ECLI:DE:BGH:2016:130916B4STR214.16.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214 /1 6 vom 13. September 201 6 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 13. September 201 6 einsti mmig b e- schlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 25. Januar 2016 wird als unbegründet verworfen, da die Nachpr ü- fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Recht s- fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Für die vom Generalbundesanwalt beantragte Wiedereinsetzung in den vorigen Stand nach Versäumung der Frist zur Begründung der Revision gegen das vorbezeichnete Urteil ist kein Raum. Ein Fristversäumnis liegt selbst dann ni cht vor, wenn man statt der am 18. März 2016 er - folgten (erneuten) die am 16. März 2016 erfolgte Urteilszustellung als maßgeblich ansehen würde. Denn der letzte Tag der dadurch in Lauf - 2 - gesetzten Monatsfrist fiel auf einen Samstag (§ 43 Abs. 1, 2 StPO), d er Eingang der Revisionsrechtfertigung am 18. April 2016 war danach in jedem Fall rechtzeitig. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Franke Quentin
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