BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 217 /13 vom 3 1 . Juli 2013 in der Strafsache gegen wegen Einschleusens von Ausländern - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des Beschwerdeführers am 3 1 . Juli 2 01 3 ge mäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Detmold vom 17. Dezember 2012 mit den zugehör i- gen Feststellungen aufgehoben. 2. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entscheidung auch über die Kosten des Rechtsmittels an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Der Angeklagte wurde vom Landgericht im ersten Rechtsgang am 12. Dezember 2011 wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen gemäß § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG und Hehlerei zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Auf seine Revision hob der Senat mit Beschluss vom 6. Juni 2012 die Verurteilung wegen Hehlerei sowie die G e- samtstrafe auf und verwies die Sache im Umfan g der Aufhebung zu neuer Ve r- handlung und Entscheidung an eine andere Strafkammer des Landgerichts z u- rück. Die weiter gehende Revision des Angeklagten wurde verworfen. Das im zweiten Rechtsgang zuständige Landgericht hat das Verfahren hinsichtlich des Vor wu rfs der Hehlerei nach § 154 Abs. 2 StPO eingestellt und den Angeklagten wegen Einschleusens von Ausländern in drei Fällen (rechtskräftige Einzelstr a- 1 - 3 - fen je ein Jahr) zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von zwei Jahren und drei Mon a- ten verurteilt. Die hiergegen g erichtete Revision des Angeklagten hat Erfolg. 1. Die Bemessung der Gesamtstrafe begegnet durchgreifenden recht - lichen Bedenken, weil das Landgericht erschwerend berücksichtigt hat, dass der Angeklagte den Willen hatte, mit den Taten Geld zu verdienen (U A S. 9). Damit wurde ein Umstand als Strafzumessungstatsache herangezogen, der ein Merkmal des inneren Tatbestandes der hier angewendeten Strafvorschrift des § 96 Abs. 1 Nr. 1a) AufenthG erfüllt. Darin liegt ein Verstoß gegen § 46 Abs. 3 StGB. Die Festse tzung der Ges amtstrafe innerhalb der durch § 54 Abs. 1 Satz 2, Abs. 2 StGB gezogenen Grenzen ist ein eigenständiger Strafzume s- sungsvorgang, der de n allgemeinen Grundsätzen des § 46 StGB unterliegt (Stree/Sternberg - Lieben in: Schönke/Schröder, StGB, 28. Auf l. , § 54 Rn. 14; Mü K o S tGB/von Heintschel - Heinegg, 2. Aufl. , § 54 Rn. 19). Eine Schärfung der Strafe allein aus den vom Gesetzgeber bei der Festlegung des Strafrahmens angestellten Erwägungen allgemeiner Art ist daher auch hier aus den Gründen des § 46 Abs. 3 StGB nicht z ulässig (BGH, Beschluss vom 26. August 1998 2 StR 324/98, BGHR StGB § 46 Abs. 3 Ausländergesetz 1). 2. Die Sache bedarf daher neuer Verhandlung und Entscheidung. Der neue Tatrichter wird dabei zu beachten haben, dass infolge der Rechtsk raft der 2 3 4 - 4 - Einzelstrafen auch die deren Bemessung tragenden Feststellungen bindend geworden sind. Sost - Scheible Roggenbuck Mutzbauer Bender Quentin
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