ECLI:DE:BGH:2019:180719B4STR21 1.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 211 / 1 9 vom 18. Juli 201 9 in der Strafsache gegen wegen bewaffneten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbun- desanwalts und des Beschwerdef ührers am 18. Juli 201 9 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten D . wird das Urteil des Landgerichts Zweibrücken, soweit es ihn betrifft, mit den Fest- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen bewaffneten Handeltrei- bens mit Betäubungsmitteln zu einer Freiheitsstrafe von sechs Jahren v erurteilt. Dagegen richtet sich die auf die Sachrüge und eine Verfahrensrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat mit der Sachrüge Erfolg. Die Feststellungen tragen nicht die Verurteilung wegen (täterschaft - lichen) Handeltreibens mit Betäubungsmitteln. 1. Nach den Feststellungen bot der nicht revidierende Mitangeklagte S . Anfang Dezember 2017 dem Zeugen B . an, für ihn fünf Kilo - 1 2 3 - 3 - gramm Amphetamin in Holland zu besorgen. S . wollte pro Kilogramm 500 Euro ve rdienen. Am Morgen des 11. Dezember 2017 sagte er dem Zeu- gen, dass er sogar elf Kilogramm liefern könne. Am Abend fuhr S . mit dem Angeklagten D . nach Sa . , wo beide elf Kilogramm Am - phetamin abholten. Sie fuhren damit zur Autob ahnraststätte R . , wo das Geschäft abgewickelt werden sollte. S . zeigte dem Zeugen das Am - phetamin, der mit einem großen Küchenmesser bewaffnete Angeklagte sagte g- te der polizeiliche Zugriff. Das Landgericht hat den Tatbeitrag des Angeklagten D . konkreten finanziellen Vorteil er möglicherweise aus der Tat hat ziehen wollen UA S. 36 ) . 2. Damit ist der Tatbestand des unerlaubten Handeltreibens mit Betäu- bungsmitteln nicht belegt. Dieser setzt Eigennützigkeit voraus. Eigennützig handelt der Täter, dem es auf seinen persönlichen Vorteil, insbesondere auf die Erzielung von Gewin n ankommt (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 12. August 2015 4 StR 312/15, juris, Rn. 4 mwN). Anhaltspunkte dafür, dass sich der An- geklagte finanzielle oder sonstige persönliche Vorteile aus seiner Mitwirkung versprach, lassen sich den Urteilsgründen ni cht entnehmen. Wer aber nicht selbst eigennützig handelt, sondern lediglich den Eigennutz eines anderen un- terstützen will, ist Gehilfe (BGH, Beschluss vom 4. August 2009 3 StR 305/09, juris, Rn. 6 mwN). Die Sache bedarf daher insgesamt neuer Verhandlun g und Entschei- dung. Der Senat kann nicht ausschließen, dass noch Feststellungen getroffen werden können, die die Annahme (mit - )täterschaftlichen Handelns des Ange- klagten tragen. Der neue Tatrichter wird Gelegenheit haben, die Bedeutung der 4 5 - 4 - konkreten Beteil igungshandlung des Angeklagten im Rahmen des Gesamtge- schäfts näher darzulegen (vgl. BGH, Beschlu ss vom 13. Februar 2019 4 StR 22/19, juris, Rn. 3 mwN). Quentin Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke
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