ECLI:DE:BGH:2018:130918B4STR214.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 214 / 1 8 vom 13. September 201 8 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 13. September 201 8 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- ric hts Landau in der Pfalz vom 28. Dezember 2017 mit den Fes t- stellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi ttels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigten in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus angeordnet. Die Revision des Beschuldigten, mit der er die Verletzung sachlichen Re chts rügt, hat Erfolg. Die Anordnung der Unterbringung des Beschuldigten in einem psychia t- rischen Krankenhaus (§ 63 StGB) begegnet durchgreifenden rechtlichen B e- denken. 1. a) Nach den Feststellungen des Landgerichts veranlasste der G e- schädigte den Besc huldigten auf der gemeinsamen Rückfahrt von einem Disc o- thekenbesuch in einem vom Zeugen P . gesteuerten Pkw in den frühen 1 2 3 - 3 - Morgenstunden des 26. Februar 2017, ihm seine (des Beschuldigten) Basebal l- kappe zur Anprobe auszuhändigen. Während der Beschu ldigte eine kurzfristige Rückgabe erwartete, verbarg der Geschädigte die Kappe von diesem unb e- merkt im Handschuhfach, nicht ausschließbar, um sie für sich zu behalten oder jedenfalls den Beschuldigten zu ärgern. Als der Beschul digte den Geschädigten zur Rü ckgabe der Kappe aufforderte, kam es zum Streit, bei dem der Gesch ä- digte dem Beschuldigten unter anderem Schläge androhte und ihn b eleidigte. Nachdem der Zeuge P . sein Fahrzeug am Fahr t ziel des Beschuldigten angehalten hatte und der Geschädigte z uerst ausgestiegen war , befürchtete der mit einer Blutalkoho lkonzentration von maximal 1,79 Promille alkoholisierte und unter Medikamenteneinfluss stehende Be schuldigte, dieser werde seine A n- kündigung, ihn zu schlagen, nunmehr wahrmachen. Um in der erwarte ten Au s- einandersetzung nicht zu unterliegen, holte er das von ihm zum Eigenschutz mitgeführte Einhand - Klappmesser aus seiner Hosentasche und öffnete es, b e- vor er seinerseits das Fahrzeug verließ. Unmittelbar darauf setzte der seine r- seits alkoholisierte Ges chädigte (Blutalkoholkonzentration: 2,2 Promille) , der von dem Messer des Beschuldigten nichts wusste, mit seiner rechten Hand zu einem Faustschlag an, den dieser jedoch verhindern konnte. Sofort danach stach der Beschuldigte, der die Alkoholisierung des G eschädigten erkannt ha t- te, mit dem Klappmesser gezielt in dessen Hals, um diesen, der sich keines Angriffs versah, kampfunfähig zu machen. Anschließend flüchtete er. Der G e- schädigte verstarb noch am Tatort infolge Verblutens. b) Das Landgeric ht hat eine Notwehrlage im Sinne von § 32 Abs. 2 StGB verneint ; im Übrigen, so die Strafkammer, sei der Messerstich weder erforde r- lich noch geboten gewesen. Zu den Voraussetzungen einer Unterbringung in einem psychia trischen Krankenhaus hat sie u. a. ausgeführt, d er An geklagte habe wegen sicher aufgehobener Steuerungsfähigkeit im Zustand der Schul d- 4 - 4 - unfähigkeit gehandelt. Seine Erkrankung eine nicht remittierte paranoide Schizophrenie sei vor allem durch ein chronifiziertes Beeinträchtigungs - und Bedrohungserleben gek ennzeichnet, begleitet von schwerwiegenden psychot i- schen Angstzuständen und wahnhafter Verkennung der Realität . Im Tatzei t- punkt habe er sich in einer massiv destabilisierten psychotischen Verfassung befunden. Die Anlasstat habe Symptomcharakter , da der Mes sereinsatz durch das chronische Beeinträchtigungs - und Bedrohungsgefühl motiviert gewesen sei. Weder der Alkoholisierung noch der Wirkung psychotroper Substanzen kom me auch nicht im Zusam menwirken eine handlungsleitende Bedeutung zu. 2. Mit dieser Be gründung sind die Voraussetzungen für eine Unterbri n- gung des Angeklagten in einem psychiatrischen Krankenhaus (§ 63 StGB) nicht rechtsfehlerfrei belegt. a) Die grundsätzlich unbefristete Unterbringung in einem psyc hiatrischen Krankenhaus gemäß § 63 StGB ist eine außerordentlich belastende Maßna h- me, die einen besonders gravierenden Eingriff in die Rechte des Betroffenen darstellt. Sie darf nur angeordnet werden, wenn zweifelsfrei feststeht, dass der Unterzubringende bei der Begehung der Anlasstaten aufgrun d eines psych i- schen Defekts schuldunfähig oder vermindert schuldfähig war und wenn die Tatbegehung hierauf beruht. Die Unterbringung erfordert darüber hinaus eine Wahrscheinlichkeit höheren Grades, dass der Unterzubringende infolge seines fortdauernden Zus tandes in Zukunft erhebliche rechtswidrige Taten begehen wird, durch welche die Opfer seelisch oder körperlich erheblich geschädigt oder erheblich gefährdet werden. Neben der sorgfäl tigen Prüfung dieser Anor d- nungsv oraussetzungen ist das Tatgericht auch ver pflichtet, die wesentlichen Gesichtspunkte in den Urteilsgründen so umfassend darzustellen, dass das 5 6 - 5 - Revisionsgericht in die Lage versetzt wird, die Entscheidung nachzuvollziehen (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 1. August 2018 5 StR 336/18 mwN). E s bedarf insbesondere der Darlegung, in welcher Weise sich das festgestellte Krankheitsbild bei Begehung der Taten auf die Handlungsmöglichkeiten des Beschuldigten in den jeweiligen konkreten Tatsituationen ausgewirkt haben soll (vgl. BGH, Beschluss vo m 1. August 2018 5 StR 336/18; Beschluss vom 17. Mai 2018 1 StR 33/18). b ) Gemessen daran ist der Symptomcharakter der Anlasstat hier nicht belegt. Die Urteilsgründe vermögen nicht zu vermitteln, wie sich gerade eine wahnhafte Verkennung der realen Situa tion als Folge der psychischen Erkra n- kung des Beschuldigten auf sein Handeln angesichts der vom Landgericht fes t- gestellten Konfliktsituation mit dem Getöteten ausgewirkt haben soll. Die A n- nahme der Strafkammer, die Anlasstat beruhe auf einer wahnhaften Ver ke n- nung der realen Situation, sei also Ausfluss seiner psychischen Erkrankung, widerspricht den getroffenen Feststellungen, wonach sich der Beschuldigte einer tatsächlichen Bedrohung ausgesetzt sah. Danach weigerte sich das Ta t- opfer kurz vor der Tat , dem Beschuldigten dessen Baseballkappe zu rückzug e- ben. Infolgedessen kam es zu einer Konfrontation zwischen dem Beschuldigten und dem Geschädigten; letzterer beleidigte den Beschuldigten, der auf der Rückgabe seiner Kopfbedeckung beharrte, und drohte ihm Schläg e an. Unmi t- telbar vor dem Messerstich erhob der dem Beschuldigten frontal gegenüber stehende Geschädigte seine rechte Hand, um diesem einen Faustschlag zu versetzen. Vor dem Hintergrund dieses Tatablaufs hätte sich das Landgericht mit der Frage auseinander setzen müssen, ob die Reaktion des Beschuldigten auch normalpsycholog isch erklärbar sein könnte. 7 - 6 - 3. Sollte der zu neuer Verhandlung und Entscheidung berufene Tatrichter wiederum zu Feststellungen zum Tathergang gelangen, die denen im angefoc h- tenen Urteil entsprechen, wird er auch bei der gemäß § 63 StGB erforderlichen Ge fährlichkeitsprognose in den Blick zu nehmen haben , dass die Ausnahme - situation, in der sich der Beschuldigte bei der Tat befand, diesen möglicher - weise krankheitsbedingt zu einer Über reaktion in Gestalt eines tödlichen Messerstichs veranlasste . Sost - Scheible Franke Bender Quentin Feilcke 8
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