ECLI:DE:BGH:2017:150317B4STR2.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/17 vom 15. März 2017 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer am 15. März 2017 einstimmig beschlo s- sen: Die Revisionen der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Detmold vom 4. Oktober 2016 werden als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revision srechtfertigungen keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Angeklagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Die Urteilsformel wird jedoch klarstellend dahin neu g e- fasst, dass es sich bei der Verfallsanordnung hinsichtlich des Angekla g- ten F . um Verfall des Wert ersatzes handelt. Jeder Beschwerdeführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Feilcke
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