ECLI:DE:BGH:2019:280219B4STR2.19.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 2/19 vom 28. Februar 201 9 in der Strafsache gegen alias: wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr u.a. - 2 - Der 4 . Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und des B eschwerdeführers am 28. Februar 201 9 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1 . Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Berlin vom 17. Juli 2018 im Strafausspruch aufgehoben. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver han d- lung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmi t- tels, an eine allgemeine Strafkammer des Landgerichts z u- rückverwiesen. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung zu der Fre i- heitsstrafe von vier Jahren und sechs Monaten verurteilt und Maß nahmen g e- mäß § § 69, 69a StGB angeordnet. Gegen diese Verurteilung wendet sich der Angeklagte mit der Sachrüge. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschlussfo r- mel ersichtlichen Teilerfolg; im Übrigen ist es unbegründet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Überprüfung des Schuldspruchs auf Grund der Revisionsrechtfe r- tigung hat keinen Rechtfehler zum Nachteil des An geklagten ergeben. 1 2 - 3 - 2. Der Strafausspruch kann nicht bestehen bleiben, weil das Landgericht seiner Strafzumessung einen falschen Strafrahmen zugrunde gelegt hat. Das Schwurgericht ist von einem Strafrahmen von einem Jahr bis zu fünfzehn Jahren Freiheits strafe ausgegangen. Der von ihm rechtsfehlerfrei angenommene Qualifikationstatbestand des § 315b Abs. 3 i.V.m. § 315 Abs. 3 Nr. 1a StGB sieht jedoch einen Regels trafrahmen von ein em Jahr bis zu zehn Jahre n Freiheitsstrafe vor. Der Senat kann nicht au sschließen, dass der Strafausspruch auf diesem Rechtsfehler beruht. Die dem Strafausspruch zugrunde liegenden Feststellu n- gen kö nnen jedoch bestehen bleiben (§ 353 Abs. 2 StPO). Eine eigene Strafzumessungsentscheidung gemäß § 354 Abs. 1 a Satz 1 StPO wie vom Generalbundesanwalt beantragt kommt in diese r Konstellat i- on nicht in Betracht (vgl. BGH, Beschluss vom 18. Mai 2010 3 StR 140/10, NStZ 2010, 714). 3. Der Senat schließt aus, dass der aufgezeigte Rechtsfehler den Ma ß- nahmen ausspruch zum Nachteil d es Angeklagten beeinflusst h at. 4. E r ve rweist die Sache entsprechend § 354 Abs. 3 StPO an eine allg e- meine Strafkammer des Landgerichts zurück (vgl. BGH, Urteil vom 7. Septem - ber 1994 2 StR 264/94, NJW 1994, 3304, 3305, insoweit in BGHSt 40, 251 nicht abgedruckt; Meyer - Goßner /Schmitt, StPO, 61 . Aufl., § 354 Rn. 42). Denn der Schuldspruch wegen gefährlichen Eingriffs in den Straßenverkehr in Ta t- einheit mit gefährlicher Körperverletzung ist in Rechtskraft erwachsen, womit 3 4 5 6 7 8 - 4 - der die Zuständigkeit des Schwurg erichts begründende Tatvorwurf des ve r- suc h ten Totschlags weggefallen ist. Sost - Scheible Cierniak Bender Quentin Bartel
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