BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219/02 vom 25. Juni 2002 in der Strafsache gegen wegen Vergewaltigung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n - desanwalts und des Beschwerdeführers am 25. Juni 2002 gemäß § 349 Abs. 2 und 4 StPO b e schlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Magdeburg vom 21. Januar 2002 a) in den die Fälle II. 1 bis 3 der Urteilsgründe betre f - fenden Einzelstrafen, b) im Gesamtstrafenausspruch aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ve r - handlung und Entscheidung, auch über die Kosten des Rechtsmittels, an eine andere als Jugendschutzkammer zuständige Jugendkammer des Landgerichts zurückve r - wiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gründe: Das Landgericht hatte den Angeklagten wegen mehrerer, teilweise g e - waltsam begangener sexueller Handlungen zum Nachteil der 1981 geborenen Tochter Michaela seiner dritten Ehefrau unter Anwendung des StGB zu acht Jahren Gesamtfreiheitsstrafe verurteilt. Auf die Revision des Angeklagten ä n - derte der Senat durch Beschluß vom 11. September 2001 - 4 StR 286/01 - das - 3 - Urteil im Schuldspruch - soweit hier von Interesse - dahingehend, daû in den Fllen II. 1 bis 3 der Urteilsgrnde hinsichtl ich dieser nicht ausschlieûbar vor dem 3. Oktober 1990 begangenen Taten die §§ 122 und 148 StGB/DDR zur Anwendung kommen; der Senat hob das Urteil in den die Flle II. 1 bis 5 der Urteilsgrnde betreffenden Einzelstrafen und im Gesamtstrafenausspruch auf. Nunmehr hat das Landgericht den Angeklagten auf der Grundlage des durch den Senat genderten Schuldspruchs zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von fnf Jahren und sechs Monaten verurteilt. Hiergegen wendet sich der Angeklagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Verletzung sachlichen Rechts rgt. Das Rechtsmittel hat in dem aus der Beschluûformel ersichtlichen Umfang Erfolg; im brigen ist es unbegrndet im Sinne des § 349 Abs. 2 StPO. 1. Die Verfahrensrge ist nicht ausgefhrt und deshalb unzulssig (§ 344 Abs. 2 Satz 2 StPO). 2. Die Überprfung des Urteils aufgrund der Sachbeschwerde hat zu den Einzelstrafaussprchen nur insoweit einen die Revision begrndenden Rechtsfehler ergeben, als das Landgericht in den nach dem StGB/DDR beu r - teilten Fllen II. 1 bis 3 der Urteilsgrnde auf Einzelfreiheitsstrafen erkannt hat, anstatt in Anwendung der §§ 63, 64 StGB/DDR fr diese drei Taten eine Hauptstrafe festzusetzen und die Gesamtfreiheitsstrafe aus dieser und den weiteren drei Einzelstrafen zu bilden (vgl. BGHR StGB § 2 Abs. 3 DDR-StGB 12, 13; Tröndle/Fischer StGB 50. Aufl. § 53 Rdn. 4 m.w.N.). Der Senat kann nicht ausschlieûen, daû sich dieser Rechtsfehler hier auch nachteilig auf die Bemessung der Gesamtstrafe ausgewirkt hat. - 4 - Der aufgezeigte Rechtsfehler lût die zum Rechtsfolgenausspruch rechtsfehlerfrei getroffenen Feststellungen unberhrt. Dies schlieût ergnze n - de Feststellungen durch den neuen Tatrichter, die zu den bisher getroffenen nicht in Widerspruch stehen, nicht aus. Tepperwien Maatz Athing Ernemann Sost-Scheible
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