BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 213 /1 3 vom 4. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Totschlags - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 4. Juli 2 01 3 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- r ichts Arnsberg vom 8. Januar 2013 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben . 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entsc heidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere als Schwurgericht zuständige Strafka m- mer des Landgerichts zurückverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wird verwo r- fen. Gründe: Das Landgericht hat den Angekla gten wegen To tschlags zu einer Fre i- heitsstrafe von neun Jahren verur teilt. Die Revision des Angeklagten führt auf die Sachrüge zur Aufhebung des Strafausspruchs. I m Übri gen ist das Recht s- mittel unbegründet im Sinne von § 349 Abs. 2 StPO. 1 - 3 - 1. Das Landgericht hat folgen de Feststellungen getroffen: Der Angeklagte war seit Beginn des Jahres 2012 Geschäftsführer eines Bo rdellbetriebs , in dem das spätere Tatopfer v . L . als Tänzerin und Prostituierte arbeitete. Beide gingen in der Folgezeit eine Liebesbe z iehung ein, die konfliktreich verlief und häufig zu wechselseitigen Provokationen sowie Tätlichkeiten führte. v . L . konsumierte mehrmals täglich Amphetamin. Zu - dem sprach sie dem Alkohol in erheblichem Umfang zu. Insbesondere der pe r- ma nente Amphetamingenuss führte bei ihr zu einer fast ständigen Enthe m- mung, Antriebssteigerung und Euphorie. Zugleich erhöhten sich ihre Erregba r- keit und Aggressivität. Sie war in manchen Situationen (UA S. 22 ). Mitunter schrie sie minute n- la n g auf den Angeklagten ein und macht e r- lauf der zahlreichen tätlichen Auseinandersetzungen bemerkte der Angeklagte, dass er v . L . durch einen kurzen Griff mit der rechten Hand an ihren Hals ruhigstellen konnte. In der Folgezeit wandte er diese Vert eidigung s- technik mehrfach erfolgreich an. In den frühen Morgenstunden des 26. Juni 2012 kam es erneut zu einem heftigen Streit zwischen dem Angeklagten und v. L . und zu wechselseitigen Tätl ichkeiten. Dieser Vorfall veranlass te die Verantwortlichen des Bordellbetriebes, die Zusammenarbeit mit dem Angeklagten fristlos zu b e- enden. Die nachfolgenden Tage verbrachte der Angeklagte in verschiedenen Hotel s. v . L . , die oh ne ihn in dem Bordell nicht bleiben wollte, folgte ihm nach. Am 5. Juli 2012 bezogen sie ein gemeinsames Zimmer im H o- nur noch für zwei Übernachtungen 2 3 4 5 - 4 - ausreichte. Den Abend de s 6. Juli 2012 verbrachte n beide in der In - nenstadt, wobei der Angeklagte einige Glas Bier trank, während v . L . Sekt, Cocktails und Bier zu sich nahm. Am frühen Morgen des 7. Juli 2012 kehrten beide gegen 02.00 Uhr in ihr Hote lzimmer zurück, wo es wieder zu einem heftigen Streit kam. Während dieser Auseinandersetzung schrie v . L . gegen 02.50 Uhr hysterisch über einen Zeitraum von fünf Minuten ununterbrochen auf den Angeklagten ein, macht e ihm Vorhaltungen un d verlangte von ihm, sie in Ruhe zu lassen und das Hotelzimmer zu verla s- sen. Als sie begann, ihn mit den Fäusten auf die Brust zu schlagen, stieß der Angeklagte sie weg, so dass sie zu Boden fiel. v . L . stand so - fort wieder auf und trat den Angeklagten in den Unterleib. Der Angeklagte , der seine Freundin von weiteren Tritten abhalten wollte, umfasste daraufhin ihren Hals mit beiden Händen und würgte sie äußerst kräftig, so dass der Blutabfluss aus dem Kopf über einen Zeitraum von mindeste ns 30 Sekunden komplett u n- terbrochen war. v . L . geriet in At emnot. Ihr Röcheln war im Nachbarzimmer deutlich vernehmbar. Dem Angeklagten war bewusst, dass v . L . durch die erhebliche Gewaltanwendung zu Tode kommen könn te. G leichwohl hielt er den erheblichen Druck auf den Hals aufrecht. Auf Grund dieser Gewalteinwirkung brach die Geschädigte leblos zusammen und verstarb infolge Erstickung. Eine dem Angeklagten um 05.13 Uhr entnommene Blutprobe wies eine Blu talkoholkon zentration von 1,17 Promille auf . Im Blut von v . L . wurden ein Alkoholgeh alt von 1,30 Promille und eine Amphetamin - Konzentration von 1.800 ng/ml festgestellt. 2. Die Überprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zu m Schuldspruch keinen den Angeklagten beschwerenden Rechtsfehler erg e- 6 7 - 5 - ben. Insbesondere hat das Schwurgericht auf der Grundlage der getroffe nen Feststellungen eine Rechtfertigung durch Notwehr gemäß § 32 StGB im Erge b- nis zu Recht verneint. D er Angeklagte befand sich , als ihn das spätere Tatopfer unter Steig e- rung der vorangegangenen Angriffshandlungen (Faustschläge gegen die Brust) in den Unterleib trat, zwar objektiv in einer Notwehrlage. Der Angriff d auerte auch noch fort, da v. L . , was der Angeklagte wusste, in sol - chen Situationen mit Worten w ar und mit weiteren Tätlic h- ke i ten gerechnet werden musste. Art und Maß der Verteidigungshandlung des Angeklagte n waren aber zur Abwehr des drohenden Angriffs nicht erforderlic h ( vgl. Senatsurteile vom 27. September 2012 4 StR 197/12, NStZ - RR 2013, 139, 140; vom 25. April 2013 4 StR 551/12 , Rn. 27 ). Auf de r Grundlage der getroffenen Feststellu n- gen war es dem Angeklagten vielmehr möglich, den gegen ihn geführten Angriff auf s eine körperliche Unversehrtheit schonender als geschehen zurückzu - weisen. Denn es war ihm in der Vergangenheit stets gelungen, v . L . durch einen kurzen Griff an den Hals zur Räson zu bringen (UA S. 25). Es ist nichts dafür ersichtlich, der konkreten Situation ungeeignet war, den Angriff effektiv und endgültig a b- zuwehren. Der Streit verlief nicht anders als vorangegangene Auseinanderse t- zungen. Dementsprechend hat sich der Angeklagte in der Hauptverha ndlung unter anderem mit dem Argument verteidigt, sich lediglich mit dem üblichen Verteidigungsgriff an den Hals zur Wehr gesetzt zu haben. Es kommt hinzu, dass bei Würgen oder Erdrosseln als Tötungshandlung bis zum Erfolgseintritt bei dem Opfer körperl iche Reaktion en eintreten, die eine 8 9 10 - 6 - Verminderung von dessen Handlungsfähigkeit bewirken (insbesondere Ate m- not, Bewusstlosigkeit, Erstickungskrämpfe) und einen Angriff auf den in No t- wehr Würgenden durch fortschreitende äußere Anzeichen der Ermattung des Ang reifers als sicher beendet und ein noch längeres Würgen als zweckverfe h- lend erscheinen lassen (BGH, Urteil vom 9. November 2011 5 StR 328/11, Rn. 27 ) . So liegt der Fall hier. Spätestens zu dem Zeitpunkt, zu dem v . L . in akute Atemnot g eriet und nur noch laut röchelte, war der von ihr ausgehende Angriff en dgültig abgewehrt. Auch die Voraussetzungen des § 33 StGB liegen nach den Urteilsfes t- stellungen entge gen der Auffassung der Revision nicht vor. Eine Entschu l- digung wegen einer Ü berschreitung der Grenzen der Not wehr setzt voraus, dass der Täter in einer objektiv gegebenen Notwehrlage (§ 32 Abs. 2 StGB) bei der Angriffsabwehr die Grenzen des Erforderlichen aus Verwirrung, Furcht oder Schrecken überschritten hat. Dafür fehlen jedwed e An haltspunkte. 3 . Dagegen kann der Strafausspruch nicht bestehen bleiben. a) Bei der konkreten Strafz umessung hat das Schwurgericht zu Lasten des Angeklagten berücksichtigt, dass die Tatausführung von massiver Gewalt geprägt sei und durch das hefti ge Würgen eine besondere Brutalität aufweise. Weitere straferschwerende Umstände führt das Urteil nicht an. Diese Strafzumessungser wägungen ver stoßen gegen das D oppelve r- we r tungsverbot des § 46 Abs. 3 StGB. Ebenso wie der Tötungsvorsatz als so l- cher darf die Anwendung der zur Tötun g erforderlichen Gewalt nicht straf - erschwerend gewertet werden (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschlüsse vom 12. Ja nuar 1988 5 StR 657/87, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Tötungsvorsatz 2; 11 12 13 14 - 7 - vom 28. September 1995 4 StR 561/95, BGHR StGB § 4 6 Abs. 3 Tötungsvo r- satz 6; vom 24. März 1998 4 S tR 34/98, StV 1998, 657). Diese Grundsätze hat das Landgericht nicht beachtet. Denn der Angeklagte hat, i n dem er das Tatopfer über einen Zeitraum von mindestens 30 Sekunden heftig würg te, ledi g- lich die Gewa lt angewendet, die erforderlich war, um den tatbestandsmäßigen Erfolg herbeizuführen. Auch aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe kann nicht entnommen werden, dass er das zur Tötung seiner Lebensgefährtin erforderliche Maß an Gewalt überschrit ten hat . Auf diesem Rechtsf ehler beruht der Strafausspruch, da das Landgericht die massive Gewaltanwendung als erheblich ins Gewicht fallend g ewertet hat (UA S. 25) b ) Darüber hinaus begegnet d ie Begründung, mit welcher das Schwurg e- richt einen minder schwer en Fall des Totschlags nach § 2 13 StGB abgelehnt hat, durchgreifenden rechtlichen Bedenken. aa) Es wird nicht deutlich, welche Alternative des § 213 StGB das Schwurgericht seiner Prüfung zugrunde gelegt ha t. Das Landgericht hätte die ers te Alternative d es § 213 StGB ausdrücklich erörtern müssen, weil es auf Grund des festgestellten Geschehensablaufs nicht fernliegend war, dass der Angeklagte durch eine vom späteren Tatopfer verübte Mis shandlung provoziert worden ist (vgl. BGH, Beschlüsse vom 14. Mai 200 2 5 StR 119/02 , Rn. 3 f. ; vom 24. Oktober 2012 5 StR 472/12, Rn. 5; Fischer, StGB, 60. Aufl., § 213 Rn. 2 und 12) . In diesem Zusammenhang hätte das Schwurgericht auch die Zuspitzung der Situation nach der fristlosen Kündigung des Angeklagten (Ve r- lust de s Arbeitsplatzes und der Unterkunft) in den Blick nehmen und prüfen müssen, ob hierdurch und die damit verbundenen Vorhaltungen und Tätlich - 15 16 17 - 8 - gebracht hat ( vgl. BGH, Besch luss vom 21. Dezember 2010 3 StR 454/10, NStZ 2011, 339 , 340 ) . Dabei wäre auch die Alkoholisierung des Tatop fers und des Angeklagten , deren Schweregrad das Schwurgericht zudem verkannt hat, in die Betrachtung einzubeziehen gewesen (Fischer, StGB, 60. Au fl., § 213 Rn. 6) . Die Wertung , der Angeklagte sei nur leicht enthemmt ge wesen, geht von einem unzutreffenden Maß der Alkoholi si erung (1,17 Pro - mil le um 05.13 Uhr) aus. D ie zur Feststellung der Tatzeit - BAK erforderliche Rückrechnung ist unterblie ben. Bei Z ugrundelegung eines stündlichen Abba u- werts von 0,2 Promille und eines einmaligen Sicherheitszuschlag s von 0,2 Pro - mille ergibt sich zur Tatzeit (03.00 Uhr) ein Blutalkoholgehalt von mindes tens 1,81 Promille ( vgl. Fischer, StGB, 60. Aufl ., § 20 Rn. 13) . bb) Die Urteilsgründe begründen ferner die Besorgnis, dass das Schwu r- gericht die zu Gunsten des Angeklagten objektiv gegebene Notwehrlage ve r- kannt hat, die jedenfalls bei der Prüfun g der zweiten Alternative des § 213 StGB 18 - 9 - in die Gesamtbewertung hätte ein bezogen werden müssen (vgl. Senatsb e- schluss vom 27. Februar 20 07 4 StR 581/06 , NStZ - RR 2007, 194 , 195 ). Sost - Scheible Roggenbuck RiBGH Cierniak ist urlaub s- abwesend und deshalb an der Unterschrift gehindert. Sost - Scheible Mutzbauer Reiter
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