BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 215/10 vom 28. Oktober 2010 in der Strafsache gegen Nachschlagewerk: ja BGHSt: ja Ver366ffentlichung: ja StPO 247 111i Abs. 2; StGB 247 73 Abs. 1, 247 73a, 247 73c Abs. 1 1. Bei einer Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO ist im Urteilstenor (nur) der Verm366gensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. - 2 - 2. Bei der Bestimmung des Verm366gensgegenstandes bzw. Zahlungsan-spruchs, der dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt, ist bei meh-reren T344tern und/oder Teilnehmern von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mitverf374gungsmacht an dem aus der Tat erzielten Verm366genswert hatten. 3. Die Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73c Abs. 1 StGB kann zur Folge haben, dass gegen mehrere T344ter und/oder Teilnehmer unterschiedlich hohe Feststellungen nach 247 111i Abs. 2 StPO getroffen werden m374ssen. BGH, Urteil vom 28. Oktober 2010 226 4 StR 215/10 226 LG Hagen 1. 2. 3. wegen schweren Raubes u.a. - 3 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 28. Oktober 2010, an der teilgenommen haben: Vorsitzender Richter am Bundesgerichtshof Dr. Ernemann, die Richterin am Bundesgerichtshof Solin-Stojanovi, die Richter am Bundesgerichtshof Cierniak, Dr. Franke, Dr. Mutzbauer als beisitzende Richter, Staatsanw344ltin beim Bundesgerichtshof als Vertreterin der Bundesanwaltschaft, Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten T. , Rechtsanwalt als Verteidiger des Angeklagten Y. , Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Gesch344ftsstelle, f374r Recht erkannt: - 4 - 1. Auf die Revisionen der Angeklagten T. und Y. wird das Urteil des Landgerichts Hagen vom 2. November 2009 aufgehoben, soweit dort hinsichtlich dieser Angeklagten sowie des Angeklagten M. festgestellt ist, "dass der An-ordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Anspr374che der Verletzten entgegenstehen". 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die Kosten der Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. , an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehenden Revisionen der Angeklagten T. und Y. werden verworfen. 4. Die Revision des Angeklagten I. wird verworfen. Er hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Von Rechts wegen Gr374nde: Das Landgericht hat die Angeklagten T. und Y. sowie den nicht Re-vision f374hrenden Mitangeklagten M. des schweren Raubes und die Angeklag-ten I. sowie Ye. der Beihilfe zum schweren Raub schuldig gesprochen. Es hat den Angeklagten T. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und zehn Monaten, den Angeklagten Y. zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren und acht Monaten und den Angeklagten I. zu einer Freiheitsstrafe von einem 1 - 5 - Jahr und acht Monaten - bei Aussetzung der Vollstreckung zur Bew344hrung - verurteilt. Ferner hat es festgestellt, dass "der Anordnung des Verfalls bzw. des Verfalls des Wertersatzes des aus der Tat erlangten Betrages von 26.000,00 Euro Anspr374che der Verletzten entgegenstehen". Gegen ihre Verurteilungen richten sich die auf die Sachr374ge gest374tzten Revisionen der Angeklagten T. , Y. und I. ; der Angeklagte I. beanstandet zudem das Verfahren. Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. haben hinsichtlich des Ausspruchs gem344337 247 111i Abs. 2 StPO Erfolg; insofern ist die Aufhebung des Urteils auf den Mitangeklagten M. zu erstrecken. Im 334brigen sind diese Revisionen un-begr374ndet. Das Rechtsmittel des Angeklagten I. hat insgesamt keinen Erfolg. I. 1. Nach den vom Landgericht getroffenen Feststellungen planten die An-geklagten T. , Y. und M. , im "Caf351 " in Hagen, in dem - wie sie wussten - dem illegalen Gl374cksspiel nachgegangen wurde, einen 334berfall zu begehen. Die Angeklagten I. und Ye. beteiligten sich an der Planung, indem sie ihre Orts- und Personenkenntnisse einbrachten. Hierf374r soll-ten sie - wie auch die den 334berfall unmittelbar ausf374hrenden Angeklagten T. , Y. und M. - einen Anteil an der Beute erhalten. 2 Entsprechend dem gemeinsamen Plan betraten die Angeklagten T. , Y. und M. am 24. Januar 2009 nach 3.45 Uhr das Caf351. Der Angeklagte Y. , der eine Schusswaffe oder einen einer Schusswaffe t344uschend 344hnlich sehenden Gegenstand in der Hand hielt, rief "334berfall" und forderte die vier an-wesenden Personen auf, sich auf den Boden zu legen. Anschlie337end durch-suchten die Angeklagten T. und M. die am Boden Liegenden und nah-men einem Gast 22.000 200, einem anderen 3.500 200 und dem Betreiber des Ca- 3 - 6 - f351s 500 200 ab. Sodann verlie337en sie das Caf351, trafen sich mit dem Angeklagten Ye. und fuhren gemeinsam nach K366ln und Duisburg. Ob und gegebenenfalls wie die Angeklagten das erbeutete Geld im Ein-zelnen untereinander aufgeteilt haben, vermochte die Strafkammer nicht fest-zustellen. Sie geht jedoch davon aus, dass der Angeklagte T. aus der Beu-te mindestens einen Betrag von 5.500 Euro erhalten hat. 4 2. Die Strafkammer hat gem344337 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB von der Anord-nung des Verfalls von Wertersatz wegen der Anspr374che der Verletzten abgese-hen. Hierzu hat sie in den Urteilsgr374nden ausgef374hrt (UA 48): 5 Nach W374rdigung der Kammer w344re ohne die Anspr374che der Gesch344digten ein Verfall von Wertersatz nach 247247 73 Abs. 1 S. 1, 73a S. 1 StGB in Betracht gekommen, und zwar nicht nur gegen374ber den Angeklagten T. und M. hinsichtlich der Betr344ge, die sie jeweils eigenh344ndig den verschiedenen Ge-sch344digten abnahmen und 374ber die sie somit - jedenfalls vo-r374bergehend - die faktische Verf374gungsgewalt aus374bten. Vielmehr geht die Kammer davon aus, dass nach einer wer-tenden Gesamtbetrachtung zumindest die den 334berfall aus-f374hrenden drei Angeklagten Mitverf374gungsgewalt an der er-beuteten Summe hatten: Sie waren w344hrend der Wegnahme gemeinschaftlich vor Ort, f374hrten die Tat im unmittelbaren Zu-sammenwirken gemeinsam aus und wollten die erbeutete Summe sodann aufteilen. 3. Auf die lediglich mit nicht ausgef374hrten R374gen begr374ndeten Revisio-nen der Angeklagten I. , T. und Y. hin beantragte der Generalbun-desanwalt Termin zur Hauptverhandlung zu bestimmen. Er hat Bedenken ge-gen die vom Landgericht nach 247 111i Abs. 2 StPO getroffene Entscheidung und meint unter anderem, dass es sachgerecht sei, Mitt344ter nicht als Gesamt-schuldner, sondern nur in H366he des von ihnen jeweils selbst erlangten Betrags - 6 - 7 - den er mit 5.500 200 angibt - haften zu lassen. Zudem enthalte das Urteil keine konkreten Feststellungen zur Mitverf374gungsgewalt aller Mitt344ter an der (Ge-samt-)Beute; auch sei 247 73c StGB nicht er366rtert. II. Die Rechtsmittel der Angeklagten T. und Y. sind unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO, soweit sie sich gegen die Schuld- und Strafaus-spr374che richten. Hinsichtlich der Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO haben sie dagegen Erfolg. Diese Feststellung begegnet durchgreifenden rechtlichen Bedenken, weil die Strafkammer 247 73c Abs. 1 StGB nicht bedacht hat. Die aus diesem Grund gebotene Aufhebung des Urteils zugunsten der Angeklagten T. und Y. ist gem344337 247 357 StPO auf den Mitangeklagten M. zu erstre-cken. 7 Will der Tatrichter eine Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 Satz 1 StPO treffen, so hat er nicht nur das Erlangte (247 111i Abs. 2 Satz 2 StPO) bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht (247 111i Abs. 2 Satz 3 StPO), zu ermitteln, sondern - im Falle einer schon im Urteilszeitpunkt festste-henden Abweichung - auch den Verm366gensgegenstand bzw. Geldbetrag zu benennen, den der Staat unter den Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch erwirbt. Diesen dem Auffangrechtser-werb des Staates unterliegenden Verm366genswert muss der Tatrichter im Ur-teilstenor bezeichnen. Bei der Bestimmung des Verm366gensgegenstandes bzw. Zahlungsanspruchs, der dem Staat unter den Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO zuf344llt, ist bei mehreren T344tern und/oder Teilnehmern von deren ge-samtschuldnerischer Haftung auszugehen, wenn und soweit sie zumindest Mit-verf374gungsmacht an dem aus der Tat erzielten Verm366genswert hatten. Zudem 8 - 8 - ist 247 73c Abs. 1 StGB zu beachten. Diese Vorschrift ist auch in den F344llen der gesamtschuldnerischen Haftung mehrerer T344ter und/oder Teilnehmer anwend-bar; sie kann zur Folge haben, dass gegen sie - auch in verschiedenen Urteilen - in Bezug auf den dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegenden Ver-m366genswert unterschiedlich hohe Feststellungen nach 247 111i Abs. 2 StPO ge-troffen werden, f374r die sie - entsprechend "ihrer" Feststellung - als Gesamt- und teilweise auch als Alleinschuldner in Anspruch genommen oder betroffen wer-den. 1. Der Tatrichter hat, sofern er eine Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 Satz 1 StPO trifft, das aus der Tat Erlangte bzw. den Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, zu ermitteln und im Urteil zu bezeichnen. 9 Diese Verpflichtung folgt unmittelbar aus 247 111i Abs. 2 S344tze 2, 3 StPO. Dabei ist - wie sich schon aus den 374bereinstimmend verwendeten Formulierun-gen ergibt - das "Erlangte" bzw. der "Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht", in demselben Sinn zu verstehen wie in 247 73 Abs. 1 Satz 1 bzw. 247 73a Satz 1 StGB. Auch die Regelung in 247 111i Abs. 2 Satz 4 StPO, mit der bestimmt wird, welche Abz374ge vom Erlangten bzw. dem entsprechenden Geld-betrag vorgenommen werden d374rfen, belegt, dass der Gesetzgeber davon aus-gegangen ist, dass das Erlangte ungeschm344lert und in voller H366he - mithin wie nach 247247 73, 73a StGB ermittelt - anzugeben ist (vgl. auch BT-Drucks. 16/700 S. 16). 10 Die Bezeichnung des in diesem Sinn Erlangten bzw. des entsprechen-den Geldbetrages im Urteilstenor ist indes nur in den F344llen unerl344sslich, in de-nen dieser Verm366genswert unver344ndert dem Auffangrechtserwerb des Staates 11 - 9 - unterliegen kann, sich Abweichungen also lediglich aus 247 111i Abs. 5 Satz 1 StPO ergeben k366nnen. 2. Der Verm366gensgegenstand bzw. Geldbetrag, den der Staat bei Vorlie-gen der Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zah-lungsanspruch erwirbt, kann jedoch schon im Zeitpunkt des Urteils vom Erlang-ten oder dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, abweichen. In einem solchen Fall muss (allein) dieser Verm366gensgegenstand oder Geldbe-trag im Tenor des Urteils bezeichnet werden. 12 a) Eine solche Abweichung kann sich schon aus 247 111i Abs. 2 Satz 4 StPO ergeben, nach dem beispielsweise eine (teilweise) Befriedigung des Ver-letzten vom Erlangten bzw. dessen Wert "in Abzug zu bringen" ist und allein der dann noch verbleibende Verm366genswert dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegt. 13 Daneben kann eine Minderung des Erlangten bzw. des entsprechenden Geldbetrags aber auch auf der Anwendung der H344rtevorschrift des 247 73c StGB beruhen. 14 Es entspricht der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass 247 73c Abs. 1 StGB im Rahmen der nach 247 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Entschei-dung zu ber374cksichtigen ist (vgl. BGH, Beschl374sse vom 5. August 2010 - 2 StR 254/10; vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242; vom 7. September 2010 - 4 StR 393/10). Hiervon geht auch der Gesetzgeber aus (BT-Drucks. 16/700 S. 16: "Die fakultative Ausgestaltung [des 247 111i Abs. 2 StPO] tr344gt zudem der Beachtung der H344rtefallregelung des 247 73c StGB Rech-nung"). Die Anwendbarkeit von 247 73c StGB in Zusammenhang mit der Feststel- 15 - 10 - lung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO steht aber auch in Einklang mit dem Wortlaut dieser Vorschrift. Denn nach 247 111i Abs. 2 Satz 1 StPO ist die Feststellung, dass Anspr374che eines Verletzten im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 2 StGB dem Verfall entgegenstehen, auf diejenigen F344lle beschr344nkt, in denen "lediglich" aus diesem Grund nicht auf den Verfall erkannt wird. Steht indes schon oder auch die Anwendung der H344rtefallregelung des 247 73c Abs. 1 StGB dem Verfall entgegen, so beruht dessen (teilweise) Nicht-Anordnung nicht "lediglich" auf den entgegenstehenden Anspr374chen Verletzter. Die Erw344gung des Gesetzge-bers, dass das Gericht nicht "nur teilweise Feststellungen nach Absatz 2 treffen, also etwa nach seinem Ermessen Abschl344ge der H366he nach vornehmen kann, weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beeintr344chtigen w374rde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16), ist deshalb - wie auch der unmittelbar voran-stehende Hinweis auf 247 73c StGB zeigt - ersichtlich darauf bezogen, dass das Gericht von dem Verm366genswert, der "lediglich" wegen Anspr374chen Verletzter nicht dem Verfall unterliegt, keine (weiteren) Abschl344ge nach seinem Ermessen vornehmen darf. Zudem ist - zumal berechtigte Interessen des Verletzten hier-von nicht ber374hrt werden - eine sachliche Rechtfertigung daf374r nicht erkennbar, den oder die vom Verfall betroffenen Angeklagten im Hinblick auf die Anwend-barkeit von 247 73c Abs. 1 StGB danach unterschiedlich zu behandeln, ob der Verfall und seine Wirkungen unmittelbar mit Rechtskraft des Urteils eintreten oder sich der (Auffang-)Rechtserwerb des Staates erst nach Ablauf von drei Jahren vollzieht. b) Sofern der Verm366genswert, den der Staat bei Vorliegen der Voraus-setzungen des 247 111i Abs. 5 StPO unmittelbar oder als Zahlungsanspruch er-wirbt, schon nach dem Ergebnis der tatrichterlichen Hauptverhandlung vom Er-langten bzw. dem Geldbetrag, der dem Wert des Erlangten entspricht, ab-weicht, muss (allein) er im Urteilstenor bezeichnet werden. 16 - 11 - Der 2. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in seiner Entscheidung vom 17. Februar 2010 (2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686) dargelegt, dass die materiell-rechtliche Grundlage f374r den eventuellen sp344teren Auffangrechts-erwerb aus dem Urteilstenor erkennbar sein soll. Dies erfordert die Angabe des von dem Auffangrechtserwerb gegebenenfalls betroffenen Verm366genswerts. Dementsprechend ist auch der Gesetzgeber davon ausgegangen, "dass das Gericht im Rahmen der [nach 247 111i Abs. 2 StPO] zu treffenden Feststellung die einzelnen 'Verfallsgegenst344nde' bezeichnen muss 205 [bzw.] den Betrag an-zugeben [hat], der dem 'Wertersatzverfall' entspricht" (BT-Drucks. 16/700 S. 16); hiermit "gibt es den Rahmen des m366glichen sp344teren Auffangrechtser-werbs vor" (BT-Drucks. aaO S. 15). 17 3. Bei der Feststellung des dem Auffangrechtserwerb des Staates ge-m344337 247 111i Abs. 5 StPO unterliegenden Verm366genswerts ist bei mehreren T344-tern und/oder Teilnehmern, auch wenn die Feststellungen in verschiedenen Ur-teilen getroffen werden, von deren gesamtschuldnerischer Haftung auszuge-hen, wenn und soweit sie zumindest Mitverf374gungsmacht an dem aus der Tat erzielten Verm366genswert hatten. Mit einer solchen Haftung mehrerer als Ge-samtschuldner verbundene H344rten k366nnen aber - f374r jeden Mitt344ter oder Teil-nehmer gesondert - durch die Anwendung von 247 73c StGB ausgeglichen wer-den. 18 a) Nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs ist ein Verm366-genswert aus der Tat erlangt im Sinne des 247 73 Abs. 1 Satz 1 StGB, wenn er dem T344ter oder Teilnehmer unmittelbar aus der Verwirklichung des Tatbestands in irgendeiner Phase des Tatablaufs zugeflossen ist (BGH, Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 246; vom 29. Juni 2010 - 1 StR 245/09), 19 - 12 - er an ihm also unmittelbar aus der Tat (tats344chliche, aber nicht notwendig recht-liche) Verf374gungsmacht gewonnen und dadurch einen Verm366genszuwachs er-zielt hat (vgl. BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68; Beschluss vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124 m. Anm. R366nnau m.w.N.). Bei mehreren T344tern und/oder Teilnehmern gen374gt insofern, dass sie zumindest eine faktische bzw. wirtschaftliche Mitverf374gungsmacht 374ber den Verm366gens-gegenstand erlangt haben (st344ndige Rechtsprechung; vgl. etwa BGH, Be-schl374sse vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566; vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 30. Mai 2008 - 2 StR 174/08, NStZ-RR 2008, 287; Urteile vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 256; vom 26. M344rz 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Beschl374sse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257). Unerheblich ist dagegen, ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der T344ter oder Teilnehmer eine unmittelbar aus der Tat ge-wonnene (Mit-)Verf374gungsmacht sp344ter aufgegeben hat, ob also der aus der Tat zun344chst erzielte Verm366genszuwachs durch Mittelabfl374sse gemindert wurde (vgl. BGH, Urteile vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 252; vom 4. Februar 2009 - 2 StR 504/08, JZ 2009, 1124, 1125 m. Anm. R366nnau). An dieser - von der herrschenden Lehre geteilten (vgl. LK-Schmidt, StGB, 12. Aufl., 247 73 Rn. 29, 32; M374nchKomm StGB/Jaecks, 247 73 Rn. 32; SSW-StGB/Burghart, 247 73 Rn. 15; Eser in Sch366nke/Schr366der, StGB, 28. Aufl., 247 73 Rn. 15) - Rechtsprechung h344lt der Senat fest (vgl. auch BVerfG, Beschl374sse vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382; vom 3. Mai 2005 - 2 BvR 1378/04, BVerfGK 5, 217, 221; vom 29. Mai 2006 - 2 BvR 820/06, BVerfGK 8, 143, 147). 20 - 13 - b) Bereits auf dieser Grundlage ist bei der Anordnung von Verfall oder Verfall von Wertersatz bei mehreren T344tern und/oder Teilnehmern, die an dem-selben Verm366genswert unmittelbar aus der Tat (Mit-)Verf374gungsmacht gewon-nen haben, von einer gesamtschuldnerischen Haftung auszugehen, um zu er-m366glichen, dass den T344tern oder Teilnehmern das aus der Tat Erlangte entzo-gen wird, aber zugleich zu verhindern, dass dies mehrfach erfolgt. 21 Eine solche gesamtschuldnerische Haftung entspricht der Rechtspre-chung des Bundesgerichtshofs (vgl. Beschluss vom 1. Juni 1995 - 1 StR 181/95; Urteil vom 4. Juni 1996 - 1 StR 235/96; Beschl374sse vom 13. November 1996 - 3 StR 482/96, NStZ-RR 1997, 262; vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; Urteil vom 29. April 2004 - 4 StR 586/03, NStZ 2005, 454, 455; Beschluss vom 11. Oktober 2005 - 1 StR 344/05; Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 71; Beschl374sse vom 27. Mai 2008 - 3 StR 50/08, NStZ 2008, 623; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; Urteil vom 26. M344rz 2009 - 3 StR 579/08, NStZ 2010, 86, 87; Be-schl374sse vom 12. Mai 2009 - 4 StR 102/09, NStZ-RR 2009, 320; vom 2. Juli 2009 - 3 StR 192/09; zu 247 73 Abs. 3 StGB auch Urteil vom 30. Mai 2008 - 1 StR 166/07, BGHSt 52, 227, 253). 22 Auch der Gesetzgeber ist davon ausgegangen, dass die Gerichte beim Verfall von Wertersatz gegen mehrere an der Tat Beteiligte "auch ohne aus-dr374ckliche Vorschrift die gesamtschuldnerische Haftung der Beteiligten aus-sprechen werden" (BT-Drucks. IV/650 S. 245). Verfassungsrechtliche Beden-ken bestehen hiergegen nicht (vgl. BVerfG, Beschluss vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 382). 23 - 14 - Die vom Generalbundesanwalt und Teilen des Schrifttums (etwa LK-Schmidt aaO 247 73 Rdn. 72; R366nnau JZ 2009, 1125, 1127; Spillecke NStZ 2010, 569 jeweils m.w.N.) gegen eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer T344ter und/oder Teilnehmer erhobenen Einw344nde teilt der Senat nicht. Jedoch l344sst er dahingestellt, ob - wie in einigen Entscheidungen ausgef374hrt - eine gesamt-schuldnerische Haftung zudem 374ber eine Zurechnung nach den Grunds344tzen der Mitt344terschaft in Betracht kommt, wenn sich die Beteiligten (lediglich) dar-374ber einig waren, dass sie Mitverf374gungsmacht haben sollten (vgl. BGH, Be-schl374sse vom 10. September 2002 - 1 StR 281/02, NStZ 2003, 198, 199; vom 13. Dezember 2006 - 4 StR 421/06, NStZ-RR 2007, 121; vom 21. Oktober 2008 - 4 StR 437/08, NStZ 2010, 85; vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568 m. Anm. Spillecke). 24 Nach dem Willen des Gesetzgebers dienen die Vorschriften der 247247 73 ff. StGB der Absch366pfung deliktisch erzielter Verm366gensvorteile; dem T344ter soll nicht das belassen werden, was er aus der Tat unrechtm344337ig erlangt hat, da dies als Anreiz f374r die Begehung weiterer entgelt- und gewinneinbringender Straftaten wirken kann (vgl. BT-Drucks. 16/700 S. 1; BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 16 m.w.N.). Das Ziel einer effektiven Gewinnabsch366pfung (vgl. Sotiriadis, Die Entwicklung der Gesetzge-bung 374ber Gewinnabsch366pfung und Geldw344sche, 2010, dort z.B. S. 464, 468, 472 f.) w374rde indes ohne eine gesamtschuldnerische Haftung mehrerer T344ter und/oder Teilnehmer f374r die von ihnen aus der Tat zumindest im Sinne einer Mitverf374gungsmacht erlangten Verm366genswerte verfehlt werden. Denn Mitt344ter k366nnten "die Verfallerkl344rung gegen jeden von ihnen [schon] dadurch vereiteln, dass sie Angaben dar374ber verweigern, in welchem Verh344ltnis sie die Beste-chungsgelder untereinander aufgeteilt haben", wenn der Tatrichter verpflichtet w344re, den Verfall oder den Verfall von Wertersatz auf den Beuteanteil zu be- 25 - 15 - schr344nken, den der jeweilige Mitt344ter letztlich erwiesenerma337en erhalten hat (so bereits BGH, Urteil vom 30. April 1957 - 1 StR 287/56, BGHSt 10, 237, 245; vgl. auch da Rosa NJW 2009, 1702, 1703). Dem steht nicht entgegen, dass hierbei dem (Mit-)T344ter mehr entzogen werden k366nnte, als er - nachdem er zun344chst in gr366337erem Umfang (Mit-)Verf374gungsmacht hatte - letztlich als seinen Anteil an der Tatbeute "er-langt" hat. Nach der Rechtsprechung ist der Verfall keine Strafe (BVerfG, Be-schl374sse vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 14 f., 16, 19; vom 14. Juni 2004 - 2 BvR 1136/03, wistra 2004, 378, 381; ferner BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 67), sondern weist dem T344ter oder Teilnehmer - in verfassungsrechtlich unbedenklicher Weise - "wirtschaftli-che Verlustrisiken" zu (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 21). Diese werden indes dadurch verringert, dass ihm die Durchf374hrung eines Gesamtschuldnerausgleichs nach 247 426 BGB mit den weiteren Mitt344tern oder Teilnehmern offensteht. Zur Erreichung des Pr344venti-onszwecks der 247247 73 ff. StGB ist es gerechtfertigt, diesen Innenausgleich den Tatbeteiligten zu 374berlassen und hinzunehmen, dass zuvor einzelnen von ihnen mehr entzogen wird, als sie letztlich erlangt haben (SSW-StGB/Burghart, 247 73 Rn. 41; da Rosa NJW 2009, 1702, 1705 f.). 26 Mit der gesamtschuldnerischen Haftung von Mitt344tern und/oder Teilneh-mern ist zudem gew344hrleistet, dass der Staat den Gesamtanspruch nur einmal erh344lt. Dem muss im Rahmen der Anwendung der 247247 111b ff. StPO Rechnung getragen werden (vgl. dazu etwa da Rosa NJW 2009, 1702, 1703 ff.; Podolsky/Brenner, Verm366gensabsch366pfung im Straf- und Ordnungswidrigkei-tenverfahren, 2010, S. 44). Gerade der Zusammenhang zwischen 247247 73 ff. StGB und 247247 111b ff. StPO legt die gesamtschuldnerische Haftung nahe. Denn 27 - 16 - die Vorschriften der 247247 111b ff. StPO bezwecken auch den Schutz des Opfers (BT-Drucks. 16/700 S. 1; Sotiriadis aaO S. 466), dessen Zugriffsm366glichkeiten nach diesen Vorschriften indes regelm344337ig (zumindest auch) die ihm gegen-374ber bestehende gesamtschuldnerische Haftung der T344ter und/oder Teilnehmer (247247 830, 840 Abs. 1 BGB) zur Grundlage haben. Dem entspricht es, dass der Gesetzgeber bei der hier in Frage stehenden Anordnung nach 247 111i Abs. 2 StPO verhindern wollte, dass - etwa dem Vorschlag des Generalbundesanwalts im vorliegenden Fall folgend, die Mitt344ter jeweils nur in H366he von 5.500 200 zu belasten - der Tatrichter "nach seinem Ermessen Abschl344ge der H366he nach 205 [vornimmt], weil dies die Interessen Verletzter in unangemessener Weise beein-tr344chtigen w374rde" (BT-Drucks. 16/700 S. 16). Vor diesem Hintergrund steht der Annahme einer gesamtschuldneri-schen Haftung die nach Einf374hrung des Bruttoprinzips ohnehin zweifelhafte (vgl. Sotiriadis aaO S. 166 ff.) Ankn374pfung an die "Sichtweise des zivilrechtli-chen Bereicherungsrechts" (BVerfG, Beschluss vom 14. Januar 2004 - 2 BvR 564/95, BVerfGE 110, 1, 20 ff.) nicht entgegen, bei dem eine gesamtschuldne-rische Haftung jedenfalls im Anwendungsbereich des 247 812 BGB grunds344tzlich nicht in Betracht kommt (vgl. BGH, Urteil vom 19. Januar 2001 - V ZR 437/99, BGHZ 146, 298, 309 m.w.N.). 28 c) Jedoch k366nnen auch bei Haftung mehrerer als Gesamtschuldner et-waige H344rten durch die Anwendung von 247 73c StGB ausgeglichen werden. 29 - 17 - 247 73c StGB ist - wie oben ausgef374hrt - im Rahmen der nach 247 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung, welcher Verm366genswert dem Auffang-rechtserwerb des Staates unterliegt, anwendbar. Dies kann - abh344ngig insbe-sondere von den jeweiligen pers366nlichen Verh344ltnissen der Tatbeteiligten (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Dezember 2008 - 3 StR 460/08, wistra 2009, 241, 242) zur Folge haben, dass bei mehreren T344tern und/oder Teilnehmern unter-schiedlich hohe Verm366genswerte gem344337 247 111i Abs. 2 StPO festzustellen sind. Zudem entspricht es der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs, dass "Mit-telabfl374sse" - etwa durch eine Beuteteilung - im Rahmen der Pr374fung der H344rte-vorschrift des 247 73c StGB von Bedeutung sein k366nnen (BGH, Urteil vom 16. Mai 2006 - 1 StR 46/06, BGHSt 51, 65, 68, 72; Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 566), dass also die Weitergabe des zun344chst Er-langten bei 247 73c StGB Ber374cksichtigung finden kann, wenn kein - ausreichen-des - Verm366gen mehr vorhanden ist oder eine Verfallsanordnung eine unbillige H344rte w344re (BGH, Urteil vom 12. August 2003 - 1 StR 127/03). Nichts anderes gilt im Fall einer Haftung mehrerer T344ter und/oder Teilnehmer als Gesamt-schuldner. 30 4. Auf dieser Grundlage begegnet es zwar an sich keinen Bedenken, dass das Landgericht im Rahmen der Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO das von den Angeklagten T. , Y. und M. aus der Tat Erlangte mit insgesamt 26.000 200 festgestellt hat. Insofern hat der Senat - anders als der Ge-neralbundesanwalt - insbesondere keine Bedenken gegen die Annahme, diese die Tat unmittelbar ausf374hrenden Angeklagten h344tten noch am Tatort an der gesamten Beute (Mit-)Verf374gungsmacht erlangt. Der Senat entnimmt jedoch den Ausf374hrungen der Strafkammer, dass sie mit dieser Feststellung nicht (nur) das von diesen Angeklagten Erlangte, sondern den Betrag bezeichnen wollte, der bei Vorliegen der Voraussetzungen des 247 111i Abs. 5 StPO dem Auffang- 31 - 18 - rechtserwerb des Staates unterliegt. Die hierbei schon angesichts der festge-stellten pers366nlichen Verh344ltnisse dieser Angeklagten gebotene Pr374fung des 247 73c StGB hat das Landgericht indes unterlassen und "allein" wegen der An-spr374che der Verletzten auf die Anordnung des Verfalls verzichtet (UA 48). Der Senat hebt deshalb diese Entscheidung insgesamt auf. Einer Aufhebung der ihr zugrunde liegenden Feststellungen bedarf es dagegen nicht, da diese rechts-fehlerfrei getroffen wurden; Erg344nzungen - etwa zur weiteren Entwicklung der pers366nlichen Verh344ltnisse der Angeklagten - sind hierzu zul344ssig. Nach 247 357 Satz 1 StPO ist die Aufhebung des Urteils auf den nicht Re-vision f374hrenden Mitangeklagten M. zu erstrecken, denn auch bei ihm beruht die Entscheidung nach 247 111i Abs. 2 StPO auf dem oben aufgezeigten sach-lich-rechtlichen Mangel. Dem steht nicht entgegen, dass die Frage, ob wegen einer unbilligen H344rte (247 73c Abs. 1 Satz 1 StGB) oder aufgrund einer Ermes-sensentscheidung (247 73c Abs. 1 Satz 2 StGB) von der Anordnung des Verfalls abzusehen ist, auf individuellen Erw344gungen beruht, deren Beantwortung ganz wesentlich von den pers366nlichen Verh344ltnissen des jeweils Betroffenen abh344ngt (BGH, Beschluss vom 10. Januar 2008 - 5 StR 365/07, NStZ 2008, 565, 567). Denn der Rechtsfehler liegt vorliegend schon darin, dass die Strafkammer er-sichtlich von der (grunds344tzlichen) Unanwendbarkeit des 247 73c StGB im Rah-men der nach 247 111i Abs. 2 StPO zu treffenden Feststellung ausgegangen ist (vgl. auch BGH, Beschluss vom 27. April 2010 - 3 StR 112/10, NStZ 2010, 568, 569 m. Anm. Spillecke). 32 5. F374r das weitere Verfahren und im Hinblick auf die Ausf374hrungen des Generalbundesanwalts in der Antragsschrift vom 1. Juni 2010 (dort S. 7, 8) weist der Senat auf Folgendes hin: 33 - 19 - Bei einer Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO gegen nur einen Teil der Angeklagten oder gegen mehrere Angeklagte in unterschiedlicher H366he ist es geboten, im Urteilstenor die von der Feststellung betroffenen Angeklagten und - ihnen zugeordnet - den oder die Verm366genswerte zu bezeichnen, die ge-m344337 247 111i Abs. 5 StPO dem Auffangrechtserwerb des Staates unterliegen k366nnen. Dies kann - bei unterschiedlich hohen Betr344gen - etwa wie folgt formu-liert werden: "Es wird festgestellt, dass gegen den Angeklagten 205 wegen eines Geldbetrages in H366he von 205, gegen den Angeklagten 205 wegen eines Geldbe-trages in H366he von 205 und gegen den Angeklagten 205 wegen eines Geldbetra-ges in H366he von 205 lediglich deshalb nicht auf Verfall erkannt wird, weil Anspr374-che Verletzter entgegenstehen." 34 Eine n344here Bezeichnung des oder der Verletzten und der ihnen zuste-henden Anspr374che ist im Urteilstenor dagegen nicht geboten (Meyer-Go337ner, StPO, 53. Aufl., 247 111i Rn. 9 m.w.N.). Auch die Kennzeichnung der Haftung des oder der Angeklagten als Gesamtschuldner muss nicht in den Urteilstenor auf-genommen werden, um den Urteilstenor von allem freizuhalten, was nicht un-mittelbar der Erf374llung seiner Aufgaben dient (Meyer-Go337ner aaO 247 260 Rn. 20 m.w.N.). Insofern gen374gt vielmehr - auch bei gesamtschuldnerischer Haftung mit in anderen Verfahren oder noch nicht abgeurteilten Mitt344tern oder Teilneh-mern -, dass sich diese (soweit m366glich) aus den Urteilsgr374nden ergibt. Denn in den F344llen der gesamtschuldnerischen Haftung kann erst das nach 247 111i Abs. 6 StPO zur Entscheidung berufene Gericht einen Verm366genszuwachs auf Sei-ten des Staates verhindern, der das von den T344tern und Teilnehmer Erlangte 374bersteigt, und beurteilen, ob und gegebenenfalls welche (m366glicherweise erst sp344ter bekannt gewordenen) Gesamtschuldner in welcher H366he haften und ob und gegebenenfalls in welchem Umfang der Verletzte 35 - 20 - - etwa durch Leistungen eines anderen Gesamtschuldners - im Sinne des 247 111i Abs. 5 Satz 1 StPO befriedigt wurde. Ausf374hrungen zu durchgef374hrten und/oder aufrecht erhaltenen Arrest- und Vollstreckungsma337nahmen sind dagegen auch in den Urteilsgr374nden re-gelm344337ig entbehrlich (vgl. BGH, Beschl374sse vom 9. Februar 2010 - 3 StR 17/10, StraFo 2010, 257; vom 17. Februar 2010 - 2 StR 524/09, NJW 2010, 1685, 1686). 36 III. Die Revision des Angeklagten I. ist insgesamt unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. Er ist - wie auch der Mitangeklagte Ye. - von der Feststellung gem344337 247 111i Abs. 2 StPO nicht betroffen, da sich diese ausweis-lich der Gr374nde des angefochtenen Urteils allein auf die Mitt344ter, nicht aber die Gehilfen des Raubes bezieht. 37 Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Franke Mutzbauer
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