BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/07 vom 28. August 2007 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag bzw. nach Anh366rung des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 28. August 2007 gem344337 247247 44 Satz 1, 46 Abs. 1, 206 a entspr., 346 Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Dem Angeklagten wird auf seinen Antrag nach Vers344u-mung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Stralsund vom 3. Januar 2007 Wiedereinsetzung in den vorigen Stand gew344hrt. Damit ist der Beschluss des Landgerichts Stralsund vom 14. M344rz 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, gegenstandslos. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Auf die Revision des Angeklagten wird das vorbezeich-nete Urteil a) mit den Feststellungen aufgehoben, soweit der An-geklagte in den F344llen II 29, 31, 32 und 38 der Ur-teilsgr374nde verurteilt worden ist. Insoweit wird das Verfahren eingestellt und hat die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Ausla-gen des Angeklagten zu tragen; b) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Ange-klagte des unerlaubten Handeltreibens mit Bet344u-bungsmitteln in nicht geringer Menge in 34 F344llen, des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln in - 3 - nicht geringer Menge, des unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln und des unerlaubten Besitzes von Bet344ubungsmitteln schuldig ist; c) im Ausspruch 374ber die Gesamtstrafe mit den Fest-stellungen aufgehoben. 3. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Strafkammer des Landge-richts zur374ckverwiesen. 4. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Handeltrei-bens mit Bet344ubungsmitteln in 38 F344llen, davon in 37 F344llen in nicht geringer Menge, und wegen Besitzes von Bet344ubungsmitteln in drei F344llen, davon in ei-nem Fall in nicht geringer Menge, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von vier Jah-ren und sechs Monaten verurteilt, den Verfall von insgesamt 45.624,14 Euro und den Verfall von Wertersatz in H366he von 50.000 Euro angeordnet. Mit seiner Revision r374gt der Angeklagte - allgemein - die Verletzung formellen und mate-riellen Rechts. Das Rechtsmittel hat mit der Sachr374ge nur den aus der Be-schlussformel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 1. Dem Angeklagten ist auf seinen Antrag nach Vers344umung der Revisi-onsbegr374ndungsfrist Wiedereinsetzung in den vorigen Stand zu gew344hren, weil 2 - 4 - ihn an der Fristvers344umung kein Verschulden trifft (247 44 Satz 1 StPO). Damit ist der Beschluss des Landgerichts vom 14. M344rz 2007, durch den die Revision des Angeklagten als unzul344ssig verworfen wurde, gegenstandslos. 2. Der Schuldspruch in den F344llen II 29, 31, 32 und 38 der Urteilsgr374nde (unerlaubtes Handeltreiben mit Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge in drei F344llen [F344lle 31, 32 und 38] sowie unerlaubter Besitz von Bet344ubungsmit-teln [Fall 29]) kann nicht bestehen bleiben, weil es - wie der Generalbundesan-walt im Einzelnen zutreffend ausgef374hrt hat - im Hinblick auf die der Verurtei-lung insoweit zu Grunde liegende Anklage vom 28. November 2006 an einem wirksamen Er366ffnungsbeschluss fehlt. Dieses von Amts wegen zu beachtende Verfahrenshindernis f374hrt zur Aufhebung des angefochtenen Urteils und zur Einstellung des Verfahrens in den genannten F344llen (vgl. BGHSt 50, 267, 271). Zur Frage der Fortsetzung des Verfahrens insoweit und zur Beachtung des Ver-schlechterungsverbots verweist der Senat auf die Ausf374hrungen hierzu in der Antragsschrift des Generalbundesanwalts. 3 3. Die Teileinstellung f374hrt zur 304nderung des Schuldspruchs, zum Weg-fall der f374r die eingestellten F344lle verh344ngten Einzelstrafen (zwei Jahre, zweimal ein Jahr neun Monate sowie neun Monate Freiheitsstrafe), zur Aufhebung der Gesamtstrafe mit den insoweit getroffenen Feststellungen und zur Zur374ckver-weisung der Sache zur Festsetzung einer neuen Gesamtstrafe. Zwar erscheint die festgesetzte Gesamtstrafe von vier Jahren und sechs Monaten Freiheits-strafe nicht 374berh366ht; der Senat kann jedoch nicht sicher ausschlie337en, dass sie ohne Ber374cksichtigung der Einzelstrafen in den F344llen II 29, 31, 32 und 38 nied-riger ausgefallen w344re. 4 - 5 - Die Verfallsentscheidung wird von der Teileinstellung nicht ber374hrt, weil sich die eingestellten F344lle auf die Verfallsberechnung nicht ausgewirkt haben. 5 4. Der neue Tatrichter wird neben der Gesamtstrafe auch den Anrech-nungsma337stab f374r die vom Angeklagten in Spanien erlittene Freiheitsentzie-hung zu bestimmen haben (247 51 Abs. 4 Satz 2 StGB; vgl. BGHR StGB 247 51 Abs. 3 Anrechnung 4; Tr366ndle/Fischer, StGB 54. Aufl. 247 51 Rdn. 18 f.). Eine Anordnung, dass die Anrechnung wegen der Flucht des Angeklagten ins Aus-land (UA 4) unterbleibt (247 51 Abs. 1 Satz 2 StGB; vgl. BGH MDR (H) 1979, 454), ist wegen des Verschlechterungsverbots (247 358 Abs. 2 Satz 1 StPO) nicht mehr m366glich, wenn sich dadurch das Ma337 der vom Angeklagten zu verb374337en-den Strafe erh366hte (vgl. BGHR StGB 247 51 Abs. 1 S. 2 Prozessverhalten 2; Franke in M374nchKomm, StGB 247 51 Rdn. 15). 6 Maatz Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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