ECLI:DE:BGH:2017:180717B4STR217.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 217 /1 7 vom 18. Juli 201 7 in der Strafsache gegen wegen schweren Raubes u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbun desanwalts und nach Anhörung der Beschwerdeführer in am 18. Juli 201 7 eins timmig beschlo s- sen: Die Revision der Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Offenburg vom 12. Januar 2017 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil der Ange klagten ergeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Es wird davon abgesehen, der Beschwerdeführerin Kosten und Aus - lagen des Revisionsverfahrens aufzuerlegen (§§ 74, 109 Abs. 2 JGG). - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es bedarf keiner abschließenden Entscheidung, ob die V oraussetzungen für eine Einbeziehung der Strafbefehle des Amtsgerichts Freiburg vom 30. Juni 2015 und des Amtsgerichts Offenburg vom 24. September 2015 nach § 105 Abs. 2, § 31 Abs. 2 Satz 1 JGG vorlagen. Denn der Senat vermag auszuschließen, dass das Landg ericht im Fall einer Nichteinbeziehung auf eine andere Jugendstrafe erkannt hätte. Franke Roggenbuck Cierniak Bender Quentin
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