BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/09 vom 25. Juni 2009 in der Strafsache gegen wegen schwerer r344uberischer Erpressung Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 25. Juni 2009 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2009 wird mit der Ma337gabe als unbe-gr374ndet verworfen, dass die Anordnung 374ber den teilweisen Vor-wegvollzug der Strafe vor der Ma337regel aus den Gr374nden der An-tragsschrift des Generalbundesanwalts entf344llt; im 334brigen hat die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Franke
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