BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 21 /15 vom 1. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen Betruges u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführerin am 1. Juni 2015 ge mäß § 349 Abs. 2 StPO einstimmig beschlossen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 17. Juli 2014 wird als unbegründet verworfen . Die Beschwerdeführerin hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a- gen. Gründe: Das La ndgericht hat die Angeklagte wegen in 18 Fällen, davon in 14 Fällen tateinheitlich Gesamtfreiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt und b e- stimmt, dass hiervon drei Monate als vollst reckt gelten. Gegen das Urteil richtet sich die auf Verfahrensrügen sowie materiell - rechtliche Beanstandungen g e- ric h tete Revision der Angeklagten. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. 1. Die Revisionsbegründungen sämtlicher Verteidiger der Angeklagten sin d rechtze itig bei Gericht eingegangen (§ 345 Abs. 1 StPO). Hat ein Angeklagter mehrere Verteidiger, genügt zwar die Zustellung des Urteils an einen von ihnen (vgl. BVerfG, Beschluss vom 12. Juni 2014 - 2 BvR 1004/13 [juris Rn. 7]; BGH, Beschluss vom 12. September 2012 - 2 StR 288/12 1 2 3 - 3 - jeweils mwN). Wird das Urteil aber mehreren Empfangsberechtigten zugestellt, beginnt die Revisionsbegründungsfrist grundsätzlich nicht vor dem Zeitpunkt, zu dem eine wirksame Zustellung an den letzten Zustellungsempfänger voll zogen wurde (BGH, Beschluss vom 2. November 2010 - 1 StR 544/09 [juris Rn. 23] mwN). Stellt das Gericht das Urteil daher mehreren Verteidigern zu, so läuft die Revisionsbegründungsfrist für jeden dieser Verteidiger ab der letzten Zuste l- lung, sofern diese i nnerhalb der bereits zuvor in Lauf gesetzten Frist erfolgt ist. Nur wenn die Revisionsbegründungsfrist aufgrund der ersten Zustellung(en) bei einer der weiteren Zustellungen bereits abgelaufen war, wird durch diese keine neue Frist in Gang gesetzt (BGH, Be schluss vom 27. Juli 2012 - 1 StR 238/12 , wistra 2012, 435, 436 mwN). Da hier sämtliche Zustellungen innerhalb der am 7. Oktober 2014 in Lauf gesetzten Revisionsbegründungsfrist erfolgten, sind auch die am 10. November 2014 eingegangenen Begründungen rec htzeitig zu Gericht gelangt. Des von Rechtsanwalt K . mit Schriftsatz vom 30. - 2. Das Rechtsmittel hat jedoch keinen Erfolg (§ 349 Abs. 2 StPO). a) Die Verfa hrensrügen, die die nochmalige Vernehmung der Zeugin J . zu m Gegenstand haben, greifen - wie der Generalbunde sanwalt in der Antragsschrift vom 14. April 2015 ausgeführt hat - nicht durch. Ergänzend b e- merkt der Senat: 4 5 6 7 - 4 - Es bestehen bereits Zweifel an der Zulässigkeit dieser Rügen. Wird in der Revision die Ablehnung eines Antrags auf Vernehmung eines bereits ang e- hörten Zeugen geltend gemacht, muss nämlich mitgeteilt werden, dass und wozu der Zeuge in der Hauptverhandlung bereits ausgesagt hat (BGH, U rteile vom 13. Dezember 2001 - 5 StR 322/01; vom 21. März 2002 - 5 StR 566/01; vgl. auch BGH, Beschluss vom 25. September 2012 - 1 StR 407/12). Denn nur dann kann geprüft werden, ob es sich nicht um einen bloßen Antrag auf Wi e- derholung einer bereits durchg eführten Beweisaufnahme oder auf Feststellung ihres Inhalts handelte (vgl. BGH, Beschlüsse vom 18. Juli 2001 - 3 StR 211/01 , NStZ - RR 2002, 257, 258 f. - bei Becker ; vom 18. Februar 2004 - 2 StR 462/03, NStZ 2004, 630 , 631 ; Urteil vom 16. Juni 2005 - 3 StR 338/04) und ob der A n- trag als Beweisantrag zu verbescheiden war oder als Beweisanregung abg e- lehnt werden d urfte (vgl. BGH, Urteil vom 18. Mai 2000 - 4 StR 647/99, BGHSt 46, 73 , 80 ). Ob hierfür - auch angesichts der Besonderheiten des Falles (vgl. UA S. 3 5 f.) - der bloße Vortrag ausreicht, die Zeugin sei in ihrer früheren Ver - nehmung weder zu den nunmehr behaupteten Tatsachen befragt worden noch habe sie sich hierzu geäußert, kann dahinstehen. Die Rügen sind nämlich jedenfalls wegen fehlenden Beruhens (§ 337 Abs. 1 StPO) unbegründet . Denn die Verurteilung im Fall 4 der Urteilsgründe wegen Betruges in Tateinheit mit Urkundenfälschung begegnet schon deshalb keinen Bedenken, weil der Bank für die Finanzierung des fingierten Verkaufs des Pkws Mercedes an K . auch gefälschte Kfz - Papiere vorgelegt wurden und der von M . worden war, anschließend der Einkauf nochmals unter Übergabe (anderer) g e- fälschter Fahrzeugpapi ere betr ügerisch finanziert wurde (Fall 2 der Urteilsgrü n- de) und erst dann die Finanzierung für den fingierten Ankauf durch K. 8 9 - 5 - erfolgte. Es kommt deshalb für die rechtliche Würdigung nicht darauf an, dass die Straf kammer - zusätzlich - eine T äuschung über die wahren finanziellen Verhältnisse des Darlehensnehmers durch Vorlage von Lohnbescheinigungen für K . bejaht hat . Dass die Angeklagte den Betrug durch mehrere un - wahre Angaben bewirkt hat, hat die Strafkammer der Angeklagten au ch nicht strafschärfend angelastet. Entsprechendes gilt im Fall 5. Dort liegt eine Tä u- schung bereits darin, dass die Finanzierung dem tatsächlich nicht beabsichti g- ten Einbau einer Gasanlage dienen sollte. b) Auch im Übrigen hat das Rechtsmittel keinen E rfolg. Soweit sich die Revisionsführerin gegen die tatrichterliche Beweiswürdigung sowie die Anna h- me von (Mit - )Täterschaft und tatmehrheitlicher Begehung wendet, nimmt der Senat ebenfalls Bezug auf die Ausführungen des Generalbundesanwalts in der Antragssc hrift vom 14. April 2015 und bemerkt ergänzend: aa) Zwar reicht ein mittelbarer Vorteil des Täters zur Begründung der Gewerbsmäßigkeit nur aus, wenn er ohne Weiteres darauf zugreifen kann oder sich selbst geldwerte Vorteile aus den Taten über Dritte ver spricht (BGH, B e- schlüsse vom 13. September 2011 - 3 StR 262/11 , StV 2012, 339 ; vom 26. Februar 2014 - 4 StR 584/13 , StraFo 2014, 215 jeweils mwN). Für die A n- nahme von Gewerbsmäßigkeit ist aber weder erforderlich, dass der Täter se i- nen Lebensunterhalt allei n oder auch nur überwiegend durch die Begehung von Straftaten bestreiten will (BGH, Urteil vom 9. März 2011 - 2 StR 609/10 , BGHR StGB § 263 Abs. 3 Satz 2 Nr. 1 Gewerbsmäßig 2 ), noch dass er tatsächlich auf die betrügeri sch erlangten Vermögenswerte zugegrif fen hat; denn maßgeblich und ausreichend ist eine dahingehende Absicht (BGH, Beschluss vom 7. Sep - tember 2011 - 1 StR 343/11 , NStZ - RR 2011, 373 ). Daher reichen betrügerisch erlangte Betriebseinnahmen für den Arbeitgeber zur Begründung gewerbs - 10 11 - 6 - mäßigen Hande lns eines Angestellten aus, wenn diese dem Täter mittelbar - etwa über das Gehalt oder Beteiligung an Betriebsgewin nen - zufließen sollen (BGH, Beschluss vom 19. Dezember 2007 - 5 StR 543/07, NStZ 2008, 282, 283 mwN; SSW - StGB/Satzger, 2. Aufl., § 263 Rn. 364 ). Es kommt daher vorliegend nicht darauf an, ob das Autohaus neben den e und ob das Gehalt der Angeklagten tatsächlich bezahlt wurde und - falls ja - ob diese Gelder aus den betrügerischen Geschäfte n herrührten. Die Absicht der - nach den Feststellu n- gen (tr otz UA S. 46 Mitte) - nicht als faktische Geschäftsführerin des Autoha u- ses handelnde n - Angeklagten, durch die Taten ihre und ihres Ehemannes Exi s tenz zu sichern, genügt vielmehr. D ie s hat das Land gericht rechtsfehlerfrei festgestellt (UA S. 13) . Hinsichtlich des Schuldspruchs verweist der Senat darauf, dass das Vo r- liegen gesetzlicher Regelbeispiele für besonders schwere oder minder schwere Fälle nicht in die Urteilsformel aufzunehmen ist und die Kennzeichnung des B e- trugs als "gewerbsmäßig" daher entbehrlich war (vgl. etwa BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2012 - 3 StR 458/12). bb) Auch die Annahme einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverzög e- rung und der en vom Landgericht vorgenommene Kompensatio n hält im Erge b- nis der Überprüfung stand. Zwar hat der Tatrichter Art und Ausmaß der Verzögerung sowie ihre Ursachen zu ermitteln und im Urteil konkret festzustellen (BGH, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07, BGHSt 52, 124, 146). Der sachlich - rec htlich zu fordernde Erörterungsbedarf darf aber mit Rücksicht auf die vielen denkbaren 12 13 14 15 - 7 - Verfahrensvorgänge, die für die Entscheidung eine Rolle spielen können, nicht überspannt werden. Es reicht deshalb aus, wenn das Revisionsgericht anhand der Ausführungen im Urteil im Sinne einer Schlüssigkeitsprüfung nachvoll - ziehen kann, ob die festgestellten Umstände die Annahme einer rechtsstaat s- widrigen Verzögerung im Sinne von Art. 6 Abs. 1 Satz 1 EMRK tragen und sich die Kompensationsentscheidung innerhalb des dem T atrichter insoweit ein - geräumten Bewertungsspielraums hält (vgl. BGH, Urteil vom 12. Februar 2014 - 2 StR 308/13). Dem werden die Urteilsausführungen (insbesondere auf UA S. 25) noch gerecht. Eine (zulässige) Verfahrensrüge ist nicht erhoben. Sost - Sche ible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 16
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