BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/05 vom 12. Juli 2005 in der Strafsache gegen wegen schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. Juli 2005 beschlossen: Die Beschwerde des Angeklagten gegen den Beschluß des Senats vom 14. Juni 2005 wird als unzulässig verworfen. Gründe: Der Senat hat die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Land-gerichts Paderborn vom 20. Januar 2005 mit Beschluß vom 14. Juni 2005 ge-mäß § 349 Abs. 2 StPO als unbegründet verworfen. Gegen diese Entscheidung wendet sich der Angeklagte mit seiner, von seinem Verteidiger eingelegten, nicht näher begründeten Beschwerde. Die Beschwerde ist unzulässig, weil Entscheidungen des Bundesge-richtshofs nicht mit der Beschwerde anfechtbar sind (§ 304 Abs. 4 Satz 1 StPO). Soweit die Beschwerde als Gegenvorstellung anzusehen sein sollte, wä-re sie ebenfalls erfolglos, weil ein nach § 349 Abs. 2 StPO ergangener Be-schluß grundsätzlich weder aufgehoben noch abgeändert oder ergänzt werden - 3 - kann (vgl. BGHR StPO § 349 Abs. 2 Beschluß 2; vgl. auch Kuckein in KK-StPO 5. Aufl. § 349 Rdn. 35, 47 m.w.N.). Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi Ernemann
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