BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220/07 vom 17. Juli 2007 in der Strafsache gegen wegen Freiheitsberaubung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat nach Anh366rung des Generalbun-desanwalts und des Beschwerdef374hrers am 17. Juli 2007 gem344337 247 349 Abs. 2 und 4 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten wird das Urteil des Landgerichts Essen vom 4. Januar 2007 dahin ge344ndert, dass der Angeklagte wegen N366tigung in zwei tateinheitli-chen F344llen in weiterer Tateinheit mit Freiheitsberaubung und Bedrohung zu einer Freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt wird. 2. Die weiter gehende Revision wird verworfen. 3. Der Beschwerdef374hrer hat die Kosten des Rechtsmittels und die der Nebenkl344gerin im Revisionsverfahren ent-standenen notwendigen Auslagen zu tragen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten wegen N366tigung in zwei F344llen sowie wegen Freiheitsberaubung in Tateinheit mit Bedrohung zu einer Gesamt-freiheitsstrafe von zwei Jahren und sechs Monaten verurteilt. Mit seiner Revisi-on beanstandet der Angeklagte die Verletzung sachlichen Rechts. 1 1. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Sachr374ge f374hrt zu einer 304nderung des Schuldspruchs, da das Landgericht die Konkurrenzverh344ltnisse der festgestellten Taten unrichtig beurteilt hat. S344mtliche Handlungen des An-geklagten sind als eine Tat im Rechtssinne zu bewerten. 2 - 3 - a) Die N366tigung der beiden Tatopfer durch den Angeklagten ist durch dieselbe Drohung begangen worden. Nach den getroffenen Feststellungen kam der Gesch344digte K. nicht nur aus Sorge um sein eigenes Leben, sondern auch deshalb der vom Angeklagten erzwungenen Handlung nach, weil der An-geklagte mit N366tigungsabsicht zeitgleich die Mutter des Gesch344digten mit der f374r schussf344hig gehaltenen Waffe bedrohte und der Gesch344digte daher auch um das Leben seiner Mutter f374rchtete (UA 8; vgl. Tr366ndle/Fischer StGB 54. Aufl. 247 240 Rdn. 37). Der Angeklagte hat deshalb die von den beiden Gesch344digten erbrachten Handlungen zumindest auch mittels desselben N366tigungsmittels - der Drohung gegen374ber der Gesch344digten D. - erzwungen. Dies reicht zur Annahme von (gleichartiger) Tateinheit aus (vgl. Tr366ndle/Fischer aaO vor 247 52 Rdn. 20, 23). 3 b) Die Freiheitsberaubung und die w344hrenddessen erfolgte Bedrohung der Gesch344digten D. stehen zu den unmittelbar zuvor begangenen N366ti-gungshandlungen des Angeklagten ebenfalls in Tateinheit und nicht - wie das Landgericht annimmt - in Tatmehrheit. Auch das Entf374hren der Gesch344digten D. beruhte auf einem einheitlichen Tatentschluss des Angeklagten und war auf Grund des zeitlichen, r344umlichen und situativen Zusammenhangs so eng mit den zuvor begangenen N366tigungen verbunden, dass sich das gesamte T344-tigwerden des Angeklagten als einheitliches Tun im Sinne einer nat374rlichen Handlungseinheit darstellt (vgl. BGHR StGB vor 247 1/nat374rliche Handlungsein-heit; Entschluss, einheitlicher 12 m.w.N.). 4 c) Der Senat 344ndert den Schuldspruch von sich aus. 247 265 StPO steht nicht entgegen, da sich der Angeklagte gegen den ge344nderten Schuldspruch nicht anders als geschehen h344tte verteidigen k366nnen. Dass der Angeklagte 5 - 4 - nicht wegen eines Verbrechens der Geiselnahme (247 239 b StGB) verurteilt wor-den ist, beschwert ihn nicht. 2. Mit der Annahme von Tateinheit entfallen die von der Strafkammer festgesetzten Einzelstrafen. Der Senat kann jedoch in entsprechender Anwen-dung des 247 354 Abs. 1 StPO die Gesamtstrafe als Einzelstrafe bestehen las-sen. Die ge344nderte konkurrenzrechtliche Bewertung l344sst den Unrechts- und Schuldgehalt der Tat unber374hrt. Es kann deshalb ausgeschlossen werden, dass der Tatrichter bei Annahme von Tateinheit statt Tatmehrheit auf eine niedrigere Strafe erkannt h344tte. 6 3. Der geringf374gige Erfolg des Rechtsmittels gibt keinen Anlass, den An-geklagten von den Kosten des Verfahrens und seinen Auslagen gem344337 247 473 Abs. 4 StPO teilweise zu entlasten. 7 Tepperwien Athing Solin-Stojanovi Ernemann Sost-Scheible
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