BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211/10 vom 22. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Schusswaffe u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 22. Juni 2010 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landge-richts Paderborn vom 15. Dezember 2009 im Strafausspruch mit den zugeh366rigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhand-lung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmit-tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckver-wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten F374hrens einer halbautomatischen Schusswaffe in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Freiheits-strafe von drei Jahren verurteilt und die Tatwaffe nebst Munition eingezogen. Gegen dieses Urteil wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er ein Verfahrenshindernis geltend macht und die Verletzung materiellen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge lediglich zum Strafausspruch Er-folg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Der Ausschluss erheblich verminderter Schuldf344higkeit (247 21 StGB) durch das Landgericht h344lt revisionsrechtlicher Pr374fung nicht stand. 2 - 3 - Nach den Feststellungen wurde dem Angeklagten am 25. Juli 2009 ge-gen 3.52 Uhr eine Blutprobe entnommen, deren Auswertung eine Blutalkohol-konzentration von 1,38 211 ergab. Hiervon ausgehend hat das Landgericht eine Tatzeitblutalkoholkonzentration von 1,88 211 errechnet, auf Grund derer es unter Ber374cksichtigung der weiteren Ergebnisse der Beweisaufnahme keine Anhalts-punkte f374r die Annahme einer erheblichen Verminderung der Steuerungsf344hig-keit des Angeklagten gesehen hat. 3 Da das Urteil jedoch keine Angaben zur Tatzeit enth344lt, ist dem Senat die Pr374fung versagt, ob die vom Landgericht vorgenommene R374ckrechnung den Anforderungen der st344ndigen Rechtsprechung entspricht, wonach neben dem st374ndlichen Abbauwert auch ein einmaliger Sicherheitszuschlag von 0,2 211 zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGHSt 35, 308, 314; vgl. auch Fischer StGB 57. Aufl. 247 20 Rdn. 13 m. w. N.). 4 2. Der Rechtsfehler f374hrt zur Aufhebung des Strafausspruchs mit den zugeh366rigen Feststellungen. Angesichts des rechtsfehlerfrei festgestellten Tat-geschehens l344sst sich ausschlie337en, dass der Angeklagte schuldunf344hig gewe-sen sein k366nnte. 5 - 4 - Im 334brigen bemerkt der Senat, dass die strafsch344rfende Ber374cksichti-gung der Tatsache, dass "der Angeklagte die Waffe nicht nur in seinem Besitz hatte, sondern sie auch gef374hrt und letztlich eingesetzt hat" (UA 12), im Hinblick auf 247 46 Abs. 3 StGB durchgreifenden rechtlichen Bedenken begegnet. 6 RiBGH Cierniak befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Solin-Stojanovi Ernemann RiBGH Dr. Franke befindet sich im Urlaub und ist daher gehindert zu unterschreiben. Ernemann Bender
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