ECLI:DE:BGH:2017:220617B4STR218.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 218 / 1 7 vom 2 2 . Juni 201 7 in der Strafsache gegen wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwa lts und des Beschwerdeführers am 22 . Juni 201 7 ge mäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen : 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Lan d- gerichts Kaiserslautern vom 24. Februar 2017 im Strafaus - spruch mit den zugehörigen Feststellungen aufgeh oben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Verhan d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zurüc k- verwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgeri cht hat den Angeklagten wegen unerlaubten Besitzes von Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge in Tateinheit mit Beihilfe zum une r- laubten Handeltreiben mit Betäubungsmitteln in nicht geringer Menge zu einer Freiheitsstrafe von vier Jahren verurteilt. Sei ne hiergegen eingelegte Revision hat den aus der Beschlussformel ersichtlichen Erfolg; im Übrigen ist sie unb e- grün det im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil die Strafkammer den Grenzwert zur nicht geringen Menge gemäß § 29a Abs. 1 Nr. 2 BtMG u n- 1 2 - 3 - richtig bestimmt und deshalb von einem zu großen Schuldumfang ausgegangen ist. Nach den Feststellungen war der Angeklagte im Besitz von 9.997 Tablet - ten m it einem MDMA - Anteil von 801,62 Gramm und 994,7 krista l- Gramm MDMA enthalten waren. Er beabsichtigte , die Betäubungsmittel für einen Kurierlohn von 1.000 E uro nach B . zu transportier en, wo sie von Dritten gewinnbringend verkauft werden sollten. Das Landge richt ist bei der Bestimmung der nicht geringen Menge von d em Grenzwert für Amphetamin (10 Gramm Amphetaminbase) ausgegan gen (UA 1.499,9 das 149 - 14). Dies ist rechtsfehlerhaft. Der Bundesgerichtshof hat d en Grenz wert zur nicht geringen Menge bei MDMA auf 30 Gramm Base festgesetzt (vgl. BGH, Beschluss vom 17. November 20 04 3 StR 417/04; Beschluss vom 15. März 2001 3 StR 21/01, NJW 2001, 1805; Urteil vom 9. Oktober 1996 3 StR 220/96, BGHSt 42, 255, 262, 267; Patzak in: Körner/Patzak/Volkmer, BtMG, 8. Aufl. , § 29a Rn. 92). Zwar hat der 2. Strafsenat eine Herabsetzung der Gr enzmenge auf 10 Gramm Base anlässlich der Bestimmung der Grenzmenge für Metamphetamin in einem obiter dictum für gerecht fertigt gehalten (Urteil vom 3. Dezember 2008 2 StR 86/08, BGHSt 53, 89 , 97 f. ); die bisherige Grenzmengenbestimmung auf 30 Gramm in e iner späteren Entscheidung (B e- schluss vom 5. August 2010 2 StR 296/10, StraFo 2010, 472) aber wieder bestätigt. Danach hätte die Strafkammer dem Angeklagten nicht anlasten dü r- - r- schri tten gewesen sei. Der Senat vermag nicht auszuschließen, dass die Stra f- 3 4 - 4 - kammer bei zutreffender Bestimmung des Schuldumfangs die Strafe milder bemessen hätte. 2. Die Ablehnung der Unterbringung in einer Entziehungsanstalt weist keinen durchgreifenden Rech tsfehler auf. Zwar hat das Landgericht das Vorli e- gen eines Hangs mit bedenklichen Erwägungen (Selbstreflektion erhalten, ke i- ne Anzeichen für eine persönlichkeitsbezogene oder soziale Depravation) ve r- neint, jedoch ergeben die Feststellungen keinen greifbare n Hinweis auf eine hangbedingte Gefährlichkeit. Zudem gehört der ausreisepflichtige Angeklagte als durchreisender Rauschgiftkurier mit Lebensmittelpunkt in R . , bei dem eine spätere Integration in Deutschland kaum zu erwarten ist, zu dem Pe r- sonenkr eis, bei der eine negative Ermessensentscheidung getroffen werden konnte (vgl. BT - Dr ucks. 16/1344 , S. 12 f. und 16/5137, S. 10; BGH, Beschluss vom 28. Oktober 2008 5 StR 472/08, NStZ 2009, 204 , 205 ; Schöch in: Leipz i- ger Kommentar zum StGB, 12. Aufl. , § 6 4 Rn. 159 ). Sost - Scheible Cierniak Franke Bender Quentin 5
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