ECLI:DE:BGH:2017:231117B4STR219.17.0 BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 219 / 1 7 vom 23. November 201 7 in der Strafsache gegen 1. 2. wegen Mordes u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anhörung des Generalbu n- desanwalts und de r Beschwerdeführer am 23. November 20 1 7 gemäß § 349 Abs. 4 StPO beschlossen : Auf die Revisionen der Angeklagten wird das Urteil des Landg e- richts Bielefeld vom 23. Dezember 2016 mit den Feststellungen aufgehoben. Die Sache wird zu neuer Verhandlung und Entsch eidung, auch über die Kosten der R echtsmittel , an eine andere als Schwurg e- richt zuständige Strafkammer des Landgerichts zurückverwiesen. Gründe: Das Landgericht hat die Angeklagten jeweils wegen Mordes in Tateinheit mit versuchtem Raub mit Todesfolge und gefährlicher Körperverletzung so wie wegen besonders schwerer räuberischer Erpressung in Tateinheit mit versuc h- tem Mord und gefährlicher Körperverletzung zu lebenslangen Freiheitsstrafen als Gesamtstrafen verurteilt. Hiergegen richten sich die Revisionen der Ang e- klagten, die jeweils mit d er Rüge der Verletzung materiellen Rechts vom A n- geklagten T . auch mit mehreren Verfahrensbeanstandungen begründet sind. Die Rechtsmittel haben mit den Sachrügen Erfolg. I. Nach den Feststellungen hatten die Angeklagten und der gesondert Ve r- fo lgte L . vor, die Brüder H . und W . S . auf ihrem etwas abseits gelegenen Hofgrundstück in R . , auf dem beide zu - 1 2 - 3 - rückgezogen lebten und W . S . eine Kfz - Werkstatt betrieb, zu überfallen, um von de n Tatopfern auf dem Anwesen versteckte größere Ba r- geldbeträge zu erbeuten. Nach dem Tatplan sollte der eigentliche Überfall durch den Angeklagten D . und den gesondert Verfolgten ausgeführt wer - den, während der Angeklagte T . als Fahrer fungi eren und in der Nähe des Tatorts warten sollte. Es war vorgesehen, die Brüder unmittelbar durch Faustschläge ins Gesicht außer Gefecht zu setzen, sie mit Kabelbindern und Klebeband zu fesseln und anschließend mit körperlicher Gewalt massiv auf sie einzuwi rken, um sie zur Preisgabe der Geldverstecke zu zwingen. Die Ang e- klagten und der gesondert Verfolgte wol lten zwar nicht den Tod der O pfer he r- beiführen, die den Überfall ausführenden Täter sollten aber angepasst an die vor Ort vorgefundene Situation die zur Erlangung des Geldes erforderlichen Maßnahmen ergreifen. Dabei nahmen die Beteiligten auch billigend in Kauf, dass das Vorgehen mit massiver Gewalt gegen die beiden Tatopfer zu Verle t- zungen führen könnte, die den Tod eines oder beider Brüder zur Folge haben könnten. Aufgrund des erstrebten Gewinns waren sie bereit, dieses Risiko in Kauf zu nehmen, sofern durch die potentiell lebensgefährdenden Handlungen noch die Chance bestand, die Tatopfer zum Reden zu bringen. Am Abend des 3. November 2015 ging de r Nebenkläger W . S . , der wie üblich bis gegen 22.00 Uhr in seiner Werkstatt gearbeitet hatte, über den unbeleuchteten Hof und klingelte an der verschlossenen Haustür. Als H . S . öffnete, liefen der Angeklagte D . u nd der geson - dert Verfolgte, die beide Masken über ihre Gesichter gezogen hatten, über den Hof und gelangten sodann durch die Haustür, die von W . S . nicht mehr geschlossen werden konnte, ins Haus. Der Vorauslaufende schlug W . S . unmittelbar mit der Faust heftig ins Gesicht, worauf dieser seinem Bruder zurief, er solle die Polizei rufen. Der andere Eindringling lief aber 3 - 4 - an W . S . vorbei direkt in Richtung von H . S . , der im hinteren Flurber eich stand und den Notruf absetzen wollte, schlug diesem das Telefon aus der Hand, warf es dem anderen Täter zu und drängte H . S . in das rechts vom Hausflur gelegene Fernsehzimmer. Der Angreifer im Flur schleuderte das Telefon zu Boden , schlug weiter mit Fäusten auf W . S . verängstigt übergab W . S . das in der Brusttasche seiner Ar - beitskleidung befindliche Portemonnaie mit etwa 700 Euro sowie auf entspr e- chende A ufforderung des Täters seine Armbanduhr. Als der Täter mit der Erkl ä- rung, es müsse noch mehr Bargeld im Haus sein, weiteres Geld forderte und W . S . hierauf mit einem Vorwand reagierte, schlug der Angreifer weiter auf W . S . ein, so dass dieser sich rückwärts bewegend durch den Flur in Richtung Speisekammer flüchtete. Der Täter warf ein im Flur stehendes Damenfahrrad nach dem Flüchtenden und schlug mit zwei im Flur vorgefundenen Stockschirmen mehrfach auf dessen Kopf. Bei die sen Gewal t- handlungen nahm der Täter billigend in Kauf, dem Tatopfer potentiell tödliche Verletzungen beizubringen. Die Verfolgung endete nach etwa drei Minuten in der Speisekammer, wo W . S . aufgrund der multiplen Gewaltein - wirkungen bewuss tlos zusammenbrach. Ungeachtet dessen wurde er mit K a- belbindern und einem Seil gefesselt und anschließend mit mehreren , im Kop f- be reich blutenden Wunden auf dem Fußboden liegen d zurück gelassen. Während dieser Verfolgung hatte der andere Angreifer ebenfall s mit massiver körperlicher Gewalt versucht, H . S . zur Preisgabe der Geldversteck e zu veranlassen. Da dies nicht zum Erfolg führte, entschloss sich der Angreifer , zu härteren Mitteln zu greifen . Im Folgenden wirkten einer der Täter oder beide gemeinsam im Fernsehzimmer mit massiver , insbesondere 4 5 - 5 - gegen den Kopf gerichteter Gewalt auf H . S . ein, wobei poten - tiell tödliche Verletzungen in Kauf genommen wurden. Darüber hinaus wurde H . S . unter Verwendung v on Kabelbindern und Klebeband so - wie weiterer vor Ort vorgefundener Fesselmaterialien an Armen und Beinen gefesselt. Da H . S . stur blieb, begannen der oder die Täter, die das Ziel verfolgten, mit einem entsprechend brutalen Vorgehen doc h noch an die Informationen über die Geldverstecke zu kommen, nunmehr, ihr Opfer zu würgen, wobei billigend in Kauf genommen wurde, dass das Vorgehen zu de s- sen Tod führen könnte. Die anhaltende Kompression des Halses hatte schlie ß- lich den Tod von H . S . zur Folge, ohne dass er offenbart hatte, wo im Haus Geld zu finden war. II. Das angefochtene Urteil kann nicht bestehen bleiben, weil die Bewei s- würdigung des Landgerichts unter Zugrundelegung des eingeschränkten revis i- onsrechtlichen Prüfu ngsmaßstabs (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 7. Juni 1979 4 StR 441/78, BGHSt 29, 18, 20 f. mwN; Franke in Löwe/Rosenberg, StPO, 26. Aufl., § 337 Rn. 117 ff. mwN) einer rechtlichen Prüfung nicht stan d- hält. Hinsichtlich des als versuchter Mord zum Na chteil des Nebenklägers W . S . gewerteten gewaltsamen Vorgehens entbehren die Fest - stellungen der Strafkammer zu dem insoweit angenommenen bedingten T ö- tungsvorsatz des Angreifers einer Begründung im Rahmen der Ausführungen zur Beweiswürdigu ng (unten 1.). Dies hat, da sich das gesamte abgeurteilte Verhalten entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts für beide Angeklagte jeweils als eine einheitliche materiell - rechtliche Tat darstellt, die Aufhebung der Verurteilungen insgesamt zu r Folge (unten 2.). 6 7 - 6 - 1. Das Landgericht hat zwar mit ausführlicher Begründung seine Übe r- zeugung dargelegt, dass der von den Beteiligten von vornherein gefasste Ta t- plan, sofern aus Sicht der vor Ort agierenden Täter zur erfolgversprechenden Einwirkung auf die Brüder S . notwendig, auch lebensgefährliche Ge - walthandlungen gegen die Tatopfer unter Inkaufnahme eines tödlichen Erfolgs umfasste. Die Strafkammer hat es aber versäumt, ihre Feststellungen, wonach das gewaltsame Vorgehen gegen die Tatopfe r nach anfänglichen , mit Verle t- zungsvorsatz begangenen Tätlichkeiten im weiteren Verlauf des Überfalls von bedingtem Tötungsvorsatz getragen war, im Rahmen ihrer Ausführungen zur Beweiswürdigung näher zu begründen. Darlegungen hierzu lassen die Urteil s- grün de in Gänze vermissen. Während hinsichtlich des tödlichen Würgevo r- gangs, der nach den Ausführungen der rechtsmedizinischen Sachverständigen durchgängig mindestens drei Minuten gedauert haben muss, ein Tötungsvo r- satz nach dem Gesamtzusammenhang der Urteilsg ründe ohne w eiteres auf der Hand liegt, versteht sich dies für das tätliche Vorgehen gegen den Nebenkläger W . S . nicht von selbst. Dass das Werfen des Damenfahrrads und die nachfolgenden Schläge mit zwei Stockschirmen gegen den Kopf des Op fers im Anschluss an die zunächst lediglich mit Verletzungsvorsatz gefüh r- ten , teils heftigen Faustschläge auch in dessen Gesicht mit bedingtem Tötung s- vorsatz erfolgten, hätt e vielmehr einer Begründung bedu rft, in welcher als E r- gebnis einer Gesamtbetrachtun g aller objektiven und subjektiven Umstände des Einzelfalls das Vorliegen des kognitiven und des voluntativen Elements des b e- dingten Vorsatzes zu belegen gewesen wäre (st. Rspr.; vgl. BGH, Urteile vom 22. März 2012 4 StR 558/11, BGHSt 57, 183, 186 ff.; v om 7. Juli 2016 4 StR 558/15, BGHR StGB § 212 Abs. 1 Vorsatz, bedingter 67). 8 - 7 - 2. Entgegen der rechtlichen Würdigung des Landgerichts handelt es sich bei dem abgeurteilten strafbaren Tun für beide Angeklagte konkurrenzrechtlich jeweils um eine einheitli che materiell - rechtliche Tat. a) Bei gemeinschaftlicher Tatbegehung bestimmt sich die konkurren z- rechtliche Bewertung für jeden Mittäter ohne Rücksicht auf die Beurteilung bei anderen Tatbeteiligten allein nach den seinen eigenen Tatbeitrag betreffenden individuellen Gegebenheiten (st. Rspr.; vgl. nur BGH, Beschluss vom 27. Fe - bruar 1996 1 StR 596/95, BGHR StGB § 52 Abs. 1 Handlung, dieselbe 29; Urteil vom 17. Juni 2004 3 StR 344/03, BGHSt 49, 177, 182 f.; Eschelbach in Satzger/Schluckebier/Widmaier, StGB, 3. Aufl., § 52 Rn. 32 mwN). Da der A n- geklagte T . , indem er den Überfall plante und vorbereitete, die beiden anderen Tatbeteiligten in Tatortnähe absetzte und verabredungsgemäß auf d e- ren Rückkehr wartete, für sämtliche vor Ort verübten Taten d er anderen einen einheitlichen Tatbeitrag leistete, sind in seiner Person alle ihm nach § 25 Abs. 2 StGB zurechenbaren Delikte tateinheitlich verbunden. b) Auch bei dem Angeklagten D . ist in Ansehung des Zweifels - grundsatzes (vgl. BGH, Beschlüs se vom 19. November 1996 1 StR 572/96, BGHR StGB § 52 Abs. 1 in dubio pro reo 7; vom 3. Juli 2014 4 StR 191/14, NStZ 2014, 702) von Tateinheit auszugehen, weil eine nicht ausschließbare Teilidentität der von ihm begangenen Ausführungshandlungen die Ver knüpfung zu einer materiell - rechtlichen Tat zur Folge hat (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 25. November 1997 5 StR 526/96, BGHSt 43, 317, 319; Rissing - van Saan in LK - StGB , 12. Aufl., § 52 Rn. 20 mwN). Das Landgericht hat nicht klären können, wer vo n den zwei Tatbeteiligten vor Ort jeweils die räumlich getrennt voneinander verübten Gewalthandlungen gegen die beiden Opfer beging. Fest steht nach den Feststellungen aber, dass 9 10 11 12 - 8 - die Täter zu Beginn des Überfalls zusammen in das Haus eindrangen und g e- meins am die Brüder S . im Hausflur des Anwesens gewaltsam daran hinderten, einen Notruf abzusetzen. Dieser gemeinsame Angriff auf die Tato p- fer stellt für jeden der Täter einerseits den Beginn der Ausführungshandlung zu den unmittelbar selbst begangen en Delikten und andererseits den mittäte r- schaftlichen Tatbeitrag für die von dem anderen im Rahmen des gemeinsamen Tatentschlusses verwirklichten Taten dar. Für den gegen W . S . vorgehenden Täter nicht ausschließbar der Angeklagte D . steht da - her die eigenhändig verwirklichte besonders schwere räuberische Erpressung zum Nachteil W . S . s nach §§ 2 55, 250 Abs. 2 Nr. 1 und 3a StGB in Tateinheit zu den ihm mittäterschaftlich zuzurechnenden Taten des anderen Beteiligt en gegen H . S . . Da die Ausführungshandlungen der Erpressungstat mit denen des nachfolgenden , als versuchter Mord in Tateinheit mit gefährlicher Körperverletzung gewerteten Angriffs auf W . S . ebenfalls teilweise zusammenf allen, wird nach den in der Rechtsprechung en t- wickelten Grundsätzen zur Tateinheit durch Klammerwirkung (st. Rspr.; vgl. BGH, Beschluss vom 14. Februar 2017 4 StR 580/16, StraFo 2017, 128 mwN; Rissing - van Saan, aaO, § 52 Rn. 28 ff. mwN) das gesamte Gesch ehen zu einer einheitlichen materiell - rechtlichen Tat verklammert. 3. Wegen des Vorliegens jeweils einheitlicher materiell - rechtlicher Taten unterliegen die Verurteilungen der Angeklagten insgesamt der Aufhebung. Für die neuerliche Hauptverhandlung weis t der Senat auf Folgendes hin: a) Für die Darstellung des Ergebnisses einer auf eine r molekulargenet i- schen Vergleichsuntersuchung beruhenden Wahrscheinlichkeitsberechnung ist nach der Rechtsprechung des Bundesgerichtshofs grundsätzlich erforderlich, das s der Tatrichter mitteilt , wie viele Systeme untersucht wurden, ob und i n- 13 14 - 9 - wieweit sich Übereinstimmungen in den untersuchten Systemen ergeben haben und mit welcher Wahrscheinlichkeit die festgestellte Merkmalskombination zu erwarten ist (vgl. BGH, Urteile v om 5. Juni 2014 4 StR 439/13, NStZ 2014, 477; vom 24. März 2016 2 StR 112/14, NStZ 2016, 490 ; Beschluss vom 22. Februar 2017 5 StR 6 06/16, Rn. 11 mwN). b) Hinter vollendeten Tötungsdelikten treten m itverwirklichte Körperve r- letzungsdelikte im Wege der Gesetzeskonkurrenz zurück. Dies gilt auch in Fä l- len, in denen Körperverletzungshandlungen im Rahmen einer natürlichen Han d- lungseinheit nahtlos in eine Tötung übergehen (vgl. BGH, Urteil vom 19. August 2004 5 StR 218/04, NStZ 2005, 93, 94). Sost - Schei ble Roggenbuck Cierniak Bender Feilcke 15
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