BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214 /13 vom 17. Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen fahrlässiger Tötung u.a. hier: Nebenkläger A . - J . R . und K . R . - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung de s Generalbu n- desanwalts und der Beschwerdeführer am 17. Juli 201 3 ge mäß § 349 Abs. 1 St PO beschlossen : Die Revisionen der Nebenkläger gegen das Urteil des Land - gerichts Magdeburg vom 28. November 2012 werden als unz u- lässig verworfen. Jeder Beschwerdeführer ha t die Kosten seine s Rechtsmittel s und die dem Angeklagten dadurch entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen fahrlässiger Tötung in zehn rechtlich zusammentreffenden Fällen in Tateinheit mit fahrlä ssiger Körperverle t- zung in 22 rechtlich zusammentreffenden Fällen und in Tateinheit mit fahrläss i- ger Gefährdung des Bahnverkehrs zu einer Freiheitsstrafe von einem Jahr ve r- urteilt und deren Vollstreckung zur Bewährung ausgesetzt. Hiergegen wenden sich die Nebenkläger mit ihren Revisionen. Die Rechtsmittel der Nebenkläger sind unzulässig. Nach § 400 Abs. 1 StPO kann ein Nebenkläger das Urteil nicht mit dem Ziel anfechten, dass eine andere Rechtsfolge der Tat verhängt wird oder dass der Angeklagte wegen ei ner Gesetzesverletzung verurteilt wird, die nicht zum Anschluss de s Nebe n- kläger s berechtigt. Die Revision des Nebenklägers bedarf daher eines An tra gs 1 2 - 3 - oder einer Begründung, die deutlich macht, dass eine Änderung des Schul d- spruchs hinsichtlich eines Nebenkl agedelikts und damit ein zulässiges Ziel ve r- folgt wird (st. Rspr., vgl. BGH, Beschluss vom 3. Mai 2013 1 StR 637/12, Rn. 2; Beschluss vom 28. Mai 1990 4 StR 221/90, BGHR StPO § 400 Abs. 1 Zulässigkeit 4). Daran fehlt es hier. Die Ausführungen zur Recht fertigung der o- zukommen soll. D as Vorbringen zu den nicht zulässig erhobenen Verfahrensr ü- ge n lässt selb st wenn man es zur Auslegung der Sachrüge heranzöge nicht in der erforderlichen Deutlichkeit erkennen, dass ein zulässiges Ziel verfolgt wird. Im Übrigen wäre die Revision auch unbegründet . Mutzbauer Roggenbuck RiBGH Dr. Franke ist infolge U rlaubs orts ab wesend und d aher an der Unterschrift s- leistung gehindert. Mutzbauer Bender Quentin
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