ECLI:DE:BGH:2017:070717B4STR211.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211 /1 7 vom 7. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs eines Kindes Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juli 2017 einstimmig beschlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Waldshut - Tiengen vom 17. Januar 2017 wird als unbegründet verwo r- fen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfert i- gung keinen Rechtsf ehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Au s- lagen zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Zwar begegn et die strafschärfende Erwägung eines relativ großen Alters - unterschiedes zwischen dem Angeklagten und der Nebenklägerin rechtlichen B e- denken (vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 2017 4 StR 186/17 Rn. 3). Im vorliege n- den Fall kann der Senat aber angesichts d er sonstigen erschwerenden Umstände, der Annahme eines minder schweren Falles und der am untersten Rand des Stra f- rahmens orientierten Strafe ausschließen, dass der Strafausspruch auf dem Recht s- fehler beruht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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