BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220/08 vom 10. Juli 2008 in der Strafsache gegen wegen schweren r344uberischen Diebstahls u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat auf Antrag - im 334brigen mit Zu-stimmung - des Generalbundesanwalts und nach Anh366rung des Beschwerde-f374hrers am 10. Juli 2008 gem344337 247247 154 Abs. 2, 154 a Abs. 2, 349 Abs. 2 und 4, 354 Abs. 1 StPO beschlossen: 1. Auf die Revision des Angeklagten gegen das Urteil des Landgerichts M374nchen II vom 3. Dezember 2007 wird a) das Verfahren eingestellt, soweit der Angeklagte im Fall III. A 8 der Urteilsgr374nde wegen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern verurteilt worden ist; insoweit tr344gt die Staatskasse die Kosten des Verfahrens und die notwendigen Auslagen des Angeklagten, b) das Verfahren gegen den Angeklagten gem344337 247 154 a Abs. 2 StPO im Tatkomplex III. A der Ur-teilsgr374nde auf die dort bezeichneten F344lle 2 b, 2 d, 2 e, 7 a, 9 sowie 10 a beschr344nkt, c) das vorbezeichnete Urteil im Schuldspruch dahin ge344ndert, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in vier F344llen, des versuchten gewerbs- und banden-m344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in zwei F344llen sowie des schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra-337enverkehr und mit vors344tzlicher K366rperverletzung schuldig ist, - 3 - d) in den Ausspr374chen 374ber die im Tatkomplex III. A der Urteilsgr374nde erkannte Gesamtstrafe und die im Tatkomplex III. B der Urteilsgr374nde verh344ngte Ein-zelstrafe aufgehoben. 2. Im Umfang der Aufhebung wird die Sache zu neuer Ver-handlung und Entscheidung, auch 374ber die 374brigen Kos-ten des Verfahrens, an eine andere Strafkammer des Landgerichts zur374ckverwiesen. 3. Die weiter gehende Revision wird verworfen. Gr374nde: Das Landgericht hat den Angeklagten des gemeinschaftlich begangenen gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in sieben vollen-deten und drei versuchten F344llen f374r schuldig befunden und ihn insoweit unter Einbeziehung einer dreimonatigen Freiheitsstrafe aus einem fr374heren Urteil zu einer Gesamtfreiheitsstrafe von einem Jahr und sechs Monaten und ferner we-gen schweren r344uberischen Diebstahls in Tateinheit mit gef344hrlichem Eingriff in den Stra337enverkehr und mit gef344hrlicher K366rperverletzung zu einer Freiheits-strafe von sechs Jahren verurteilt. Gegen dieses Urteil wendet sich der Ange-klagte mit seiner Revision, mit der er das Verfahren beanstandet und die Ver-letzung sachlichen Rechts r374gt. Das Rechtsmittel hat den aus der Beschluss-formel ersichtlichen Teilerfolg; im 334brigen ist es unbegr374ndet im Sinne des 247 349 Abs. 2 StPO. 1 - 4 - 1. Der Senat stellt aus verfahrens366konomischen Gr374nden im Tatkomplex III. A des angefochtenen Urteils das Verfahren in dem dort bezeichneten Fall 8 auf Antrag des Generalbundesanwalts ein und beschr344nkt im selben Tatkom-plex das Verfahren gegen den Angeklagten auf die dort bezeichneten F344lle 2 b, 2 d, 2 e, 7 a, 9 und 10 a. Dementsprechend ist der diesen Tatkomplex betref-fende Schuldspruch dahin zu 344ndern, dass der Angeklagte des gewerbs- und bandenm344337igen Einschleusens von Ausl344ndern in vier vollendeten und zwei versuchten F344llen schuldig ist. Der Senat setzt in analoger Anwendung von 247 354 Abs. 1 StPO die Einzelstrafe im Fall 2 b auf acht Monate Freiheitsstrafe fest; er folgt damit der Strafbemessung des Landgerichts in den 374brigen jeweils nur einen geschleusten 304gypter betreffenden vollendeten F344llen. Die 304nderung des Schuldspruchs hat die Aufhebung der in diesem Tatkomplex erkannten Ge-samtstrafe zur Folge, die nunmehr aus den verbleibenden Einzelstrafen von viermal acht Monaten Freiheitsstrafe (F344lle 2 b, 2 d, 9 und 10 a) und zweimal sechs Monaten Freiheitsstrafe (F344lle 2 e und 7 a) unter Einbeziehung der drei-monatigen Freiheitsstrafe aus der fr374heren Verurteilung zu bilden ist. 2 2. Die 334berpr374fung des Urteils auf Grund der Revisionsrechtfertigung hat zum Schuldspruch im 334brigen einen Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklag-ten nur insoweit ergeben, als das Landgericht ihn im Tatkomplex III. B der Ur-teilsgr374nde tateinheitlich zum schweren r344uberischen Diebstahl und zum ge-f344hrlichen Eingriff in den Stra337enverkehr der gef344hrlichen K366rperverletzung f374r schuldig befunden hat. Wie der Generalbundesanwalt in seiner Antragsschrift vom 30. Mai 2008 zutreffend ausgef374hrt hat, ergeben die Feststellungen inso-weit lediglich eine Strafbarkeit wegen (tateinheitlich begangener) "einfacher" K366rperverletzung nach 247 223 StGB. Denn dadurch, dass das Tatopfer von dem vom Angeklagten gef374hrten Pkw abrutschte, auf die Stra337e st374rzte und sich dabei verletzte, hat der Angeklagte die K366rperverletzung nicht "mittels eines 3 - 5 - gef344hrlichen Werkzeugs" im Sinne der vom Landgericht angenommenen Tat-bestandsalternative der Nr. 2 des 247 224 Abs. 1 StGB begangen (Senatsbe-schluss vom 16. Januar 2007 - 4 StR 524/06, NStZ 2007, 405). Der Senat 344n-dert deshalb den Schuldspruch insoweit dahin, dass der Angeklagte statt ge-f344hrlicher K366rperverletzung der vors344tzlichen K366rperverletzung schuldig ist. Der Gesch344digte hat rechtzeitig Strafantrag gestellt. Entsprechend dem Antrag des Generalbundesanwalts hebt der Senat den Einzelstrafausspruch in dieser Sache auf. Denn er kann nicht ausschlie-337en, dass sich der aufgezeigte Rechtsfehler zum Nachteil des Angeklagten auf die Strafrahmenwahl und die Bemessung der - zumal angesichts des geringf374-gigen Werts der Tatbeute - vergleichsweise hohen Strafe ausgewirkt hat. 4 3. Der vom Generalbundesanwalt in der Antragsschrift vom 30. Mai 2008 beantragten Nachholung eines Teilfreispruchs bedarf es nicht. Denn die Ankla-ge richtete sich in dem vom Generalbundesanwalt bezeichneten Fall 6 im Tat-komplex III. A der Urteilsgr374nde nicht gegen den Angeklagten, sondern nur ge-gen die beiden fr374heren Mitangeklagten. 5 4. Von der Aufhebung der Gesamtstrafe im Tatkomplex III. A sowie der Einzelstrafe im Tatkomplex III. B der Urteilsgr374nde sind die zugeh366rigen Fest-stellungen nicht betroffen, diese k366nnen daher bestehen bleiben. Im 334brigen weist der Senat f374r das weitere Verfahren vorsorglich darauf hin, dass der neue Tatrichter angesichts der im angefochtenen Urteil festgestellten Verfahrensver-z366gerung auch die zur Kompensation ge344nderte Rechtsprechung des Bundes-gerichtshofs (BGH, Gro337er Senat f374r Strafsachen, Beschluss vom 17. Januar 2008 - GSSt 1/07 - NJW 2008, 860, zum Abdruck in BGHSt bestimmt; soge- 6 - 6 - nannte Vollstreckungs- anstelle der Strafabschlagsl366sung) zu beachten haben wird. Tepperwien Maatz Kuckein Athing Solin-Stojanovi
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