BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/02 vom 6. August 2002 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 6. August 2002 ei n - stimmig b e schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Lan d - gerichts Essen vom 31. Januar 2002 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der R e - visionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Zur Revision des Angeklagten Rudolf V. ist ergänzend zu bemerken: Der Senat schließt aus, daß die Nichtberücksichtigung der Einziehung der zwei Fahrzeuge (vgl. hierzu BGHR StGB § 46 Abs. 1 Schuldausgleich 16, 39) sich zum Nachteil des Ang e - klagten auf die Bemessung der durch maßvolle Erhöhung der verwirkten Einsatzstrafe gebildeten Gesamtstrafe ausgewirkt hat. Er läßt ferner offen, ob allein die Begleitung des Rauschgif t - transports in einem Kraftfahrzeug den für die Entziehung der Fahrerlaubnis nach § 69 StGB erforderlichen Zusammenhang der Tat mit dem Führen eines Kraftfahrzeuges zu begründen vermag. Jedenfalls rechtfertigen die Rauschgiftverkäufe in und aus dem vom Angeklagten geführten Taxi die Anordnung der Maßregeln nach §§ 69, 69 a StGB. - 3 - Jeder Beschwerdefhrer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Tepperwien Maatz Kuckein Solin-Stojanoviæ Ernemann
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