BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES U RTEIL 4 StR 213 / 14 vom 4. Deze mber 2014 BGHSt: ja BGHR: ja Nachschlagewerk: ja Veröffentlichung: ja - StGB § 46a Nr. 1, § 315b Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen Eingriff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2014 - 4 StR 213/14 - LG Coburg in der Strafsache gegen wegen gefährlicher Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundes gerichtshofs hat in der Sitzung vom 4 . Deze mber 201 4 , an der teilgenommen haben: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible, Richter in am Bundesgerichtshof Roggenbuck , Richter am Bundesgerichtshof Dr. Franke , Dr. Mutzbauer , Dr. Quentin als beisitzende Richter , Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof in der Verhandlung , Staatsanwältin beim Bundesgerichtshof bei der Verkündung als Vertreter de s Generalbundesanwalts , Rechtsanwalt in der Verhandlung als Verteidiger, Justiz angestellte als Urkundsbeamt in der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Lan d- gerichts Coburg vom 3. Februar 2014 wird verworfen . 2. De r Angeklagte hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen . Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten im ersten Rechtsgang mit Urteil vom 25. April 2013 wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung, vorsätz lichem gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr, Widerstand s gegen Vollstreckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen, vorsätz - lichem Fahren ohne Fahrerlaubnis und Sachbeschädig ung in Tatmehrheit mit falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, in einem Fall in Tateinheit mit ve r- suchter Strafvereitelung, zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fünf Jahren veru r- teilt und die Verwaltungsbehörde angewiesen, ihm vor Ablauf von drei Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Außerdem hatte es ihn auf sein Ane r- kenntnis hin dazu verurteilt, an die Polizeibeamtin W . als Adhäsionsklä - gerin ein Schmerzensgeld in Höhe von 800 Euro zu bezahlen. Auf seine Rev i- sion hob der Senat mit Besch luss vom 9. Oktober 2013 die Verurteilung wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u. a. sowie den Gesamtstrafen - und den Maßregelausspruch auf und verwies die Sache im Umfa n g der Aufhebung zu neuer Verhandlung und Entscheidu ng an eine and e- re Strafkammer des Landgerichts zurück. Die weiter gehende Revision wurde verworfen. 1 - 4 - Das im zweiten Rechtsgang zuständige Landgericht hat den Angeklagten nunmehr wegen vorsätz lichen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinh eit mit gefährlicher Körperverletzung, Widerstand s gegen Vollstr e- ckungsbeamte, fahrlässiger Trunkenheit im Verkehr, unerlaubtem Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheit lichen Fällen, vorsätzlichem Fahren ohne Fahre r- laubnis und Sachbeschädigung verurteil t (Einzelstrafe: zwei Jahre und drei M o- nate Freiheitsstrafe) und mit den rechtskräftigen Einzelstrafen (acht und zehn Monate Freiheitsstrafe) aus der im ersten Rechtsgang erfolgten Verurteilung wegen falscher uneidlicher Aussage in zwei Fällen, davon in ei nem Fall in Ta t- einheit mit versuchter Strafvereitelung, eine Gesamtfreiheitsstrafe von drei Ja h- ren gebildet. Außerdem hat es die Verwaltungsbehörde angewiesen, dem A n- geklagten vor Ablauf von zwe i Jahren keine neue Fahrerlaubnis zu erteilen. Mit seiner auf den Rechtsfolgenausspruch beschränkten Revision macht der Ang e- klagte unter anderem geltend, dass bei der Bestimmung der Einzelstrafe für die als vorsätzliche n gefährliche n Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a. bewertete Tat der Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB nicht in Betracht gezogen worden sei. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. 1. Nach den Feststellungen befuhr der alkoholbedingt fahruntüchtige A n- geklagte mit seinem Pkw öffentliche Straßen, ob wohl er die dazu erforderliche Fahrerlaubnis nicht hatte. Als er einer Polizeikontrolle unterzogen werden sollte, ergriff er mit seinem Pkw die Flucht. Nachdem er an einer Einmündung anha l- ten musste, weil sich ihm der Zeuge S . mit seinem Pkw quer in den Weg gestellt hatte, stoppten die verfolgenden Polizeibeamten ihr Dienstfah r- zeug hinter seinem Wagen. Die Polizeibeamtin W . stieg aus, klopfte an 2 3 - 5 - die Beifahrertür des Pkw des Angeklagten und verlangte deren Öffnung. Der Angeklagte leistete der Aufforderung keine Folge. Stattdessen rangierte er sein Fahrzeug mehrmals hin und her. Dabei fuhr er der zurückweichenden Polize i- beamtin W . über den rechten Fuß und stieß gegen das Dienstfahrzeug der Polizei, wodurch ein Sachschaden in Höhe vo n 1.136,01 Euro entstand. Die Polizeibeamtin W . trat daraufhin vor den Pkw des Angeklagten und for - derte ihn aus einem Abstand von zwei bis vier Metern zum Anhalten auf. Der Angeklagte fuhr nun, auch diese Aufforderung missachtend, mit Vollgas an und flüchtete, indem er durch eine zwischen dem Bordstein und dem Pkw des Ze u- gen S . bestehende etwa 1,6 Meter breite Lücke hindurchfuhr. Die Poli - zeibeamtin W . konnte sich durch einen Sprung zur Seite in Sicherheit bringen. Dabei wurde s ie von der vorderen rechten Stoßstange des Pkw des Angeklagten erfasst und leicht verletzt. Dem Angeklagten kam es bei seinem Vorgehen allein darauf an, sich der Polizeikontrolle zu entziehen. Als möglich erkannte Verletzungen der Polizeibeamtin W . und eine Beschädigung des Die nstfahrzeug s der Polizei nahm er jeweils billigend in Kauf. Auf seiner weiteren Fluchtfahrt stieß der Angeklagte mit seinem Pkw gegen einen Omn i- bus (Sachschaden 2.613,01 Euro) und fuhr danach, obgleich er den Anstoß bemerkt h atte, ohne anzuhalten weiter. Der Angeklagte hat sich in der Hauptverhandlung im zweiten Rechtsgang bei der von ihm verletzten Polizeibeamtin W . entschuldigt und das bereits im ersten Rechtsgang anerkannte Schmerzensgeld an sie bezahlt . 2. Da s Landgericht hat in dem mit bedingtem Schädigungsvorsatz erfol g- ten Zufahren auf die Polizeibeamtin W . und ihrer sich anschließenden Verletzung einen vorsätzlichen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr g e- mäß § 315b Abs. 1 Nr. 3, Abs. 3 i.V.m . § 315 Abs. 3 Nr. 1b StGB, eine gefähr - 4 5 - 6 - liche Körperverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB und einen Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte gemäß § 113 Abs. 1 StGB gesehen. Im Übrigen hat es das Verhalten des Angeklagten als Sachbeschädigung gemäß § 303 A bs. 1 StGB (Beschädigung des Polizeifahrzeug s ), fahrlässige Trunkenheit im Verkehr (§ 316 Abs. 1 und 2 StGB), unerlaubtes Entfernen vom Unfallort in zwei tateinheitlichen Fällen (§ 142 Abs. 1 StGB) und vorsätzliches Fahren ohne Fahrerlaubnis (§ 21 Abs. 1 N r. 1 StVG) gewertet. In konkurrenzrechtlicher Hi n- sicht ist es davon ausgegangen, dass alle Delikte zueinander im Ve rhältnis der Tateinheit gemäß § 52 Abs. 1 StGB (natürliche Handlungseinheit) stehen. II. Die wirksam auf den Rechtsfolgenausspruch beschrän kte Revision des Angeklagten ist un begründet. 1. D as Landgericht hat d e r Bemessung der Strafe für die als vorsätzl i- chen gefährlichen Eingriff in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung u.a bewertete Tat nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB rechtsfehle r- frei de n Strafrahmen des § 315b Abs. 3 StGB zu Grunde gelegt und davon a b- gesehen, den Strafrahmen nach § 46a Nr. 1 StGB zu mildern. a) Der vertypte Strafmilderungsgrund des § 46a Nr. 1 StGB ist auf den vorsätzlichen gefährlichen Eingri ff in den Straßenverkehr nach § 315b StGB nicht anwendbar und brauchte daher vom Landgericht in Bezug auf diese Vo r- schrift nicht in Erwägung gezogen zu werde n . 6 7 8 - 7 - a a ) Obgleich § 46a StGB nach seinem Wortlaut in beiden Varianten für alle Delikte gilt (BGH, Beschluss vom 18. August 2009 2 StR 244/09, NStZ - RR 2009, 369) , können sich aus den verschiedenen tatbestandlichen Vorau s- setzungen , die in den Nummern 1 und 2 der Bestimmung festgeschrieben sind , Anwendungsbeschränkungen ergeben (vgl. BGH, Beschluss vom 2. Mai 1995 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492). Im Gegensatz zu § 46a Nr. 2 StGB, der vo r- wiegend den materiellen Schadensausgleich betrifft und deshal b hier nicht ei n- schlägig ist, zielt § 46a Nr. 1 StGB vorrangig auf den Ausgleich der immaterie l- len Folgen e iner Straftat ab (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 8. August 2012 2 StR 526/11, NJW 2013, 483 Tz . 17; Beschluss vom 2. Mai 1995 5 StR 156/95, NStZ 1995, 492). Dazu bedarf es eines kommunikativen Pr o- zesses zwischen Täter und Opfer, der auf einen umf assenden, friedensstifte n- den Ausgleich der durch die Straftat verursachten Folgen angelegt ist (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Urteil vom 23. Mai 2013 4 StR 109/13, Rn. 11; Urteil vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 ; Urteil vom 19. Dezember 2002 1 StR 405/02, BGHSt 48, 134, 142 f.; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 46a Rn. 10a mwN ). Dafür ist eine von beiden Seiten akzeptierte, ernsthaft mitgetr a- gene Regelung Voraussetzung. Das Bemühen des Täters muss Ausdruck der Übernahme von Verantwortung sein und das Opfer muss die Leistung des T ä- ters als friedensstiftenden Ausgleich akzeptieren ( st. Rspr. ; vgl. nur BGH, Urteil vom 12. Januar 2012 4 StR 290/11, NStZ 2012, 439 , 440 ; Urteil vom 19. O k- tober 2011 2 StR 344/11, BGHR StGB § 46a Nr . 1 Ausgleich 8; Ur teil vom 27. August 2002 1 StR 204/02, BGHR StGB § 46a Nr . 1 Ausgleich 6). Dies und der Wortlaut des § 46a Nr. 1 StGB schließen eine Anwendung dieser Vo r- schrift auf "opferlose" Delikte aus (weiter gehend in Bezug auf eine juristische Person, BGH, Urteil vom 18. November 1999 4 StR 435/99, NStZ 2000, 205). 9 - 8 - b b ) Danach ist eine Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB bei einem vorsät z- lichen Eingriff in den Straßenverkehr gemäß § 315b StGB grundsätzlich ausg e- schlossen. (1) § 315b StGB schützt die Sicherheit des öffentlichen Straßenverkehrs (BGH, Beschluss vom 8. Juni 2004 4 StR 160/04, NStZ 2004, 625; Urteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 23. Mai 1989 4 StR 190/89, NJW 1989, 2550; Urteil vom 21. Mai 1981 4 StR 24 0/81, VRS 61, 122, 123; König in: Leipziger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 4 mwN ). Die in der Norm aufgezählten Individualrechtsgüter ( Leben, Gesundheit und bedeutende Sachwerte der durch den Eingriff betroffenen Verkehrsteilnehm er ) werden dabei lediglich faktisch mit geschützt (BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 123; Beschluss vom 14. Mai 1970 4 StR 131/69, BGHSt 23, 261, 264 zu § 315c StGB; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 1 ; König in: Leipz iger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 315b Rn. 3 und § 315 Rn. 5 ). Auch wenn § 315b StGB voraussetzt, dass sich die durch die tatbestandliche Handlung begründete abstrakte Gefahr für die Sicherheit des öffentlichen Straßenve r- kehrs zu einer konkreten Gefahr für eines der genannten Individualrechtsgüter verdichtet ha t ( vgl. BGH, Urteil vom 4. Dezember 2002 4 StR 103/02, BGHSt 48, 119, 122; SSW - StGB/Ernemann, 2. Aufl., § 315b Rn. 5) und der Täter bei Eingriffen innerhalb des fließenden Verkehrs mit einem zum indest bedingten Schädigungsvorsatz gehandelt haben muss (BGH , Beschluss vom 5. Nove m- ber 2013 4 StR 454/13, NStZ 2014, 86, 87; Beschluss vom 18. Juni 2013 4 StR 145/13, VRR 2013, 387, 388; Urteil vom 20. Februar 2003 4 StR 228/02, B GH S t 48, 233, 237 f.), werden die betroffenen Verkehrsteilnehmer dadurch nicht zum Träger des bestimmenden Rechtsguts . Ein zwischen ihnen und dem Tä ter durchgeführter dialogisch er Ausgleich sprozess kann da her grundsätzlich 10 11 - 9 - weder zu einem friedensstiftenden Ausgleich der dur ch die Straftat veranlassten Folgen , noch wie dies von § 46a Nr. 1 StGB vorausgesetzt wird zu eine r Lösung des der Tat zugrunde liegenden Gesamtkonflikts führen (im Ergebnis wie hier Theune in LK - StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 21; M üKo StGB/Maier, 2. Aufl., § 46a Rn. 3; NK - StGB/Streng, 4. Aufl., § 46a Rn. 10; Schönke/Schröder - Stree / Kinzig , StGB, 29. Aufl., § 46a Rn. 4a; a.A. Fischer, StGB, 6 2 . Aufl., § 46a Rn. 8; SSW - StGB/Eschelbach, 2. Aufl. , § 46a Rn. 20; Kaspar/Weiler /Schlickum, Der Täter - Opfer - Aus gleich , 2014, S. 26 jeweils zu § 315c StGB; Maiwald, GA 2005, 339, 345; Pielsticker, § 46a StGB Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenrechts? , 2004 , S. 118; Kasperek, Zur Auslegung und Anwe n- dung des § 46a StGB, 2002, S. 65 f.; Schöch, 50 Jah re Bundesgerichtshof, Festgabe aus der Wissenschaft, Bd. IV, 2000, S. 309, 333 f.). Hiermit steht in Einklang, dass der Bundesgerichtshof einen Täter - Opfer - Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB sowohl bei der Rechtsbeugung gemäß § 339 StGB (Urteil vom 4. April 2 001 5 StR 68/01, BGHR StGB § 339 DDR - Richter 2, nicht tragend entschieden), als auch bei Steuerdelikten (Beschluss vom 25. Oktober 2000 5 StR 399/00, NStZ 2001, 200, 201; Beschluss vom 18. Mai 2011 1 StR 209/11, wistra 2011, 346 ) für ausgeschlossen erachtet hat, weil diese Delikte nur Gemeinschaftsrechtsgüter schützen und im Fall der Rechtsbeugung Individualinteressen allenfalls mittelbar ge schützt werden. (2) D em steht nicht entgegen, d a ss nach § 46a Nr. 1 StGB ein gelung e- ner Täter - Opfer - Ausg leich auch schon anzunehmen sein kann, wenn der Täter eine Wiedergutmachung seiner Tat nur zum überwiegenden Teil erreicht oder lediglich ernsthaft erstrebt hat (so aber Pielsticker, § 46a StGB Revisionsfalle oder sinnvolle Bereicherung des Sanktionenre chts? , 2004, S. 118 ; Kaspar/ Weiler/Schlickum, Der Täter - Opfer - Ausgleich, 2014, S. 26 ) . Eine nur zum übe r- wiegenden Teil e rreichte oder lediglich erstrebte Wiedergutmachung vermag 12 - 10 - die Annahme eines erfolgreichen Täter - Opfer - Ausgleichs nach § 46a Nr. 1 StGB nur dann zu rechtfertigen, wenn sie auf der Grundlage umfassender Au s- gleichsbe mühungen geleistet wo rden ist ( vgl. BGH, Beschluss vom 20. Sep - tember 2002 2 StR 336/02, BGHR StGB § 46a Anwendungsbereich 2 ) . Hier - an fehlt es aber , wenn d er Geschädigte nicht Träger des bestimmenden Rechtsguts ist, sondern nur faktisch in den Schutzbereich der verletzten Norm einbezogen wird. Auch kann die gegenüber einem einzel nen Geschädigten g e- leistete Wiedergutmachung grundsätzlich nicht als eine Teilwiedergutmachung oder ein Wiedergutmachungsbemühen in Bezug auf andere verletzte Rechtsg ü- ter gedeutet werden, deren Träger nicht in den Ausgleichsprozess einbezogen wurden oder für die es wie hier in Bezug auf das Rechtsgut der Sicherheit im öffentlichen Straßenverkehr kein e individualisierbaren Opfer gibt. cc) Soweit der Senat in einer früheren Entscheidung eine Anwendung des § 46a StGB bei einer Verurteilung wegen vorsätzlichen gefährlichen Ei n- griffs in den Straßenverkehr , gefährlicher Körperverletzung u.a. für zulässig e r- achtet hat, betraf dies einen Fall des § 46a Nr. 2 StGB (Beschluss vom 17. Januar 1995 4 StR 755/9 4 , NStZ 1995, 284 ). b) Eine Anwendung der Vorschrift des § 46a Nr. 1 StGB in Bezug auf § 315b StGB kam hier auch nicht deshalb in Betracht , weil sich der Angeklagte durch dieselbe Tat im Recht s sinn (§ 52 Abs. 1 StGB) einer gefährlichen Kö r- perverletzung gemäß § 224 Abs. 1 Nr. 2 StGB schuldig ge macht hat und ins o- weit ein Täter - Opfer - Ausgleich (Entschuldigung und Zahlung von Schmerzen s- geld) erfolgt ist. 13 14 - 11 - Bezugspunkt für den Täter - Opfer - Ausgleich nach § 46a Nr. 1 StGB , s o- weit er zu einem vertypten Strafmilderungsgrund führt, ist wie bei anderen vertypten Strafmilderungsgründen grundsätzlich auch der konkret verwirklic h- te Straftatbestand. Hat der Täte r wie hier tateinheitlich mehrere Delikte b e- gangen , führt dies dazu, dass im Hinblick auf jede der konkurrierende n Gese t- zesverletzungen gesondert zu prüfen ist, inwieweit ein die Anwendung von § 46a Nr. 1 StGB ermöglichender Opferbezug besteht und be jahendenfalls ob ein ge lungener Ausgleich mit d em betroffenen Opfer erfolgt ist . Ist dies ledi g- lich in Bezug auf eines oder mehrere der konkurrierenden Delikte der Fall, k ann dem Täter § 46a StGB als vertypte r Strafmilderungsgrund auch nur insoweit zugut e kommen . Eine Ausnahme hiervon ist nicht geboten. Zwar wird unter diesen U m- ständen für einen Täter nur ein eingeschränkter An reiz für Ausgleich sb em ü- hu n gen besteh en, wenn ihm wie hier in Tateinheit zu einem dem Täter - Opfer - Ausgleich zugänglichen De likt auch noch ein zumindest gleichgewicht i- lieg t (vgl. OLG Karlsruhe, N JW 1996, 3286 zu § 46a Nr. 2 StGB bei einer Verurteilung wegen Betrugs in Tateinheit mit Urku n- denfälschung; Theune in LK - StGB, 12. Aufl., § 46a Rn. 49 f . ; dagegen SSW - StGB/Eschelbach, 2. Aufl., § 46a Rn. 23 [keine Milderungsmöglichkeit auch hinsichtlich des opferbezogenen Delikts ]; noch weiter gehend Kespe, Täter - Opfer - Ausgleich und Schadenswiedergutmachung, 2011, S. 96 ) . Dieser Ei n- wand vermag aber mit Rü cksicht auf die systematische Einordnung von § 46a Nr. 1 StGB als vertypte r Strafmilderungsgrund nicht zu überzeugen. Im Übrigen sind Wiedergutmachungsleistungen und Ausgleichsbemühungen , die in Bezug auf die Folgen eines tateinheitlich begangene s Delikt e rbracht w urden , dessen Strafandrohung nicht die nach § 52 Abs. 2 Satz 1 StGB M aßgebliche ist, bei der konkreten Strafzumessung nach § 46 Abs. 2 StGB zu berücksichtigen. 15 16 - 12 - 2. Die weitere Überprüfung des Urteils hat keinen Rechtsfehler zum Nac hteil des An geklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Umstand, dass das Landgericht die Bildung der Gesamtstrafe aus der von ihm im zweiten Rechtsgang neu festgesetzten Einzelstrafe und den bereits rechtskräftigen Ei n- zelstrafen aus dem nur teilweise aufgehobenen erst en Urteil rechtsfehlerhaft auf § 55 StGB gestützt und § 54 StGB nicht unmittelbar angewendet hat (vgl. BGH, Beschluss vom 25. Juni 2004 2 StR 153/04; Fischer, StGB, 6 2 . Aufl. , § 55 Rn. 5), beschwert den Angeklagten nicht. Sost - Scheible Roggenbuck Franke Mutzbauer Quentin 17
Full & Egal Universal Law Academy