BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/02 vom 30. Juli 2002 in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbu n - desanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 30. Juli 2002 g e - mäß § 349 Abs. 1 StPO b e schlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bochum vom 10. April 2002 wird als unz u - lässig verworfen. 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenklägerin im Revisionsverfahren en t - standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlicher Körperverle t - zung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren verurteilt und seine Unterbri n - gung in einer Entziehungsanstalt angeordnet. Gegen dieses Urteil hat der A n - geklagte mit Schreiben vom 12. April 2002, das beim Landgericht am 22. April 2002 eingegangen ist, Revision eingelegt. Die Revision ist unzulässig, da der Verteidiger des Angeklagten bereits mit Schriftsatz vom 10. April 2002 - bei Gericht eingegangen am selben Tage - "namens und im Auftrag" des Angeklagten Rechtsmittelverzicht erklärt hat, w o - zu er von seinem Mandanten ausdrücklich ermächtigt war (§ 302 Abs. 2 StPO). Eine solche Ermächtigung kann auch mündlich erteilt werden; zu ihrem Nachweis kann eine anwaltliche Erklärung genügen (vgl. Kleinknecht/Meyer- - 3 - Goßner StPO 45. Aufl. § 302 Rdn. 30, 32, 33 m.w.N.). Hier hat der Verteidiger zum Zustandekommen des Rechtsmittelverzichts mit Schreiben vom 7. Mai 2002 ausgefhrt: Er habe nach der Urteilsverkndung mit dem Angeklagten den Sinn und Zweck einer - vom Angeklagten zunchst beabsichtigten - Rev i - sionseinlegung errtert. Da es dem Angeklagten darauf angekommen sei, mglichst schnell mit der angeordneten Entziehungsbehandlung zu beginnen, habe er diesem vorgeschlagen, das Urteil anzunehmen und die Strafkammer zu bitten, die Einweisung in eine Entziehungsanstalt zu beschleunigen. Da r - aufhin habe der Angeklagte erklrt, daß entsprechend verfahren werden solle. Der somit wirksam erklrte Rechtsmittelverzicht kann als Prozeßhan d - lung nicht widerrufen, wegen Irrtums angefochten oder sonst zurckgenommen werden (st. Rspr., vgl. BGHR StPO § 302 Abs. 1 Satz 1 Rechtsmittelverzicht 1 m.w.N.; BGH NStZ 1999, 526). Die trotz wirksamen Rechtsmittelverzichts ei n - gelegte Revision ist daher unzulssig und muß verworfen werden. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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