BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES Urteil 4 StR 215/01 vom 15. November 2001 in der Strafsache gegen wegen versuchten Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 15. November 2001, an der tei lgenommen haben: Vorsitzende Richterin am Bundesgerichtshof Dr. Tepperwien als Vorsitzende, die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Kuckein, Athing, die Richteri nnen am Bundesgerichtshof Solin-Stojanoviæ, Sost-Scheible als beisitzende Richter, Bundesanwalt in der Verhandlung, Staatsanwalt bei der Verkündung als Vertreter der Bundesanwaltschaft, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Neubrandenburg vom 12. Dezember 2000 wird als unbegrndet verworfen. 2. Es wird davon abgesehen, dem Angeklagten die Kosten und Auslagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen. Von Rechts wegen Grnde: Das Landgericht hat den Angeklagten "wegen versuchten Mordes in Tateinheit mit schwerer Körperverletzung, wegen versuchten Mordes in Tatei n - heit mit gefährlicher Körperverletzung, wegen gefährlicher Körperverletzung, wegen versuchten Diebstahls mit Waffen in Tateinheit mit versuchtem Wo h - nungseinbruchsdiebstahl zu einer Einheitsjugendstrafe von neun Jahren" ve r - urteilt. Mit seiner Revision rgt der Angeklagte die Verletzung formellen und sachlichen Rechts. Das Rechtsmittel hat keinen Erfolg. I. Die Verfahrensrge, mit der die Revision den absoluten Revisionsgrund des § 338 Nr. 5 StPO geltend macht und beanstandet, die Verhandlungen ber die Vereidigung und Entlassung der Zeugen Edith und Fritz H. seien zu U n - recht in Abwesenheit des Angeklagten erfolgt, greift nicht durch. Die Rge g e - - 4 - ngt nicht den Anforderungen des § 344 Abs. 2 Satz 2 StPO, da die Revision die den Mangel begrndenden Tatsachen nicht so vollstndig und genau a n - gegeben hat, daß das Revisionsgericht allein aufgrund der Begrndungsschrift prfen kann, ob ein Verfahrensfehler vorliegt, wenn die behaupteten Tatsachen bewiesen werden (vgl. BGHSt 29, 203; BGH NStZ 1995, 462; Kuckein KK 4. Aufl. § 344 Rdn. 38 m. w. N). 1. Zu dem der Rge zugrunde liegende prozessualen Geschehen hat die Revision ausgefhrt: Der zur Tatzeit 15jhrige - Angeklagte sei auf Anordnung des Vorsi t - zenden fr die Dauer der Vernehmung der Zeugen Edith und Fritz H. , fr die Dauer des Berichts der Jugendgerichtshilfe sowie fr die Dauer der Erstattung des psychologischen Gutachtens von der Hauptverhandlung ausgeschlossen worden, weil "insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten (htten) errtert werden mssen, deren Errterung in Anwesenheit des Ang e - klagten diesem (htten) schwer schaden knnen." Sodann sei in seiner Abw e - senheit die Zeugin Edith H. vernommen worden, auf deren Vereidigung im Anschluß an die Vernehmung "allseits verzichtet" worden sei. Der Vorsitzende habe verfgt, daß die Zeugin gemß § 61 Nr. 2 StPO unvereidigt bleibe und sie "im allseitigen Einverstndnis" entlassen. Entsprechend sei bei der anschli e - ßenden Vernehmung des Zeugen Fritz H. verfahren worden. Die Revision meint, der Angeklagte sei rechtsfehlerfrei gemß § 247 Satz 3 StPO fr die Dauer der Vernehmung dieser Zeugen von der Hauptve r - handlung ausgeschlossen worden; er htte jedoch jeweils zur Verhandlung - 5 - ber die Vereidigung und Entlassung der Zeugen hinzugezogen werden m s - sen. 2. Die Darstellung des prozessualen Geschehens ist unvollstndig, da in ihr zum einen nicht mitgeteilt wird, daû der Ausschluû u. a. "fr die Dauer der Vernehmung der Eltern des Angeklagten" erfolgen sollte. Zum anderen ist die Begrndung fr den Ausschluû verkrzt wiedergegeben. Wie sich aus dem im Rahmen der Gegenerklrung der Staatsanwaltschaft mitgeteilten Protokoll e r - gibt, ist der Angeklagte ausgeschlossen worden, "weil insbesondere Ereignisse aus der Kindheit des Angeklagten errtert werden mssen, deren Errterung in Anwesenheit des Angeklagten diesem schwer schaden kann. Es geht insb e - sondere um Fakten aus der Zeit vor der Adoption, die dem Angeklagten unb e - kannt sind." Der vollstndigen Wiedergabe der Ausschluûentscheidung bedurfte es hier deshalb, weil die den Ausschluû rechtfertigende Norm im Protokoll nicht vermerkt ist, die Rechtsgrundlage daher aus der Form der Entscheidung - A n - ordnung des Vorsitzenden oder Gerichtsbeschluû - insbesondere aber aus i h - rem Inhalt hergeleitet werden muû. Da sich das Verfahren gegen einen Jugendlichen richtete, kam entg e - gen der Auffassung der Revision als Rechtsgrundlage nicht nur § 247 StPO, sondern auch § 51 Abs. 1 Satz 1 JGG in Betracht, der im Verfahren gegen J u - gendliche neben die gemû §§ 1, 2 JGG anwendbaren Regelungen des § 247 StPO tritt (Eisenberg JGG 8. Aufl. § 51 Rdn. 6; Ostendorf JGG 5. Aufl. Rdn. 4). Gerade die von der Verteidigung nicht mitgeteilten Umstnde, daû es sich bei den vernommenen Zeugen um die Adoptiveltern des Angeklagten handelt und - 6 - daû bei deren Vernehmung unbekannte Fakten aus der Zeit vor der Adoption zur Sprache kommen wrden, weisen neben dem Umstand, daû die Entfernung des Angeklagten nicht auf einen Gerichtsbeschluû, sondern auf eine Anor d - nung des Vorsitzenden zurckging, eindeutig daraufhin, daû der Ausschluû gem. § 51 Abs. 1 JGG aus erzieherischen Grnden erfolgte. Welche Norm die Rechtsgrundlage fr eine vorbergehende Entfernung des Angeklagten bildet, ist fr die Frage, ob auch die Verhandlung ber die Vereidigung unter Ausschluû des Angeklagten erfolgen darf, von Bedeutung. So gehren nach stndiger Rechtsprechung die Verhandlung und Entsche i - dung ber die Vereidigung eines Zeugen schon deshalb nicht zur "Verne h - mung" im Sinne des § 247 Satz 1 und 2 StPO, weil dies mit dem eindeutigen Wortlaut der Vorschrift nicht vereinbar wre (BGHSt 26, 218, 219). § 51 JGG stellt jedoch nicht auf den Begriff der Vernehmung, sondern auf den weiten B e - griff der "Errterung" ab, der nicht nur die Beweisverhandlung erfaût, sondern auch Ausfhrungen smtlicher Prozeûbeteiligter einschlieûlich der Schluûvo r - trge (Brunner/Dlling JGG 10. Aufl. § 51 Rdn. 2; Diemer/Schoreit/Sonnen JGG 3. Aufl. § 51 Rdn. 9; Dallinger/Lackner JGG 2. Aufl. § 51 Rdn. 4; Eise n - berg aaO Rdn. 4; Ostendorf aaO Rdn. 5). Da auch bei der Verhandlung ber die Vereidigung Umstnde zutage treten knnen, deren Kenntnis sich fr den Angeklagten erzieherisch nachteilig auswirken - etwa die strafrechtliche Ve r - strickung eines dem Angeklagten nahestehenden Zeugen in die verfahrensg e - genstndliche Tat betreffen oder ein dem Angeklagten unbekanntes Adopt i - onsverhltnis offen legen - besteht nach dem Gesetzeszweck kein Anlaû, diese Vorgnge generell vom Anwendungsbereich des § 51 JGG auszunehmen. - 7 - Wie sich u.a. aus § 51 Abs. 1 Satz 2 JGG ergibt, der eine gegenber § 247 Satz 4 StPO eingeschrnkte Unterrichtungspflicht normiert, nimmt der Gesetzgeber im Interesse eines auch an erzieherischen Gesichtspunkten au s - gerichteten Jugendstrafverfahrens eine Einschrnkung von Verteidigung s - rechten des Angeklagten grundstzlich in Kauf. Daû Verteidigungsrechte des Angeklagten bei einer Einbeziehung der Verhandlung und Entscheidung ber die Vereidigung in den Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG in einem M a - ûe beeintrchtigt wrden, das zu dem gesetzgeberischen Zweck dieser Vo r - schrift auûer Verhltnis stnde, ist nicht ersichtlich. Ebensowenig besteht Veranlassung, die Verhandlung ber die Entla s - sung, einen ebenfalls mit der Vernehmung eines Zeugen in engem Zusa m - menhang stehenden Vorgang, vom Anwendungsbereich des § 51 Abs. 1 JGG grundstzlich auszunehmen. Fr die Wortlautschranke gilt das oben Gesagte. Auch gebietet, wie bereits vom 3. und 5. Strafsenat - insoweit allerdings nicht tragend - ausgefhrt, die Sicherung des Fragerechts nicht die Anwesenheit des Angeklagten whrend der Verhandlung und Entscheidung ber die Entlassung eines Zeugen (vgl. BGHR StPO § 247 Abwesenheit 18, 20, 23). Vielmehr g e - ngt es zur Sicherung der Verteidigungsrechte des Angeklagten, das Gericht, das den Zeugen whrend der Abwesenheit des Angeklagten entlassen hat, obwohl der Angeklagte noch weitere Fragen hat, zu verpflichten, den Zeugen wieder herbeizuschaffen, ohne den Angeklagten auf die Stellung eines B e - weisantrages zu verweisen (BGHR aaO 18 und 20). Im vorliegenden Fall war eine Beeintrchtigung des Angeklagten in seinen Verteidigungsrechten schon deshalb auszuschlieûen, weil was die Revision ebenfalls nicht vortrgt se i - ne als Zeugen entlassenen Eltern als Erziehungsberechtigte nach § 67 JGG berechtigt waren, weiter an der Hauptverhandlung teilzunehmen und von di e - - 8 - sem Recht ausweislich des Hauptverhandlungsprotokolls auch Gebrauch g e - macht haben (vgl. Bd. II Bl. 149 d.A.). Sie standen dem Angeklagten daher fr weitere Fragen zur Verfgung. II. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachrge hat keinen Recht s - fehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben. Insbesondere begegnet auch die Beurteilung des Konkurrenzverhltnisses der vom Angeklagten begang e - nen Taten auf der Grundlage der hierzu getroffenen Feststellungen keinen durchgreifenden rechtlichen Bedenken. Im brigen htte sich hier eine etwa rechtsfehlerhafte Beurteilung des Konkurrenzverhltnisses mit Blick auf § 31 JGG auch nicht auf den Rechtsfolgenausspruch ausgewirkt. Tepperwien Kuckein Athing Solin-Stojanoviæ Sost-Scheible
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