BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215/06 vom 8. August 2006 in der Strafsache gegen wegen sexueller N366tigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 8. August 2006 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 6. Februar 2006 a) im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass die Verurtei-lung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entf344llt, b) im gesamten Rechtsfolgenausspruch mit den Fest-stellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zust344ndige Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwie-sen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen sexueller N366tigung in Tat-einheit mit schwerem sexuellen Missbrauch eines Kindes, versuchter N366tigung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren und sechs Monaten verurteilt sowie seine Unterbringung in der Sicherungsverwahrung angeordnet. Die auf die Verletzung materiellen Rechts gest374tzte Revision des Angeklagten 1 - 3 - hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im 334brigen ist sie unbe-gr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1. Nach den Feststellungen des Landgerichts manipulierte der einschl344-gig vorbestrafte Angeklagte am 18. oder 19. Oktober 2004 unter Einsatz von Todesdrohungen und Gewalt am Geschlechtsteil der damals 12j344hrigen Toch-ter seiner Partnerin. Danach drohte er dem Tatopfer, er werde s344mtliche Perso-nen umbringen, an denen dem Kind etwas liege, wenn es "etwas erz344hlen" w374rde. 2 2. Der Senat 344ndert den Schuldspruch dahin ab, dass die Verurteilung wegen tateinheitlich begangener Bedrohung entf344llt, weil nach der st344ndigen Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs die Bedrohung (247 241 StGB) hinter der damit zugleich begangenen versuchten N366tigung zur374cktritt (vgl. nur BGHR StGB 247 240 Abs. 3, Konkurrenzen 2; BGH, Beschluss vom 8. November 2005 - 1 StR 455/05; Tr366ndle/Fischer, StGB 53. Aufl. 247 240 Rdn. 63 m.w.N.). 3 3. Der Rechtsfolgenausspruch muss insgesamt aufgehoben werden. 4 a) Die auf 247 66 Abs. 2 StGB gest374tzte Anordnung der Unterbringung des Angeklagten in der Sicherungsverwahrung kann nicht bestehen bleiben, weil im Urteil nicht zureichend dargelegt ist, dass die formellen Voraussetzungen daf374r erf374llt sind. Nach 247 66 Abs. 2 StGB kann neben der Strafe die Sicherungsver-wahrung angeordnet werden, wenn jemand drei vors344tzliche Straftaten began-gen hat, durch die er jeweils Freiheitsstrafe von mindestens einem Jahr verwirkt hat, er wegen einer oder mehrerer dieser Taten zu Freiheitsstrafe von mindes-tens drei Jahren verurteilt wird und die (materiellen) Voraussetzungen des 247 66 Abs. 1 Nr. 3 StGB vorliegen. 5 - 4 - Nach Auffassung des Landgerichts liegen die formellen Voraussetzun-gen der Vorschrift vor, weil der Angeklagte durch Urteil vom 6. September 2004 wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes in f374nf F344llen - unter Einbeziehung von zehn Monaten Freifreiheitsstrafe - zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und f374nf Monaten verurteilt wurde und er nunmehr zu einer Freiheits-strafe von mehr als drei Jahren verurteilt worden ist (UA 36). Das Landgericht teilt schon nicht - wie erforderlich (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO 247 66 Rdn. 9, 29) - die im Urteil vom 6. September 2004 insoweit verh344ngten Einzelstrafen mit. Im 334brigen setzt sich das angefochtene Urteil auch nicht damit auseinander, ob die Verj344hrungsregelung in 247 66 Abs. 4 Satz 3 StGB der Heranziehung der im Urteil vom 6. September 2004 abgeurteilten Taten entgegensteht (vgl. hierzu BGH NStZ 2002, 313; Lackner/K374hl, StGB 25. Aufl. 247 66 Rdn. 11). Dies liegt deshalb nahe, weil die f374nf Missbrauchstaten dort - soweit ersichtlich (UA 10 f.) - im Jah-re 1997 begangen wurden und das hier abgeurteilte Tatgeschehen etwa sieben Jahre sp344ter stattfand. Ob Verj344hrung wegen 247 66 Abs. 4 Satz 4 StGB (Haftzei-ten o.304.) nicht eingreift, l344sst sich dem Urteil nicht entnehmen. 6 b) Die Aufhebung der Ma337regel f374hrt zur Aufhebung auch der festgesetz-ten Strafe, weil ein Bezug zwischen der auf mehr als drei Jahre Freiheitsstrafe festgesetzten Strafe und der angeordneten Sicherungsverwahrung nicht auszu-schlie337en ist, so dass dahinstehen kann, ob die Strafe auch deshalb aufgeho-ben werden m374sste, weil das Landgericht die 226 nunmehr entfallene - Verurtei-lung wegen Bedrohung ausdr374cklich strafsch344rfend ber374cksichtigt hat (UA 35). 7 - 5 - 334ber Strafe und Ma337regel muss daher neu entschieden werden. 8 Maatz Kuckein RiBGH Athing ist urlaubsbedingt verhindert zu unterschreiben Maatz Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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