BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215 /15 vom 16. Juni 201 5 in der Strafsache gegen wegen versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschw erdeführers am 16. Juni 201 5 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Essen vom 3. März 2015 im Strafausspruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wege n versuchter besonders schwerer räuberischer Erpressung zu einer Freiheitsstrafe von drei Jahren ve r- urteilt. Seine hiergegen gerichtete, auf die Sachrüge gestützte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Teilerfolg. 1 - 3 - 1. Die Strafbemessung h ält recht licher Überprüfung nicht stand. Das Landgericht hat die Strafe dem Strafrahmen des § 250 Abs. 3 StGB entnommen und dabei neben mehreren allgemeinen Milderungsgründen (keine Vorstrafen, geringe Beuteerwartung, alkoholbedingte Enthemmung) auch b e- r ücksichtigt, dass die Tat im Versuchsstadium steckengeblieben ist. Das G e- ständnis des Angeklagten und seinen Entschuldigungsversuch hat es erst bei der konkreten Strafbemessung in Ansatz gebracht. Hiergegen bestehen durchgreifende rechtliche Bedenken. Tr effen wie hier allgemeine Milderungsgründe und ein vertypter Milderungsgrund zusa m- men, ist zunächst zu prüfen, ob allein die allgemeinen Milderungsgründe zur Annahme eines minder schweren Falls führen, da der vertypte Milderungsgrund dann für eine Stra frahmenmilderung nach § 49 StGB noch nicht verbraucht ist. Erst wenn nach einer Abwägung aller allgemeinen Strafzumessungstatsachen das Vorliegen eines minder schweren Falles abzulehnen ist, ist bei der weiter gehenden Prüfung, ob der mildere Sonderstrafra hmen zur Anwendung kommt, der gesetzlich vertypte Strafmilderungsgrund zusätzlich heranzuziehen (BGH, Beschluss vom 8. Juli 2014 3 StR 287/14, Rn. 1 3 ; Beschluss vom 9. Juni 2011 2 StR 143/11, Rn. 4 mwN ) . Dies hat das Landgericht nicht erkennbar bedacht . Der Umstand, dass das Geständnis des Angeklagten erst bei der ko n- kreten Strafzumessung Berücksichtigung gefunden hat, lässt besorgen, dass eine Prüfung der Frage, ob bereits nach Abwägung aller allgemeinen Strafz u- messungstatsachen ein minder schwerer Fal l zu bejahen ist, nicht stattgefu n- den hat. 2. Dieser Rechtsfehler führt zur Aufhebung des Strafausspruchs. Der Senat kann nicht ausschließen, dass das Landgericht bei einer Prüfung der 2 3 4 5 - 4 - Voraussetzungen des § 250 Abs. 3 StGB auf der Grundlage aller allgem einen Strafzumessungstatsachen bereits einen minder schweren Fall angenommen und den Sonderstrafrahmen dann wegen des Vorliegens eines Versuchs nochmals gemildert hätte. Die weiter gehende Überprüfung des Urteils hat ke i- nen Rechtsfehler zum Nachteil des An geklagten ergeben. Sost - Scheible Franke Mutzbauer Bender Quentin
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