BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 21 /14 vom 16. Juni 2014 BGHSt: nein BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 263 Abs. 1 Zum Abrechnungsbetrug der Betreiberin eines ambulanten Pflegedienstes, d e- ren Mitar beiter nicht über die mit der Kranken - und Pflegekasse vertraglich ve r- einbarte Qualifikation verfügen. BGH, Beschluss vom 16. Juni 2014 4 StR 21/14 LG Hagen in der Strafsache gegen wegen Betrugs - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 16. Juni 2014 gemäß § 46 Abs. 1, § 349 Abs. 2 StPO beschlossen : 1. Der Angeklagten wird auf ihren Antrag nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das Urteil de s Land gerichts Hagen vom 24. Juni 2013 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gewährt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat die Angeklagte zu tr a- gen. 2. Die Revision der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil wird verworfen. Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagte wegen Betrugs in 96 Fällen, davon in 91 Fällen in Tateinheit mit Urkundenfälschung, unter Einbeziehung der durch das Urteil des Amtsgerichts Velbert vom 19. September 20 12 verhängten Strafe zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Hiergegen wendet sich die Angeklagte mit ihrer Revision, die auf die Verletzung materiellen und forme l- len Rechts gestützt ist. 1 - 3 - A. Nach den Feststellungen des angefochtenen Ur teils betrieb die Ang e- klagte, eine ausgebildete Krankenschwester, seit 2003 verschiedene Pfleg e- dienste. Herr O . befand sich seit dem Frühjahr 2007 in f olge einer schweren Erkrankung im Wachkoma; es entwickelte sich ein apallisches Sy n- dro m. Ihm wurden ein Tracheostoma, eine Magensonde und ein Dauerkatheter gelegt. Ab September 2007 wurde er zu Hause gepflegt. Zu ihrer Unterstützung stellte seine Ehefrau jeweils für einen Zeitraum von etwa drei Monaten wec h- selnde Hilfskräfte aus Polen ein. Als sich der Gesundheitszustand ihres Eh e- mannes verschlechterte, entschloss sie sich, den Pflegedienst der Angeklagten zu beauftragen. Die zuständige Kranken - und Pflegekasse, die B . , genehmigte für die Zeit vom 10. August bis zum 2. Oktober 2008 eine 24stündige häusliche Krankenpflege, wobei vier Stunden auf die Grundpfl ege (Pflegeversicherung) und 20 Stunden auf die häusliche Krankenpflege (Krankenversicherung) entfi e- len. Ab dem 3. Oktober 2008 wurden zwölf Stunden häusliche Krankenpflege und zw ei Stunden Grundpflege bewilligt. Der Pflegedienst der Angeklagten war Mitglied des Landesverbandes N . e.V., der mit verschiedenen Krankenkas - sen einen Vertrag zur Durchführung der häuslichen Krankenpflege, der häu s - lichen Pflege und der Haushaltshilfe geschlossen hatte. Die B . war nicht Partei dieses Vertrages, ließ aber seinen Inhalt gegen sich gelten. Da der Ve r- trag aber keine detaillierte Regelung über die häusliche Krankenpflege enthielt, 2 3 4 5 - 4 - waren Ergänzun gsvereinbarungen zwischen der B . und den jeweiligen Pflegediensten erforderlich. Zwischen der B . und der Angeklagten auf Seiten des Pflegedienstes wurde deshalb n- zungsvereinbarung zum Vertrag über die Durchführun g häuslicher Kranke n- pflege gemäß § 37 SGB V sowie der Pflegesa chleistung nach § 36 SGB XI für ü- pro Stunde bis zu m 11. September 2008 und von 29 pro Stunde seit dem 12. September 2008 vorsah. Weiter heißt es in der Vereinbarung u.a.: 1 Geg enstand der Zusatzvereinbarung: (1) Diese Zusatzvereinbarung soll die Versorgung von Herrn O . nach § 37 SGB V sowie mit Pflegesachleistungen nach § 36 SGB XI sicherstellen, der einer besonders aufwändigen Behan d- lungspflege bedarf. Bei Herrn O . handelt es sich um einen Wachkomapatienten, der über mehrere Stunden am Tag bis rund um die Uhr unter Krankenbeobachtung stehen muss. § 2 Besondere Anforderungen an die Qualifikation der Pflegekräfte und an die Leistungserbringung: (1) Der Pflegedienst stellt sicher, dass er die von dazu fachlich qualifizierten und berufsrechtlich legitimierten Pflegekräften durchführen lässt. Dazu gehört, dass er genügend fachlich weitergebildete Fachgesundheits - und Krankenpfleger/ - in - 6 - 5 - nen für Intensivpflege und Anästhesie bzw. genügend Krankenpfl e- ger/ - innen und Kinderkrankenpflege r/ - innen für pädiatrische Inte n- sivpflege beschäftigt . (3) Der Pflegedienst hat dafür zu sorgen, dass die Pflege auch bei A b- wesenheit von Pflegekräften wegen Verhinderung, Krankheit oder Urlaub durch leistungsfähige, gleich qualifizierte Vertretungen g e- wä Der den Vertrag auf Seiten der B . abschließende Leiter der Leis - tungsabteilung und die Angeklagte verstanden diese Vereinbarung überei n- stimmend dahin, dass Herr O . ausschließlich durch Personal mit der ange - gebenen Zusatzq ualifikation gepflegt werden oder zumindest das eingesetzte Personal engmaschig durch bei der Angeklagten beschäftigte Personen, die über diese Zusatzqualifikation verfügen, eingearbeitet, unterstützt und übe r- wacht werden musste. In der Folgezeit setzte die Angeklagte zu keinem Zeitp unkt Personal ein, das über die in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Zusatzvereinbarung beschriebene Qualif i- kation verfügte, sondern vielmehr examinierte Krankenschwestern, Altenpfl e- ger/ - innen, Altenpflegehelfer/ - innen und Auszubildende z ur Krankenschwester. Auch wurde das Personal nicht durch entsprechend qualifizierte Fachkräfte, die im Pflegedienst der Angeklagten au ch nur kurzzeitig beschäftigt war en, eing e- arbeitet oder überwacht. Die Angeklagte selbst wies die eingesetzten Kräfte in d ie routinemäßig anfallenden Arbeiten ein und hielt sie an, sich im Übrigen an die anwesenden polnischen Frauen zu halten oder den Notarzt zu rufen. Die Pflege des Herrn O . erfolgte auch nicht über 24 Stunden bzw. 14 Stunden täglich, sondern ledigli ch in dem Zeitraum, in dem die Ehefrau des Patienten 7 8 - 6 - ihrem Beruf n achging, nämlich zwischen ca. 8.00 Uhr und ca. 14.00 Uhr im U m- fang von 5,5 bis 7,5 Stunden täglich. Der Pflegezustand des Herrn O . war während des gesamten Tatzeit - raums gut; es ko nnte nicht festgestellt werden, dass Krisen oder Krankenhau s- aufenthalte während dieser Zeit durch eine unzureichende Pflege seitens des von der Angeklagten eingesetzten Personals verursacht wurden. Die Vereinbarungen zwischen dem Pflegedienst und der B . sa - hen ferner vor, dass den über Pflegeleistungen erstellten Rechnungen Lei s- tungsnachweise beizufügen waren, die im Falle der Pflegeversicherungslei s- tungen / Grundleistungen die einzelnen erbrachten Leistungen und im Falle der Krankenversicherungs leistungen / Behandlungspflege die zeitliche Dauer der Leistungen an den jeweiligen Tagen dokumentieren sollten. Im Zeitraum zwischen dem 21. September 2008 und dem 15. August 2010 reichte die Angeklagte unter dem Namen verschiedener von ihr betrieb e- ner Pflegedienste an 96 T agen insgesamt 123 Rechnungen samt Leistung s- nachwe isen bei der B . ein, an 93 Tagen Rechnungen an die Kranken - kasse zum Teil zusammen mit Rechn ungen an die Pflegeversicherung , an drei Tagen lediglich Rechnungen an die Pfle geversicherung. Die Rechnu n- gen über Krankenversicherungsleistungen waren hinsichtlich der geleisteten Arbeitsstunden überhöht. Die Unterschriften unter den beigefügten Leistung s- nachweisen waren in 91 Fällen gefälscht. Die zuständigen Mitarbeiter der B . gingen bei der Prüfung der Rechnungen davon aus, dass die Leistungen entsprechend den vertraglichen Vereinbarungen und in dem abgerechneten Umfang erbracht worden waren. 9 10 11 12 - 7 - Hätten sie von der tatsächlichen Qualifikation und der tatsächlichen Art und W eise der Einarbeitung und Überwachung des eingesetzten Personals oder der Fälschung der Unterschriften auf den Leistungsnachweisen erfahren, hätten sie die Bezahlung der Rechnungen vollständig verweigert. Insgesamt erlang te die Angeklagte aus den an 96 Tagen eingereichten Rechnungen einen Betrag in Höhe von 247.154,51 on der B . , wobei 35.213,51 Pflegeversicherung und 211.941 e- rung entfielen. B. Der Angeklagten war gegen die Versäumung der Frist zur Begründung der Revision Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gewähren, weil sie nach den Ausführungen ihres Verteidigers an der Fristversäumung kein Ve r- schulden trifft (§ 44 StPO). C. Das Rechtsmittel der Angeklagten ist unbegründet. I. Die Verfahrensrüge greift aus den Gründen der Antragsschrift des Gen e- ralbundesanwalt s vom 4. Februar 2014 nicht durch. 13 14 15 16 - 8 - II. Die Nachprüfung des Urteils auf die Sachrüge deckt keinen durchgre i- fenden Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten auf. Die rechtsfehlerfrei g e- troffenen Feststellungen tragen den Schuldspruch. Hinsichtlich des Ta tbestands der Urkundenfälschung bedarf dies keiner näheren Darlegung. Aber auch den Tatbestand des Betrugs hat das Landgericht zu Recht als erfüllt angesehen. 1. Die Angeklagte täuschte die zuständigen Mitarbeiter der B . durch die Einre i chung de r Rechnungen nebst Leistungsnachweisen konkludent über das Vorliegen der den Zahlungsanspruch begründenden Tatsachen. S o- weit die Angeklagte Rechnungen mit überhöhter Stundenzahl eingereicht hat, liegt dies auf der Hand. Darüber hinaus gab die Angeklagte ab er auch konkl u- dent wahrheitswidrig vor, Pflegepersonal eingesetzt und beschäftigt zu haben, das die vertraglich vereinbarte Qualifikation aufwies. Im Einzelnen: a) Z war fordert das SGB V bezüglich der häuslichen Krankenpflege keine besondere Qualifikati on der von den Leistungserbringern eingesetzten Per - sonen. Die Krankenkassen sind jedoch berechtigt, den Abschluss eines Ver - trages über die Leistung häuslicher Krankenpflege von einer bestimmten form a- len Qualifikation des Pflegepersonals abhäng ig zu mache n (BSGE 90, 150, 154 ff.; BSGE 98, 12, 17, 19 ). Wird eine solche Vereinbarung getroffen, bildet sie neben den gesetzlichen Bestimmungen die Grundlage der Leistungsbezi e- hung und soll sicherstellen, dass sich die Pflege nach den gesetzlichen und ver - traglich en Bestimmungen vollzie ht (vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; LSG Berlin - Brandenburg, Ur teil vom 11. April 2008 L 1 KR 78/07, Rn. 32, juris). Eine so l- che Bestimmung haben die Vertragspar teien h ier in § 2 der am 12. September 17 18 19 - 9 - k- lich für die häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V und die Pflegesachlei s- tung nach § 36 SGB XI. Die Leistungserbringung gegenüber der Krankenver - sic herung und gegenüber der Pflegeversicherung richtete sich daher nach de n- selben Maßstäben. b) Das Landgericht ist rechtsfehlerfrei davon aus gegangen , dass nach der getroffenen Vereinbarung jegliche pflegerische Versorgung des Patienten O . durch be sonders qualifiziertes Personal, nämlich durch Fachgesund - heits - und Krankenpfleger/ - innen und Kinderkrankenpfleger/ - innen für pädiatr i- sche Intensivpflege durchgeführt werden, zumindest aber das Personal durch derart ausgebildete Personen eingearbeitet, a ngeleitet, unterstützt und übe r- wacht wer den sollte. Die Bestimmung in § 2 Abs. 1 Satz 2 der Vereinbarung, dass der Pflegedienst genügend Fachgesundheits - und Krankenpfleger/ - innen für Intensivpflege und Anästhesie bzw. Krankenpfleger/ - innen und Kinder - kran kenpfleger/ - innen für pädiatrische Intensivpflege beschäftigen müsse, hat das Landgericht ebenso wie die Vertragsparteien - als Konkretisierung der Anforderun gen im Satz 1 der Regelung verstanden. Danach waren die Herrn O . verordneten Vertragsleis tungen nur von dazu fachlich besonders quali - fizierten Pflegekräften durchzuführen. Gegen diese Auslegung des Vertrags , die dem Tatrichter obliegt (vgl. BGH, Beschluss vom 20. September 2012 3 StR 314/12, StraFo 2013, 123, 125; Urteil vom 13. Mai 2004 5 StR 73/03, NJW 2004, 2248, 2250), ist aus Rechtsgründen nichts zu erinnern. c) Hiervon ausgehend hat das Landgericht rechtsfehlerfrei auch insoweit in den Abrechnungen der Angeklagten eine Täuschung der M itarbeiter der B . erblickt; denn ta tsächlich setzte die Angeklagte obwohl sie dies in den eingereichten Rechnungen zumindest konkludent (mit - )erklärt hat zur Pflege 20 21 - 10 - des Herrn O . zu keinem Zeitpunkt Mitarbeiter mit der vereinbarten Zu - satzqualifikation ein und veranlasste auch k eine Einweisung und Überwachung des vor Ort tätigen Personals durch solche Mitarbeiter. Auch hatte sie nur kur z- zeitig Personal beschäftigt, das diese Qualifikation aufwies. 2. Ausweislich der rechtsfehlerfreien Feststellungen gingen die Mitarbe i- ter der B . deshalb davon aus, dass die Angeklagte die Leistungen wie vereinbart erbracht habe und bezahlten die Rechnungen. Hätten sie von der fehlenden Qualifikation des Personals gewusst, hätten sie dies nicht getan. 3. Der B . ist durch die irr tumsbedingte Bezahlung der Rechnun - gen e in Vermögensschaden entstanden. Ein solcher tritt ein, wenn die Vermögensverfügung des Getäuschten bei wirtschaftlicher Betrachtungsweise unmittelbar zu einer nicht durch Zuwachs ausgeglichenen Minderung des Gesa mtwerts des Vermögens des Verfügenden führt (Gesamtsaldierung, vgl. BGH, Urteil vom 27. Juni 2012 2 StR 79/12, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 77; Beschlüsse vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BGHSt 57, 95 Rn. 75; vom 5. Juli 2011 3 StR 444/10, jeweils mwN). Aus dem Bestimmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG folgt dabei, dass die gebotene wirtschaftliche Betrachtungsweise nicht durch eine normat i- ve Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils bzw. - schadens überl a- gert werden darf (vgl. BVerfG, N StZ 2010, 626, 629; NJW 2012, 907, 916 f.). a) Nach diesem Maßstab liegt zunächst ein Vermögensschaden der B . vor, soweit die Angeklagte in sämtlichen Abrechnungen gegenüber der Krankenkasse mehr Dienststunden angegeben hat als tatsächlich ge leistet wurden (vgl. BGH, Urteil vom 1. Dezember 1989 4 StR 419/89, BGHSt 36, 22 23 24 25 - 11 - 320 , 321 ; Volk, NJW 2000, 3385, 3386; SSW - StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 255). b) Aber auch soweit durch die Mitarbeiter der Angeklagten die Pflegelei s- tungen tatsächlich erbracht wurden, tragen die Feststellungen die Annahme eines Vermögensschadens und damit die Verurteilung wegen Betrugs. aa) Denn die B . war im Tatzeitraum nicht zur Zahlung der in Rechnung gestellten Beträge verpflichtet, da die von der Angekla gten eing e- setzten und beschäftigten Pflegekräfte nicht über die in der Vereinbarung zw i- schen der Angeklagten und der B . vorausgesetzte Qualifikation verfüg - ten. Das Unterschreiten der nach dem Vertrag vereinbarten Qualifikation führt nach den i nsoweit maßgeblichen Grundsätzen des Sozialrechts auch dann zum vollständigen Entfallen des Vergütungsanspruchs, wenn die Leistu n- h- tungs Dezember 2002 3 St R 161/02, BGHR StGB § 263 Abs. 1 Vermögensschaden 62 m. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003 , 315, 316; Be schluss vom 28. Septem ber 1994 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f.; Sächsisches Landessozialgericht, Urteil vom 18. Dezember 2009 L 1 KR 89/06, Rn. 36, ju ris). Dies ergibt sich aus Folgendem: Nach der Rechtsprechung des Bundessozialgerichts können die Kra n- kenkassen auf formalen Ausbildungs - und Weiterbildungsqualifikationen be - stehen, weil sonst eine den praktischen Erfordernissen entsprechende Qual i- täts kontrolle der Leistungserbringung nicht möglich ist (BSG E 98, 12 Rn. 32 mwN ). Die Abrechenbarkeit von Leistungen knüpft daher streng an die formale 26 27 28 29 - 12 - Qualifikation des Personals an, wobei die vertragliche Vereinbarung mit dem Leistu ngserbringer maßgeblich is t (SG Potsdam, Urteil vom 8. Februar 2008 S 7 KR 40/07, juris; SG Dresden, Beschluss vom 10. September 2003 S 16 KR 392/03 ER). Dem Leistungserbringer steht daher für Leistungen, die er unter Verstoß gegen gesetzliche Vorschriften oder vertragliche V ereinba - rungen bewirkt, auch dann keine Vergütung zu, wenn diese Leistungen im Übrigen ordnungsgemäß erbracht sind ( vgl. BSG, Beschluss vom 17. Mai 2000 B 3 KR 19/99 B, Rn. 5, juris; BSGE 94, 213, 220 Rn. 26; Urteil vom 8. Septem ber 2004 B 6 KA 14/03 R, Rn. 23, ju ris, jeweils m wN). Auch Ansprüche aus ungerechtfertigter Bereicherung oder Geschäftsführung ohne Auftrag scheiden in diesen Fällen aus (BSG, Be schluss vom 17. Mai 2000 B 3 KR 19/99 B , Rn. 5, juris). Verfassungsrechtliche Bedenken gegen die se Rechtsauffassung bestehen nicht. Die Regelungen im Sozialrecht dienen in erster Linie der Wirtschaftlichkeit und der finanziellen Stabilität der gesetzlichen Kranken - und Pflegeversicherung, welche einen überragend wichtigen G e- meinwohlbelang dar stellen (vgl. BVerfG, NJW 2014, 2340, 2341 Tz . 34). Hatten die Angeklagte und die Pflegedienste mithin unter keinem rechtl i- chen Gesichtspunkt einen Anspruch auf die geltend gemachten Leistungen, so ist der B . mit den Zahlungen wirtschaftlich nicht ledi glich normativ ein entsprechender Schaden entstanden. bb) Darüber hinaus stellte die Arbeitsleistung als solche keine Gegenlei s- tung für die Zahlungen der Kranken - und Pflegekasse dar. A ufgrund der ver - letzten vertraglichen Vor gabe war unter den hier gegebenen besonderen U m- ständen die Qualität der Leistung so gemindert, dass ihr wirtschaftlicher Wert gegen Null g ing (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Juli 2014 5 StR 182/14 , Rn. 13; Singelnstein, wistra 2012, 417, 422; Schönke - Schröder /Perron , StGB, 29. Aufl ., 30 31 - 13 - § 263 Rn. 112b; Luig, Vertragsärztlicher Abrechnungsbetrug und Schadensb e- stimmung, 2009, S. 147; Volk, NJW 2000, 3385, 338 7 f.; Dannecker/Bülte, NZWiSt 2012, 81, 84; Dann, NJW 2012, 2001, 2003; Wischnewski/Jahn, GuP 2011, 212, 215; zum Abrechnungsbetrug bei Kassenärzten vgl. auch Lind e- mann, NZWiSt 2012, 334, 39; Grunst, NStZ 2004, 533, 536 f.; Idler, JuS 2004, 1037, 1041; Ulsenheimer, Arztstrafrecht in der Praxis, 4 . Aufl., § 14 , Rn. 14/33; Stein, MedR 2001, 124, 127, 130). Denn eine hinreichende Versorg ung konnte bei dem tracheostomierten Patienten O . unter Berücksichtigung möglicher Notfallsituationen, die eine Beatmung notwendig machen konnten, entspr e- chend der Auffassung der B . nur erfolgen, wenn die eingesetzten Mitar - beiter über eine Zusatzausbildung zum Fachgesundheitspfleger oder Kranke n- pfleger bzw. Kinderkrankenpfleger für pädiatrische Intensivpflege verfügten. Dies sollte durch die vertraglichen Vereinbarungen mit der Angeklagten über die Zusatzqualifikation sichergestellt werden, was dieser auch bekannt war. Die eingesetzten Mitarbeiter der Angeklagten erhielten jedoch nicht einmal nähere Instruktionen darüber, welche Komplikationen bei Herrn O . eintreten könn - ten und welche Maßnahmen bei einem Notfall, z.B. während der Wa rtezeit auf den Notarzt zu ergreifen wären . Sie wurden lediglich darauf verwiesen, sich an die vor Ort tätigen , nicht ausgebildeten polnischen Hilfsk räfte, die allerdings kaum Deutsch sprachen, zu wenden oder gegebenenfalls den Notarzt zu rufen. Vor diesem Hintergrund stellten die tatsächlich erbrachten Leistungen der Pfl e- gedienste der Angeklagten nicht nur eine Schlechtleistung dar, sondern stehen eine r Nichterbringung der vertraglich geschuldeten Leistung gleich . Die von der Angeklagten erbrachten Leistun gen waren daher auch unabhängig von dem Entfallen eines sozialversicherungsrechtlichen Vergütungsanspruchs bei wir t- schaftlicher Betrachtungsweise für die B . wertlos. - 14 - Schon aus diesem Grund steht der Annahme eines Vermögensschadens auch das Besti mmtheitsgebot des Art. 103 Abs. 2 GG, das eine Ersetzung der gebotenen wirtschaftlichen Betrachtungsweise durch eine normative Auslegung des Merkmals des Vermögensnachteils bzw. - schadens verbietet (vgl. BVerfG, NStZ 2010, 626, 629; NJW 2012, 907, 916 f.), nicht entgegen. cc) Der Annahme eines vollständigen Vermögensverlustes steht auch nicht entgegen, dass die B . die dem Versicherten O . geschuldeten Leistungen im Nachhinein nicht mehr erbringen muss . Dabei kann dahinstehen, ob der Anspruc h des Versicherten O . auf häusliche Krankenpflege nach § 37 SGB V durch das Tätigwerden der Angeklagten erloschen ist ( vgl. LG Lübeck, GesR 2006, 176, 177; Grunst, NStZ 2004, 533, 535; Gaidzik, wistra 1998, 329, 331 f.; Ellbogen/Wichmann, MedR 2007 , 14; Saliger, ZIS 2011, 902, 917; Idler, JuS 2004, 1037, 1041). Insoweit fehlt es jedenfalls bereits an der erforderlichen Unmittelbarkeit des herbeigeführten Vermögenszuwachses . D enn eine Befreiung von der Leistungspflicht gegenüber dem Versicherung s- nehm er stellt keine Gegenleistung für die gezahlte Pflegevergütung dar . Sie würde vielmehr aus einer anderen Leistungsbeziehung als derjenigen zwischen der B . und der Angeklagten herrühren (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, BGHSt 5 7, 95, 117; MüKoStGB/Hefendehl, 2. Aufl., § 263 Rn. 582; Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316). Aus demselben Grund entfällt der Vermögensschaden auch nicht dadurch, dass die Krankenkasse keinen anderen Pflegedienst mit d er Pflege des Herrn O . beauftragen musste und deshalb Aufwendungen erspart hat (BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, aaO, 118 f.; Urt eil vom 4. September 2012 1 StR 534/11, BGHSt 57, 312 Rn. 52; Urteil vom 32 33 34 - 15 - 5. Dezember 2002 3 StR 16 1/02, NStZ 2003, 313, 315 mit zust. Anm. Beckemper/Wegner, NStZ 2003, 315, 316; Beschluss vom 28. September 1994 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85, 86 mit zust. Anm. Hellmann, NStZ 1995, 232, 233; SSW - StGB/ Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 256; Fischer, StGB, 61. Aufl., § 263 Rn. 155; aA Wischnewski/Jahn, GuP 2011, 212, 216; Wasserburg, NStZ 2003, 353, 357). III. Auch der Strafausspruch begegnet keinen rechtlichen Bedenken. Da sich die erbrachten L eistungen des Pflegedienstes der Angeklagten aus den vorgenann ten Gründen nicht schadensmindernd auswirkten, hat das Landgericht zu Recht einen Vermögensschaden der B . in voller Höhe der bezahlten Rechnungen angenommen. Ob bei der Strafzumessung in Fällen zu Unrecht abgerechneter pflegerischer Leistungen der Umstand tatsächlich erbrachter Leistungen und hierzu entstandener Aufwendungen strafmildernd berücksichtigt werden muss (so für vertragsärztliche Abrechnun gen BGH, Urteil vom 5. Dezember 2002 3 StR 161/02, NJW 2003, 1198, 1200; Beschluss vom 28. Septembe r 1994 4 StR 280/94, NStZ 1995, 85 f.; offen gelassen für den Bereich privatärztlicher Liquidation in BGH, Beschluss vom 25. Januar 2012 1 StR 45/11, NJW 2012, 1377, 1385 Rn . 109 ), kann letztlich offen bleiben. Das Landgericht hat bei der Strafrahmenwahl und bei der Strafzumessung au s- a- den um einen formalen Schaden handelt und die geschädigte Versicherung die ausgezahlten Beträge in Höhe von insgesamt 247.154,51 s- gemäßer Leistung hätte zahlen müssen und nicht an einen anderen Dienst 35 36 - 16 - erbrachten Arbeitsstunden nicht zutrifft, beschwert die Angeklagte nicht. Sost - Scheibl e Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin
Full & Egal Universal Law Academy