BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 216/04 vom 26. Oktober 2004 in der Strafsache gegen wegen Betruges Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 26. Oktober 2004 ein-stimmig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landge-richts Kaiserslautern vom 22. Januar 2004 wird mit der Maßgabe als unbegründet verworfen, daß die Tagessatzhöhe für die ver-hängte Einzelgeldstrafe auf einen Euro festgesetzt wird. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Gründe: Das Landgericht hat die Festsetzung der Tagessatzhöhe für die Einzel-geldstrafe (Fall III. 1. der Urteilsgründe) unterlassen. Einer solchen Bestim-mung bedarf es aber auch dann, wenn, wie hier, aus der Einzelgeldstrafe und den Einzelfreiheitsstrafen eine Gesamtfreiheitsstrafe gebildet wird (BGHSt 30, 93, 96; BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 1). Der Senat hat dies nachgeholt und die Tagessatzhöhe auf den Mindest-satz nach § 40 Abs. 2 Satz 3 StGB festgesetzt, der einen Euro beträgt (BGHR StGB § 54 Abs. 3 Tagessatzhöhe 2). Im übrigen hat die Nachprüfung des Urteils keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben (§ 349 Abs. 2 StPO). Tepperwien Maatz Athing Solin-Stojanovi Sost-Scheible
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