ECLI:DE:BGH:2018:190618B4STR217.18.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 217 /1 8 vom 19. Juni 201 8 in der Strafsache gegen wegen Totschlags Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundesanwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 19. Juni 201 8 einstimmig bes chlo s- sen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 28. Februar 2018 wird als unbegründet verworfen, da die Nachprüfung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten e rgeben hat (§ 349 Abs. 2 StPO). Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tragen. - 2 - Ergänzend bemerkt der Senat : Es liegt kein Wertungswiderspruch darin, dass die Strafkammer dem Ang e- klagten bei der Strafbemessung einerseits die mit der weite ren Versorgung seiner Schwester einhergehende subjektive Überforderung gutgebracht , ihm andererseits aber angelastet hat, dass er sich durch die Tat seiner ihm zur Last gewordenen Schwester entledigen wollte. In der Rechtsprechung ist anerkannt, dass ein U m- stand , der sowohl strafmildernde als auch strafschärfende Aspekte aufweist, mit be i- den Bewertungsrichtungen in die Strafzumessung eingestellt werden kann (vgl. BGH, Urteil vom 20. Dezember 1994 1 StR 688/94, NJW 1995, 1038 ; Urteil vom 21. De - zember 1978 4 StR 618/78, VRS 56, 189, 191; Urt eil vom 5. September 1952 1 StR 418/52). Sost - Scheible Roggenbuck Franke Quentin Feilcke
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