ECLI:DE:BGH:2017:300817B4STR216.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 216 / 1 7 vom 30. August 201 7 in der Strafsache gegen wegen Mordes - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 30. August 201 7 einstimmig b e- s chlossen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Essen vom 8. Dezember 2016 wird mit der Maßgabe als unb e- gründet verworfen, dass die tateinheitliche Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe entfällt. De r Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels und die im Revisionsverfahren entstandenen notwendigen Auslagen der Nebenkläger zu tragen . Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schusswaffe zu einer lebenslangen Freiheitsstrafe verurteilt. Die auf die Verletzung formellen und materiellen Rechts gestützte Revision des Angeklagten hat den aus der Entscheidungsfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist sie aus den Gründen der Antrag s- schrift d es Generalbundesanwalts vom 31. Mai 2017 offensichtlich unbegründet (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Verurteilung wegen Beihilfe zum unerlaubten Führen einer Schus s- waffe hält der rechtlichen Nachprüfung nicht stand. Es fehlt an der Feststell ung von Tatsachen, die den Schuldspruch tragen könnten. Auch aus der rechtlichen 1 2 - 3 - Würdigung ergibt sich nicht, in welchen konkreten Handlungen des Angeklagten das Landgericht die ausgeurteilte Beihilfehandlung gesehen hat. Der Senat schließt aus, dass in ei ner neuen Hauptverhandlung weitere entsprechende Feststellungen getroffen werden könnten, und lässt den tateinheitlichen Schul d- spruch entfallen. Der Strafausspruch wird von der Änderung des Schuldspruchs nicht berührt. Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Fe ilcke Paul
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