitsstrafe sowie ein Jahr und zehn Monate der weiter erkannten Frei-heitsstrafe vor der Unterbringung des Angeklagten in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind. Ferner hat es f374r die Neuerteilung einer Fahrerlaubnis eine Sperrfrist von drei Jahren festgesetzt. Die Revision des Angeklagten, mit der die Verletzung formellen und materiellen Rechts ger374gt wird, f374hrt zu einer ge-344nderten Festlegung der Dauer des Vorwegvollzugs; im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen hat zum Schuld- und Strafausspruch sowie zur Anordnung der isolierten Sperrfrist und der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt keinen den Angeklagten be-schwerenden Rechtsfehler ergeben. Insoweit wird auf die zutreffenden Ausf374h-rungen des Generalbundesanwalts verwiesen. Auch der auf 247 67 Abs. 2 Satz 3 StGB in der Fassung des am 20. Juli 2007 in Kraft getretenen Gesetzes zur Sicherung der Unterbringung in einem psychiatrischen Krankenhaus und in ei-ner Entziehungsanstalt vom 16. Juli 2007 (BGBl. I S. 1327) gest374tzte Aus-spruch, dass Teile der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe und der daneben ver-h344ngten Freiheitsstrafe vor der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt zu vollziehen sind, h344lt als solcher sachlich-rechtlicher Nachpr374fung stand. Dage-gen kann die am Zeitpunkt einer m366glichen Zweidrittelentlassung orientierte Entscheidung des Landgerichts 374ber die Dauer des Vorwegvollzuges nicht be-stehen bleiben: 2 Wird gem344337 247 67 Abs. 2 Satz 2 StGB der Vorwegvollzug eines Teils der Strafe angeordnet, so "ist" nach Satz 3 dieses Absatzes dieser Teil der Strafe so zu bemessen, dass nach seiner Vollziehung und der anschlie337enden Unter-bringung eine Entscheidung nach 247 67 Abs. 5 Satz 1 StGB n.F., also eine Halb-strafenentlassung, m366glich ist. Darauf, ob es nahe liegend erscheint, dass die 3 - 4 - zust344ndige Strafvollstreckungskammer zu gegebener Zeit eine solche Ent-scheidung treffen wird, kommt es nicht an (vgl. BGH, Beschluss vom 18. M344rz 2008 - 1 StR 103/08). Aus dieser gesetzlichen Regelung folgt, dass insgesamt f374nf Jahre der verh344ngten Gesamtfreiheitsstrafe von zehn Jahren und sechs Monaten und der weiter verh344ngten Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten vor der Unterbringung zu vollziehen sind. Nach deren Vollziehung und einer zwei Jahre dauernden Unterbringung ist mit sieben Jahren die H344lfte der verh344ngten, sich insgesamt auf vierzehn Jahre belaufenden Freiheitsstrafen erledigt (zur Be-stimmung der Dauer des Vorwegvollzuges bei einer neben mehreren gesondert verh344ngten Strafen angeordneten Unterbringung vgl. BGH, Beschluss vom 15. November 2007 - 3 StR 390/07 Rn. 8). Die sachverst344ndig beratene Straf-kammer ist rechtsfehlerfrei zu der 334berzeugung gelangt, dass angesichts der Pers366nlichkeitsmerkmale des Angeklagten die Therapie voraussichtlich zwei Jahre dauern werde. 4 Da es sich hier bei der Bestimmung der Dauer des Vorwegvollzuges um einen auf klaren gesetzlichen Vorgaben beruhenden Rechenvorgang handelt, konnte der Senat die Dauer des Vorwegvollzuges gem344337 247 354 Abs. 1 StPO analog selbst festlegen (vgl. BGH aaO Rn. 6, 7 und Beschluss vom 27. M344rz 2008 - 3 StR 69/08 - Rn. 8). 5 - 5 - Eine Kostenerm344337igung nach 247 473 Abs. 4 StPO war nicht veranlasst, weil das unbeschr344nkte Rechtsmittel des Angeklagten nur zu einer geringen 304nderung des angefochtenen Urteils gef374hrt hat. 6 Tepperwien Kuckein Athing Ri'inBGH Solin-Stojanovi Ernemann ist infolge Urlaubs gehindert zu unterschreiben. Tepperwien
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