BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 213/ 1 1 vom 26. Mai 2011 in der Strafsache gegen wegen versuchten Totschlags u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag d es General - bundesanwalts und nach Anhörung des Besc hwerdeführers am 26 . Mai 20 11 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten R. wird das Urteil des Landgerichts Rostock vom 23 . November 201 0 im Rechtsfolgenausspruch mit den Feststellungen aufgeh o- ben , soweit es diesen Ang eklagten betrifft . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere Jugend kammer des Landgerichts z u rückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird ve r- wor fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten R. wegen versuchten To t- schlags in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung unter Einbeziehung e i- nes früh e ren Urteils zu einer Einheitsjugendstrafe von zwei Jahren und zehn Monaten verurteilt. Ge gen das Urteil richtet sich die auf die Sachrüge gestützte Revision des Angeklagten. Das Rechtsmittel hat nur zum Rechtsfolgenau s- spruch Erfolg . 1. Die Revision ist unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen den Schuldspruch richte t. Dabei entnimmt der Senat der im 1 2 - 3 - Rahmen der Beweiswürdigung mitgeteilten Feststellung, wonach der Angekla g- te sich , nachdem er seinem Opfer mit Tötungsvorsatz den lebensg e fährlichen Schnitt am Hals beigebracht hatte, vom Tatort "ohne Sorge um das Wohl des Gesch ä digten" entfernt hat (UA 19), dass es sich - wie vom Landgericht ohne Begründung angenommen - um einen beendeten Versuch des Totschlags handelt. Denn ein solcher liegt schon dann vor, wenn sich der Täter nach der letzten Ausführungshandlung über den möglichen Tod des Opfers keine G e- danken macht (BGH, Beschluss vom 11. Januar 2011 - 1 StR 537/10 mwN). 2. Dagegen kann der Rechtsfolgenausspruch keinen Bestand haben. Hierzu hat der Generalbundesanwalt in d er Antragsschrift vom 20. April 2011 ausgef ührt: " Nach den Feststellungen des Gerichts hat der Angeklagte seinen Alk o holkonsum bis hin zu einer Trinkmenge von täglich 20 Flaschen Bier und einer Flasche Schnaps gesteigert (UA S. 4). Auch vor der verfahrensgegenständlichen Tat hat er in erheblichem Umfang Alkohol konsumiert (UA S. 14) und die Ablehnung einer verminderten Schuldfähigkeit beruht in erster Linie auf einer "extrem hohen Alkoholgewöhnung" ( UA S. 21). Unter weiterer Berücksichtigung des Umstandes, dass dem Angeklagten in dem nunmehr gemäß § 31 Abs. 2 JGG einb e- zogenen Urteil des Amtsgerichts Rostock die Weisung erteilt worden war, sich einer Entgi f tungsmaßnahme zu unterziehen (UA S. 5), stellt es einen Rechtsfehler dar, dass die Jugen d- kammer überhaupt nicht geprüft hat, ob beim Angeklagten e i- ne Unterbringung nach § 64 StGB erforderlich ist. Zwar [hat] der Angeklagte die Entgiftung bis zum 18. Mai 2010 durchg e- führt (UA S. 4), angesichts des von ihm nur wenige Tage sp ä- ter am 26. Mai 2010 vor der Tat konsumierten Alkohols hat diese Maßnahme übe r die reine Entgiftung hinaus aber keine weiteren suchtmindernden Auswirkungen g e habt. 3 4 - 4 - Dass nur der Angeklagte Revision eingelegt hat, hindert die Nachholung der Unterbringungsanordnung nicht (§ 358 Abs. 2 Satz 3 StPO; Senat, Beschluss vom 22. Februar 201 1, 4 StR 5/11 m.w.N.). Der Angeklag te hat die Nichtanwendung des § 64 StGB durch das Tatgericht auch nicht vom Revisionsa n- griff ausgenommen. Über die Maßregelanordnung ist daher unter Hinzuziehung eines Sachverständigen (§ 246a Satz 2 StPO) neu zu entschei den. Obwohl die Bemessung der verhängten Jugendstrafe an sich keinen Rechtsfehler erkennen lässt, erfordert die Wechselb e- ziehung zwischen Strafe und Maßregel (§ 5 Abs. 3 JGG) eine Aufhebung des gesamten Rechtsfolgenausspruchs." Dem schließt sich der Se nat an (vgl. auch BGH, Beschluss vom 8. Juli 2009 - 2 StR 227/09). Ernemann Cierniak RiBGH Dr. Franke ist e r krankt und daher gehi ndert zu unte r - schreiben. E r nemann Mutzbauer Bender 5
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