BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 217 /1 5 vom 23. September 201 5 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Handeltreibens mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 23. September 20 15 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlos sen : Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Siegen vom 19. Dezember 2014 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten ergeben hat. Der Beschwer deführer hat die Kosten seines Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : 1. einerseits, dass der Mitangeklag te M. ge - zielt nach Deutschland einreiste, um den Angeklagten bei der Tatausführung zu u n- terstützen, andererseits konnte sie ihm aber nicht widerlegen, er habe von Deutsc h- land aus nach England weiterreisen wollen, um dort eine Arbeit aufzunehmen. D aher erweist sich die strafschärfende Erwägung, der Angeklagte habe beide Mitangekla g- ten gezielt als Helfer angeworben, zwar in Bezug auf C . , nicht aber in Bezug auf M . als tragfähig. Der Senat schließt indes vor dem Hintergrund der Strafzu - messungserwägungen im Übrigen mit der erforderlichen Sicherheit aus, dass der Strafausspruch hinsichtlich des Angeklagten auf dieser Erwägung beruht. 2. Zur Entscheidung über die Beschwerde des Angeklagten gegen die En t- scheidung des Vorsitzenden der Straf kammer vom 6. März 2015, keine Übersetzung des angefochtenen Urteils in die albanische Sprache anfertigen zu lassen, ist nach der Nichtabhilfeentscheidung vom 21. April 2015 mangels einer speziellen gesetz - lichen Regelung, die dem mit der Revision befasste n Rechtsmittelgericht auch die Entscheidung über eine zugleich eingelegte Beschwerde überträgt, nicht der Bu n- desgerichtshof, sondern das Oberlandesgericht Hamm berufen (vgl. §§ 121 Abs. 1 Nr. 2, 135 Abs. 2 GVG). Dorthin ist das Verfahren insoweit abzugeben . Sost - Scheible Roggenbuck Franke Bender Quentin
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