ECLI:DE:BGH:2018:290818B4STR211.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211 /1 8 vom 29. August 201 8 in der Strafsache gegen 1. 2. alias: 3. wegen zu 1.+ 3.: bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs - mitteln zu 2.: bandenmäßigen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungs - mi tteln u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 29. August 2018 einstimmig b e- schlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 8. Januar 2018 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittel s zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Die Begründung, mit der das Landgericht eine Unterbringung der Angeklagten in einer Entziehungsanstalt abgelehnt hat, weist keinen durchgreifenden Rechtsfe h- ler auf. Das Landgericht hat bei der Ausübung seines Erme ssens zu Recht bedacht, dass eine spätere Integration der Angeklagten in Deutschland nicht zu erwarten ist (vgl. BGH, Beschluss vom 22. Juni 2017 4 StR 218/17, NStZ - RR 2017, 283; vgl. auch Urteil vom 6. Juli 2017 4 StR 124/17, BGHR StGB § 64 Satz 2 Erf olgsau s- sicht 4). Zwar sind die von der Strafkammer in diesem Zusammenhang angestellten Erwägungen zu einer möglichen Ausweisung der Angeklagten nach §§ 53, 54 des Aufenthaltsgesetzes insoweit rechtsfehlerhaft, als das Aufenthaltsgesetz auf die A n- geklagten als Unionsbürger unmittelbar keine Anwendung findet (§ 1 Abs. 2 Nr. 1 AufenthG, § 11 Freizügigkeitsgesetz/EU). Rechtsgrundlage für die Feststellung des Verlustes des Freizügigkeitsrechts von EU - Bürgern ist vielmehr § 6 Freizügigkeits - gesetz/EU. Soweit es h e- ren Voraussetzungen des § 53 Abs. 2 AufenthG ausgewiesen werden, der die Au s- weisung eines Unionsbürgers nur erlaubt, wenn das persönliche Verhalten des B e- troffenen gegenwärtig eine schwerwiege nde Gefahr für die öffentliche Sicherheit und Ordnung darstellt, die ein Grundinteresse der Gesellschaft berührt, und die Auswe i- 61 f . , 64, 67), handelt es sich bei der Angabe des Paragraphen ab er wohl lediglich um einen Missgriff. Denn die von der Strafkammer genannten Voraussetzungen sind in § 6 Abs. 2 Fre i- zügigkeitsgesetz/EU enthalten, während § 53 Abs. 2 AufenthG einzelne Kriterien für die Abwägung bei einer Ausweisung nach § 53 Abs. 1 Aufent hG aufzählt, der für Unionsbürger gerade nicht gilt. Inhaltlich ist die Strafkammer jedenfalls von zutre f- fenden Voraussetzungen der Ausweisung eines Unionsbürgers ausgegangen . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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