ECLI:DE:BGH:2017:270917B4STR215.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 215 / 1 7 vom 27. September 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. 3. wegen Mordes durch Unterlassen - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung der Besch werdeführer am 27. September 2017 einstimmig beschlossen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Land - gerichts Kaiserslautern vom 1. Februar 2017 werden als unb e- gründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfer tigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die dem Nebenkläger im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen zu tragen. Ergänzend zu d en Ausführungen des Generalbundesanwalts in seinen Antragsschriften vom 18. Mai 2017 bemerkt der Senat: Die beim unechten Unterlassungsdelikt erforderliche sog. Quasi - Kausa - lität, wonach ein Unterlassen nur dann mit dem tatbestandsmäßigen Erfolg als - e- ser beim Hinzudenken der gebotenen Handlung entfiele, wenn also die gebot e- ne Handlung den Erfolg mit an Sicherheit grenzender Wahrscheinlichkeit ve r- hindert hätte (st. Rspr.; vgl. nur Senats urteil vom 4. September 2014 4 StR 473/13, BGHSt 59, 292, 301 f.; Urteil vom 12. Januar 2010 1 StR 272/09, NJW 2010, 1087, jeweils mwN), ist durch die im angefochtenen Urteil mitgetei l- ten Ergebnisse des Gutachtens der obduzierenden Rechtsmedizinerin Dr . H . unter Berücksichtigung des Gesamtzusammenhangs der Urteilsgründe hinre i- chend belegt. Auch wenn eine ins Einzelne gehende Darstellung der tatsäch - - 3 - lichen Grundlagen ihres Gutachtens fehlt (zu den diesbezüglichen Anforderu n- gen vgl. nur BGH, Urteil vo m 6. März 1986 4 StR 48/86, BGHSt 34, 29, 31 mwN), genügt hier die ausführliche, zusammenfassende Bewertung, wonach Chance auf eine Verlängerung der Lebenszeit des Tatopfers in n icht unerheb - durch eine Intubation akut Hilfe möglich gewesen wäre. Dass das Landgericht durch seine missverständliche Formulierung den rechtlichen Maßstab für die hypothetische Kausalität verkannt haben könnte, besorgt der Senat nicht, zumal das Ergebnis des Guta chtens der Sachverständigen Dr. H . jedenfalls pau - schal von dem Leiter des rechtsmedizinischen Instituts d er Universität M . , Prof. Dr. Dr. U . , der an der O bduktion teilnahm, bestätigt wurde. Nach des - r- den. Sost - Scheible RiBGH Cierniak ist urlaubsabw e- send und daher gehindert zu u n- terschreiben. Sost - Scheible Franke Bender Quentin
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