BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214/08 vom 26. August 2008 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubter Einfuhr von Bet344ubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung der Beschwerdef374hrer am 26. August 2008 be-schlossen: 1. Dem Angeklagten M. wird auf seinen Antrag nach Ver-s344umung der Frist zur Begr374ndung der Revision gegen das Urteil des Landgerichts Halle vom 2. Januar 2008 Wiederein-setzung in den vorigen Stand gew344hrt. Die Kosten der Wiedereinsetzung hat der Angeklagte zu tragen. 2. Die Revisionen der Angeklagten gegen das vorbezeichnete Urteil werden als unbegr374ndet verworfen, da die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (247 349 Abs. 2 StPO). Erg344nzend bemerkt der Senat: Das Landgericht hat das Vorliegen einer rechtsstaatswidrigen Verfahrensverz366gerung nicht rechtsfehlerfrei festgestellt (vgl. UA 33 f., 35, 36 und dazu Fischer StGB 55. Aufl. 247 46 Rdn. 61b ff. m.w.N.). Der im Verh344ltnis zur Gesamtverfah-rensdauer von weniger als f374nf Jahren seit der Tatbegehung bis zum Urteil ungew366hnlich hohe Strafabschlag von jeweils einem Jahr und sechs Monaten Freiheitsstrafe beschwert die Angeklagten jedenfalls nicht. Jeder Beschwerdef374hrer hat die Kosten seines Rechtsmit-tels zu tragen. Maatz Kuckein Athing Ernemann Mutzbauer
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