BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 212/11 vom 7. Juni 20 1 1 in der Strafsache gegen wegen Gefangenenmeuterei u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 7. Juni 20 1 1 ei nsti m- mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Ha l le vom 4. November 2010 wird als unbegründet verworfen, da die Nac h- prüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angekl agten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tr a gen. Ergänzend bemerkt der Senat: Die Anordnung der Sicherungsverwa h- rung ist auch auf der Grundlage der Entscheidung des Bundesverfa s- sungsgerichts vom 4. Mai 2011 - 2 BvR 2365/09 u.a. - nicht zu bea n- standen. Die Ausführungen der Strafkammer zur Gefährlichkeitspro g- nose und Verhältnismäßigkeit der Maßregelanordnung belegen insb e- sondere, dass das Landgericht zutreffend - jedenfalls aber rechtsfe h- le r frei - davon a usgegangen ist, dass vom Angeklagten die Gefahr (weiterer) schwerer Gewaltt a ten ausgeht (vgl. BVerfG aaO Rn. 172). Ernemann Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Quentin
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