BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219/15 vom 16 . Jul i 2015 in der Strafsache gegen wegen schweren sexuellen Missbrauchs von Kindern u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag des Generalbunde s- anwalts und nach Anhörung des Beschwerdeführers am 16. Juli 2015 gemäß § 349 Abs. 2 StPO beschlossen: 1. Die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts Bielefeld vom 3. Dezember 2014 wird ve r- worfen . 2. Der Beschwerdeführer hat die Kosten des Rechtsmittels und die den N ebenklägern im Revisionsverfahren en t- standenen notwendigen Auslagen zu tragen. G ründe: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen schweren sexuellen Mis s- brauchs eines Kindes in sechs Fällen, sexuellen Missbrauchs eines Kindes in 50 Fällen, davon in sie ben Fällen in Tateinheit mit Sich - Verschaffen kinderpo r- nografischer Schriften, versuchten sexuellen Missbrauchs eines Kindes und Sich - Verschaffens kinderpornografischer Schriften in drei Fällen zu einer G e- samtfreiheitsstrafe von sechs Jahren verurteilt . De r Beschwerdeführer wendet sich gegen seine Verurteilung und beanstandet die Verletzung fo rmellen und materiellen Rechts. 1 - 3 - Das Rechtsmittel ist aus den Gründen der Antragsschrift des Genera l- bundesanwalts vom 22. Mai 2015 unbegründet im Sinne des § 349 Ab s. 2 StPO . Anlass zur Erörterung gibt lediglich das Folgende : 1. Im Fall II.47 der Urteilsgründe hat das Landgericht rechtsfehlerfrei eine Strafbarkeit des Angeklagten wegen sexuellen Missbrauchs eines Kindes gem. § 17 6 Abs. 4 Nr. 3 StGB angenommen. a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Festste l- lungen getroffen: Im Jahr 2012 oder 2013 lernte der Angeklagte in den Sommerferien über seinen Sohn auf einem Campingplatz in H . den im Jahr 20 0 1 gebor e nen S . e- Auf den Zettel schrieb der Angeklagte ferner das A ngebot , im Falle einer bestimmten Dauer der Massage fünf Euro zu zahlen . Der Angeklagte rief sodann den sexuell une r- fahrenen Jungen zu sich ins Auto und reichte ihm den dort deponierten Zettel. Der Junge las sich das Angebot durch. Der Angeklag te hoffte, d en Ju n gen, mit dem er zuvor noch nie gesprochen hatte, durch das Angebot zeitnah zu einer gegenseitigen Masturbation zu veranlassen. Dieser lehnte das Ang e bot jedoch ab. b) Das Landgericht hat rechtsfehlerfrei angenommen, dass der Ang e- klagte nach dem fe stgestellten Sachverhalt auf ein Kind durch Schriften eing e- wirkt hat, um es zu sexuellen Handlungen zu bewegen ( § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB in der zur Tatzeit sowie zum Zeitpunkt der Urteilsverkündung geltenden 2 3 4 5 6 - 4 - Fassung) , indem er dem Zeugen S . den Zett el mit der Aufforderung zum gegenseitigen Masturbieren gegen Entgelt zu lesen gab (vgl. zum damit geg e- benen Einwirken BGH, Beschluss vom 22. Januar 2015 3 StR 490/14, NStZ - RR 2015, 139 f.) . Obwohl der Gesetzgeber sich aufgrund der von sog. Chatrooms i m I n- ternet ausgehenden Gefahren zur Schaffung dieses Straftatbestandes vera n- lasst gesehen hat (BT - Dr ucks . 15/350, S. 18), stellt es schon nach dem au s- drücklichen Wortlaut der Vorschrift keine Tatbestandsvoraussetzung dar, dass der Täter abwesend ist und au s der Distanz auf ein Kind ein wirkt . D er Wille de s Gesetzgeber s, mit diesem Straftatbestand nicht ausschließlich die regelmäßig aus der Distanz begangenen Fälle des Einwirkens über das Internet zu erfa s- sen, ergibt sich daraus, dass in den Gesetzgebungsmate rialien auch der A n- wendungsfall eines Einwirkens durch Bücher genannt wird (BT - Drucks. 15/350, S. 18). Der Senat sieht daher keine Veranlassung, im Wege der teleologischen Reduktion Sachverhalte, in denen ein körperlich anwesender Täter durch Schriften mit sexuellem Inhalt auf ein Kind einwirkt, um es zu sexuellen Han d- lungen zu bewegen, aus dem Tatbestand des § 176 Abs. 4 Nr. 3 StGB ausz u- schließen. Insbesondere mit Blick auf den Wortlaut der Vorschrift ist e ine solche Auslegung auch nicht deshalb veranlasst , weil ein bloßes Einreden eines Täters auf ein Kind ohne Zuhilfenahme einer Schrift nicht unter d ies en Tatbestand fällt ( kritisch insoweit Fischer, StGB, 62. Aufl., § 176 Rn. 14 ) . Nichts anderes gilt für die am 2 7 . Januar 2015 in Kraft getretenen Ne u- fa ssung der Vorschrift, nach welcher sich u.a. strafbar macht, wer auf ein Kind mittels Schriften oder mittels Informations - oder Kommunikationstechnologie einwirkt, um das Kind zu sexuellen Handlungen zu bringen . Die durch die nach Urteilsverkündung in Kraf t getretene Gesetzesänderung veranlasste Prüfung 7 8 - 5 - gem. § 2 Abs. 3 StGB (vgl. BGH, Urteil vom 17. November 1953 1 StR 362/53, BGHSt 5, 208) führt zu keinem anderen Ergebnis, zumal d ie Neufa s- sung der Vorschrift neben der Einwirkung durch Informations - oder Kommunik a- tionstechnologie ausdrücklich auch weiterhin die Einwirkung durch Schriften im Tatbestand aufführt und sich der Strafrahmen nicht geändert hat. 2. Auch soweit das Landgericht i m Fall II.60 eine Strafbarkeit des Ang e- klagten wegen Sich - Verschaff ens kinderpornografischer Schriften gem. § 1 84b Abs. 4 Satz 1 StGB angenommen hat, weist das Urteil keine n Rechtsfehler auf . a) Das Landgericht hat insoweit im Wesentlichen die folgenden Festste l- lungen getroffen: Im Frühsommer oder Sommer des Jahr es 2013 fuhr der Angeklagte mit seinem Sohn und dessen im Jahr 2004 geborenen Schulfreund Z . in ein Schwimmbad. Dort hielt er sich mit den Jungen u.a. im Saunabereich auf, wo er Z . mit seine m Handy in Badeb e- kleidung fotografierte, ohne dass es dieser bemerkte . Nach dem Schwimmba d- besuch nahm er Z . zu sich nach Hause. Er bot dem Ju n- gen fünf Euro an, falls dieser sich von ihm dem Angeklagten unbekleidet fotog rafieren lasse. Dies wollte Z . jedoch nicht. Der A n- geklagte erklärte daraufhin, einer seiner Freunde habe sich schon von ihm fot o- grafie ren lassen. Z. weigerte sich jedoch weiterhin, auch als der Angeklagte sein Angebot auf zehn Euro erhöhte. Weil der Junge trotz einer energischen Ansprache in gehobener Lautstärke beharrlich widerstand, ließ der Angeklagte von dem Kind schließlich ab. 9 10 11 12 - 6 - b) Zutreffend hat das Landgericht die intensiven Be mühungen, den Mi n- derjährigen dazu zu überreden, sich nackt ablichten zu lassen , als vollendetes Delikt nach § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ausgeurteilt . § 184b Abs. 4 Satz 1 StGB ist als Unternehmensdelikt ausgestaltet . E s setzt das Unternehmen voraus, sich den Besitz an einer kinderpornografischen Schrift zu verschaffen, beispielsweise durch eigenhändiges Anfertigen entspr e- chender Fotoaufnahmen (BGH, Beschluss vom 17. Dezember 1997 3 StR 567/97, BGHSt 43, 366 ff.; Sch önke /Sch röder/ Eisele, StGB, 29. Aufl., § 184b Rn. 14 ). Hierfür genügt gemäß § 11 Abs. 1 Nr. 6 StGB der Versuch des Sich - Verschaffens ( MüKo StGB/ Renzikowski, 2. Aufl., § 184b Rn. 36), hier also de r Versuch, ein pornografisches Nacktbild des Kindes anzufertigen. Für die Abgrenzung zu bloßen V orbereitungshandlungen gelten die al l- gemeinen Regeln (allg. Ansicht, vgl. LK - Hilgen dorf, StGB, 12. Aufl., § 11 Rn. 83; MüKo StGB/ Radtke, StGB, 2. Aufl., § 11 Rn. 112 ; Schö n- ke/Schröder/ Hecker/Eser, StGB, 29. Aufl., § 11 Rn. 43 ; einschränkend SK - StGB - Rudolphi /Stein, Stand Februar 2005, § 11 Rn. 41, die Versuche am u n- tauglichen Objekt ausschließen ) ; es ist also auf das unmittelbare Ansetzen im Sinne des § 22 StGB abzustellen (Senat, Urteil vom 1. Juni 1989 4 StR 135/89, NStZ 1989, 476, 477 mwN) . Ein unmittelb ares Ansetzen zur Tat liegt bei Handlungen des Täters vor, die nach dem Tatplan der Verwirklichung eines Tatbestandsmerkmals vorgelagert sind und im Falle ungestörten Fortgangs o h- ne Zwischenakte in die Tatbestandshandlung unmittelbar einmünden sollen (st. Rspr., vgl. etwa BGH, Urteil vom 20. 447, 448 ; BGH, Beschluss vom 11. Mai 2010 3 StR 105/10.A, Rn. 4 ). Nicht als Zwischenakte in diesem Sinne anzusehen sind Handlungen, die wegen ihrer notwendigen Zusammengehörigkeit mit der Tathandlung nach dem Plan de s 13 14 - 7 - Täters als deren Bestandteil erscheinen, weil sie an diese zeitlich und räumlich angrenzen und mit ihr im Falle der Ausführung eine natürliche Einheit bilden; dies kann auch für ein notwendiges Mitwirken des Opfers gelten (BGH, Urteil vom 30. April 1980 - 3 StR 108/80, NJW 1980, 1759 ). Bei Anwendung dieser Grundsätze ist eine Verurteilung wegen des U n- ternehmens des Sich - Verschaffens des Besitzes an einer kinderpornograf i- schen Schrift hier rechtlich nicht zu beanstanden. De r Angeklagte hat, indem er de n Geschädigten zu sich nach Hause nahm , ihm Geld anbot, falls er sich u n- bekleidet und wie sich aus dem Gesamtzusammenhang der Urteilsgründe ergibt unter Einnahme einer sexualbetonten Haltung fotografieren lasse, und nach dessen Weigerung weiter u.a. du rch Erhöhen seines Angebots sowie durch energische Ansprache in gehobener Lautstärke auf ihn einwirkte, unmi t- telbar zum Anfertigen der Nacktbilder angesetzt. Der nach dem Tatplan no t- wendige Zwischenschritt des Sich - Entkleide ns des Minderjährigen stellt kei nen die Annahme des unmittelbaren Ansetzens ausschließenden Zwischenakt dar. 3. Auch die Strafzumessung ist frei von durchgreifenden Rechtsfehlern. I m Fall II.19 der Urteilsgründe entnimmt d er Senat dem Urteil, dass es sich bei der Formulierung bei de n als Sich - Ver schaffen kinderpornografischer Schriften 23. Tat: jeweils sechs Monate (UA 49) um ein Schreibversehen handelt und tatsächlich die Taten II.2 und II.19 ge meint sind. D ie Tat II.23 betrifft ein Verg e- hen des sexuellen Missbrauchs eines Kindes, für das an anderer Stelle in den 15 16 - 8 - Urteilsgründen bereits eine Einzelstrafe von einem Jahr und fünf Monaten fes t- gesetzt ist (UA 48), während die Tat II.19 in der Anklageschrift als e- zeichnet wird (UA 12) . Sost - Scheible Roggenbuck Cierniak Mutzbauer Bender
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