BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219/10 vom 8. Juni 2010 in der Strafsache gegen wegen versuchten schweren Bandendiebstahls u.a. Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbundes-anwalts und nach Anh366rung des Beschwerdef374hrers am 8. Juni 2010 einstim-mig beschlossen: Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Saarbr374cken vom 20. Januar 2010 wird mit der Ma337gabe als un-begr374ndet verworfen, dass der Angeklagte sich bei der Tat am 22./23. Mai 2009 tateinheitlich der Verabredung zum schweren Raub schuldig gemacht hat. Die Nachpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtferti-gung hat keinen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten er-geben (247 349 Abs. 2 StPO). Da die Bezeichnung des Verbrechens, zu dessen Begehung sich die T344ter verabredet haben, in der Urteilsformel zum Ausdruck zu bringen ist (Senat, Beschluss vom 10. Februar 1989 - 4 StR 3/89, BGHR StPO 247 260 Abs. 4 Satz 1 Tatbezeichnung 4), hat der Se-nat den Schuldspruch entsprechend berichtigt. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels zu tra-gen. Ernemann Solin-Stojanovi Cierniak Mutzbauer Bender
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