BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215 /14 vom 2. Juli 2014 in de m Sicherungsverfahren gegen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 2. Juli 2 01 4 ge mäß § 349 Abs. 1 StPO beschlossen : Die Revision des Beschuldigten gegen das Urteil des Land - gerichts Stuttgart vom 15. Januar 2014 wird verworfen. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. Gründe: Das Landgericht hat die Unterbringung des Beschuldigt en in einem ps y- chiatrischen Krankenhaus sowie Maßregeln nach §§ 69, 69a StGB angeordnet. 1. Die vom Verteidiger unterzeichnete Revisionsbegründung lautet au s- zugsweise: 20.01.2014 für den Beschuldigten die Verletzung formellen und materie l- len Rechts gerügt. Nach Vorliegen der schriftlichen Urteilsgründe bea n- standet der Beschuldigte die durch das erkennende Gericht I. Instanz g e- troffenen Feststellungen insoweit, als dass er zum Zeitpunkt se iner Fes t- nahme am Ende der Verfolgungsfahrt den Schlagstock in seiner hinteren Hosentasche mit sich geführt habe und im Übrigen zu keinem Zeitpunkt, entgegen den Ausführungen in den Urteilsgründen , den Schlagstock o f- fen im Fahrzeug mit sich geführt habe. W eiterhin begegnen die Festste l- lungen des medizinischen Sachverständigen, Herrn Prof. Dr. E. , er - heblichen Bedenken auf Seiten des Beschuldigten und dabei insbeso n- dere im Hinblick auf die Feststellung des Sachverständigen, der B e- 1 2 - 3 - schuldigte leide an ein er Psychose. Nach Auffassung des Beschuldigten liegen dieser Feststellung unzutreffende Arztberichte und fehlerhafte Wertungen des Sachverständigen zugrunde. Obwohl seitens des Unte r- zeichners ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt und i n- for miert, verblieb der Beschuldigte bei der Auffassung, diese Ausführu n- 2. Die Revision ist gemäß § 349 Abs. 1 StPO unzulässig, weil sie nicht den Formerfordernissen des § 345 Abs. 2 StPO entspricht. Danach muss eine Re visionsbegründung in einer von einem Verteidiger unterzeichneten Schrift erfolgen, die er grundsätzlich selbst zu verfassen, zumindest an ihr gestaltend mitzuwirken hat. Ferner darf kein Zweifel bestehen, dass der Rechtsanwalt die volle Verantwortung für d en Inhalt der Schrift übernommen hat (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 13. Juni 2002 3 StR 151/02, NStZ - RR 2002, 309). Solche Zweifel ergeben sich hier aus der Fassung der Revisionsbegrü n- die Verletzung e- l- digten liegen diese vom Angeklagten stammenden Beanstandungen vorträgt und zusammenfasst, ohne selbst dafür die Verantwortung zu übernehmen. Diese Wortwahl in Ve r- bindung mit der Wiedergabe der vom Beschuldigten sta mmenden Ausführu n- gen in indirekter Rede deutet auf eine Distanzierung des Verteidigers hin, zumal dieser dem Revisionsbegründungsschriftsatz keine eigenen Begründungsel e- mente hinzugefügt hat. Ergänzend kommt die Distanzierung des Verteidigers in seine r abs chließenden Bemerkung zum Ausdruck, er habe seinen Mandanten ausführlich über das Rechtsmittel der Revision belehrt, der Beschuldigte habe aber darauf beharrt, die vorstehenden Ausführungen zu machen. 3 4 - 4 - Auch der vorangestellten allgemeinen Sachrüge kann in diesem Zusa m- menhang keine eigenständige Bedeutung zugemessen werden. Da der Ang e- klagte lediglich durch die angeordnete Unterbringung beschwert sein kann, der Verteidiger sich jedoch in seinen nachfolgenden Ausführungen von der Ansicht des Beschuldigten, d ie Voraussetzungen einer Unterbringung im S inne von § 63 StGB lägen nicht vor, distanziert, verbleibt kein Raum mehr für eine da r- Beschuldigten die Verletzung formellen und materiellen deshalb nur als zusammenfassender Einleitungssatz der vom Angeklagten stammenden Begründung, nicht aber als eigenständige, von der Revisionsb e- gründung des Angeklagten unabhängige Rechtsmittelbegründung des Verteid i- gers verstanden werde n. Insgesamt bestehen deshalb durchgreifende Zweifel daran, dass der Verteidiger die volle Verantwortung für den Inhalt der Begrü n- dung übernommen hat; die Revisionsbegründungsschrift ist deshalb trotz U n- terzeichnung durch den Verteidiger unwirksam. Sost - Sc heible Cierniak Franke Bender Quentin 5
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