BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 216/05 vom 15. September 2005 in der Strafsache gegen wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 15. September 2005 be-schlossen: Der Nebenkläger hat die Kosten seiner Revision zu tragen. Gründe: Der Nebenkläger hat seine Revision gegen das Urteil des Landgerichts Saarbrücken vom 3. September 2004 mit Schriftsatz vom 18. Juli 2005 gegen-über dem Revisionsgericht zurückgenommen. Er hat daher die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen (§ 473 Abs. 1 Satz 1 StPO). Da die Revision des An-geklagten erfolglos geblieben ist, findet eine gegenseitige Überbürdung der notwendigen Auslagen des Angeklagten und des Nebenklägers nicht statt (vgl. BGHR StPO § 473 Abs. 1 Satz 3 Auslagenerstattung 1; Meyer-Goßner StPO 48. Aufl. § 473 Rdn. 10 m.w.N.). Tepperwien Kuckein Athing Ernemann Sost-Scheible
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