BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/11 vom 28. April 2011 in der Strafsache gegen wegen Bestechung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts - zu 2. auf seinen Antrag - und des Beschwerdef374hrers am 28. April 2011 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 26. Mai 2010 im Ausspruch 374ber den Verfall des Wertersatzes aufgehoben; dieser Ausspruch entf344llt. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Bestechung in acht F344llen und wegen Beihilfe zur Bestechung in zwei F344llen zu einer Gesamtfreiheitsstra-fe von zwei Jahren und acht Monaten verurteilt; au337erdem hat es den Verfall von Wertersatz in H366he von 32.000 200 angeordnet. Mit seiner auf den Rechtsfol-genausspruch beschr344nkten Revision r374gt der Angeklagte die Verletzung mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Unbeschadet der Frage, ob in der sp344teren Rechtsmittelbeschr344nkung eine Teilr374cknahme zu sehen ist (vgl. BGH, Beschluss vom 13. Juni 1991 - 4 StR 105/91, BGHSt 38, 4; vgl. auch Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 302 Rn. 29), hat Rechtsanwalt P. im Schriftsatz vom 30. M344rz 2011 eine Er-m344chtigung zur Beschr344nkung der Revision nachgewiesen. 2 - 3 - 2. Die Anordnung des Wertersatzverfalls h344lt rechtlicher Pr374fung nicht stand. 3 a) Nach den hierzu vom Landgericht getroffenen Feststellungen 374bergab der Angeklagte in acht F344llen Geldbetr344ge zwischen 2.000 200 und 12.000 200 - insgesamt 32.000 200 - an eine Mitarbeiterin der Ausl344nderbeh366rde, die darauf-hin verabredungsgem344337 acht vietnamesischen Staatsangeh366rigen, bei denen es sich um Familienmitglieder oder Bekannte des Angeklagten handelte, Auf-enthaltsgenehmigungen erteilte, obwohl die Voraussetzungen daf374r nicht vorla-gen. 4 b) Diese Feststellungen tragen eine Verfallsanordnung gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 1, 247 73a StGB nicht. Nach 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB unterliegt dem Verfall, was der T344ter f374r die Tat oder aus der Tat erlangt hat. "Aus der Tat er-langt" sind alle Verm366genswerte, die dem T344ter unmittelbar aus der Verwirkli-chung des Tatbestandes selbst in irgendeiner Phase des Tatablaufs zuflie337en, insbesondere also die Beute; "f374r die Tat erlangt" sind demgegen374ber Verm366-genswerte, die dem T344ter als Gegenleistung f374r sein rechtswidriges Handeln gew344hrt werden, aber - wie etwa ein Lohn f374r die Tatbegehung - nicht auf der Tatbestandsverwirklichung selbst beruhen (vgl. BGH, Urteil vom 2. Dezember 2005 - 5 StR 119/05, BGHSt 50, 299, 309 f.; Urteil vom 22. Oktober 2002 - 1 StR 169/02, NStZ-RR 2003, 10). 5 - 4 - Das Urteil l344sst offen, ob der Angeklagte in einzelnen F344llen ohnehin ei-gene Geldmittel zu Bestechungszwecken eingesetzt hat, was bei der Beschaf-fung von Aufenthaltstiteln f374r seine Kinder und seinen Adoptivsohn nahe liegt. Soweit dem Angeklagten einzelne Geldbetr344ge von Dritten zur Weitergabe an die Mitarbeiterin der Ausl344nderbeh366rde 374berlassen wurden, hat er das Geld nicht f374r die Taten, sondern f374r deren Durchf374hrung erlangt (vgl. BGH, Be-schluss vom 19. Oktober 2010 - 4 StR 277/10). 6 Der angeordnete Verfall von Wertersatz ist daher in entsprechender An-wendung des 247 354 Abs. 1 StPO aufzuheben. 7 3. Der nur geringf374gige Teilerfolg der Revision, der es ersichtlich vorran-gig um die H366he der verh344ngten Strafe ging (den Betrag von 32.000 200 hat der Angeklagte, wie sich aus den Ausf374hrungen UA 10 ergibt, bereits am letzten Hauptverhandlungstag 374berwiesen), rechtfertigt es nicht, den Beschwerdef374hrer gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise von den durch sein Rechtsmittel entstan-denen Kosten und Auslagen freizustellen. 8 Ernemann Solin-Stojanovi Roggenbuck Franke Mutzbauer
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