BUNDESGERICHTSHOF IM NAMEN DES VOLKES URTEIL 4 StR 216/14 vom 31. Juli 2014 in der Strafsache gegen wegen besonders schweren Raubes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat in der Sitzung vom 31. Juli 2014 , an der teilgenommen hab en: Vorsitzende Richter in am Bundesgerichtshof Sost - Scheible , die Richterin am Bundesgerichtshof Roggenbuck , die Richter am Bundesgerichtshof Dr. Mutzbauer , Bender , Dr. Quentin, Bundesanwalt beim Bundesgerichtshof als Vertreter de s Generalbundesan walts , Rechtsanwalt als Verteidiger, Justizangestellte als Urkundsbeamtin der Geschäftsstelle, für Recht erkannt: - 3 - 1. Die Revision der Staatsanwaltschaft gegen das Urteil des Landgerichts Dortmund vom 2 2 . November 2013 wird verwo r- fen. 2. Die St aatskasse ha t die Kosten des Rechtsmittel s und die hierdurch dem Angeklagten entstandenen notwendigen Ausl a- gen zu tragen. Von Rechts wegen Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen besonders schweren Ra u- bes zu einer Freiheitsstrafe von drei J ahren und sechs Monaten verurteilt . G e- gen das Urteil richte t sich die auf den Strafausspruch beschränkte, vom Gen e- ralbundesanwalt nicht vertreten e Revision der Staatsanwaltschaft mit der Sachrüge. Sie ha t keinen Erfolg . I. Das Rechtsmittel der Staatsa nwaltschaft ist auf den Strafausspruch b e- schränkt. Dies ergibt sich zwar nicht aus dem Antrag der Revisionsführerin, mit dem sie die Aufhebung des Urteils insgesamt begehrt, aber unzweifelhaft aus der Begründung des Rechtsmittels, die sich ausschließlich m it der nach Ansicht der Staatsanwaltschaft zu milden Strafe befasst . Unter Berücksichtigung von Nr. 156 Abs. 2 RiStBV versteht der Senat das Revisionsvorbringen dahin, dass die Staatsanwaltschaft mit ihrem Rechtsmittel weder den Schuld - noch den 1 2 - 4 - Maßregelau sspruch angreifen will (vgl. BGH, Urteil vom 10. November 2011 - 4 StR 354/11 [juris Rn. 11] , sowie die Nachweise bei Meyer - Goßner, StPO, 57. Aufl., § 344 Rn. 6) . Es liegt auch kein Fall vor, in dem eine Abhängigkeit der Strafhöhe vom (unterlassenen) Maßr egelausspruch besteht (vgl. BGH, B e- schluss vom 2. November 2011 - 2 StR 251/11, StV 2012, 203 f., sowie für den umgekehrten Fall BGH, Urteil vom 31. Juli 2013 - 2 StR 620/12 [juris Rn. 8] ) . II. Das Rechtsmittel de r Staatsanwaltschaft hat aus den vom G eneralbu n- desanwalt in der Zuschrift vom 21. Mai 2014 dargelegten Gründen keinen E r- folg . Der Strafausspruch weist weder einen den Angeklagten begünstigenden, noch einen ihn belastenden (§ 301 StPO) Rechtsfehler auf. Ergänzend zu den Ausführungen des General bundesanwalts bemerkt der Senat lediglich: Die Strafzumessung ist grundsätzlich Sache des Tatrichters. Es ist seine Aufgabe, auf der Grundlage des umfassenden Eindrucks, den er in der Haup t- verhandlung von der Tat und der Persönlichkeit des Täters gewonn en hat, die wesentlichen entlastenden und belastenden Umstände festzustellen, sie zu b e- werten und hierbei gegeneinander abzuwägen. Ein Eingriff des Revisionsg e- richts in diese Einzelakte der Strafzumessung ist nur möglich, wenn die Stra f- zumessungserwägungen in sich fehlerhaft sind, wenn das Tatgericht gegen rechtlich anerkannte Strafzwecke verstößt oder wenn sich die verhängte Strafe nach oben oder unten von ihrer Bestimmung löst, gerechter Schuldausgleich zu sein. Dagegen ist eine ins Einzelne gehende Richt igkeitskontrolle ausgeschlo s- sen (BGH , Beschluss vom 10. April 1987 - GSSt 1/86, BGH St 34, 345, 349). Das gilt auch insoweit, als die tatrichterliche Annahme oder Verneinung eines minder schweren Falles zur revisionsgerichtlichen Prüfung steht (st. Rspr.; v gl. 3 4 - 5 - etwa BGH, Urteile vom 26. Juli 2006 - 1 StR 150/06 , NStZ - RR 2006, 339 , 340 ; vom 27. Januar 2010 - 2 StR 498/09 [juris Rn. 4] ; Beschluss vom 20. August 2008 - 5 StR 375/08 [juris Rn. 3] ). Daran gemessen ist weder die Annahme des Landgerichts, es lieg e ein minder schwerer Fall vor, noch die Strafhöhe als durchgreifend rechtsfehlerhaft zu beanstanden . Dass die Str a fkammer im Rahmen der Gesamtabwägung die im Urteil genannten Milderungsgründe - ohne dabei die Tat des Angeklagten zu verharmlosen - für so ü berwiegend hielt, dass es das Vorliegen eines minder schweren Falles bejahte, hält sich insbesondere bei Berücksichtigung des Zei t- ablaufs noch im Rahmen tatrichterlichen Ermessens. Soweit die Beschwerd e- führerin in diesem Zusammenhang die Nennung zuläs siger Strafschärfung s- gr ünde wie etwa d ie Maskierung der Täter (vgl. BGH, Beschluss vom 11. Jan u- ar 2000 - 4 StR 611/99 ; Urteile vom 5. November 1997 - 5 StR 504/97, NStZ 1998, 188; vom 20. April 2004 - 5 StR 87/04 [juris Rn. 7] ) vermisst, gilt - neben dem oben g enannten begrenzten Überprüfungsmaßstab - F olgendes: Eine erschöpfende Aufzählung aller in Betracht kommenden Erwägungen ist weder vorgeschrieben noch möglich. Daraus, dass ein für die Strafzumessung bedeutsamer Umstand nicht ausdrücklich angeführt worden ist, kann nicht ohne weiteres geschlossen werden, der Tatrichter habe ihn überhaupt nicht gesehen 5 - 6 - oder nicht gewertet (st. Rspr. ; vgl. etwa BGH, Urteile vom 12. Mai 2005 - 5 StR 86/05; vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12 , NStZ - RR 2012, 336 ). Was als w e- sentl icher Strafzumessungsgrund anzusehen ist, ist unter Berücksichtigung der Besonderheiten des Einzelfalls vom Tatrichter zu entscheiden (vgl. BGH, Urteil vom 2. August 2012 - 3 StR 132/12 , NStZ - RR 2012, 336 mwN ). Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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