BUNDESGERICHTSHOF BESCHLUSS 4 StR 220 /13 vom 12. September 2013 in der Strafsache gegen wegen Verdachts der versuchten gefährlichen Körperverletzung u.a. - 2 - Der 4. Strafsenat des Bundesgerichtshofs hat am 12. September 201 3 ge mäß §§ 25 Abs. 2 Satz 2, 26a, 356a, 367 Abs. 1 StPO beschlossen : 1. Die Anhörungsrüge des Verurteilten vom 3. September 2013 gegen den Senatsbeschluss vom 14. August 2013 wird auf seine Kosten zurückgewiesen. 2. Die Ablehnung der an diesem Beschluss beteiligten Richter we gen Besorgnis der Befangenheit vom 7. September 2013 wird als unzulässig verworfen. 3. Der Wiederaufnahmeantrag des Verurteilten vom 3. S eptem - ber 2013 wird an das L andgericht Osnabrück weitergeleitet. Gründe: 1. Die Anhörungsrüge ist bereits unzuläss ig, weil der Verurteilte nicht glaubhaft gemacht hat, wann er von der seiner Auffassung nach vorliegenden Verletzung des rechtlichen Gehörs Kenntnis erlangt hat (§ 356a Satz 3 StPO). 2. Auch das Ablehnungsgesuch des Verurteilten gegen die Richter, die an dem Beschluss des Senats vom 14. August 2013 über die Verwerfung der Revision nach § 349 Abs. 2 StPO mitgewirkt haben, ist unzulässig. Das Able h- nungsgesuch ging am 7. September 2013 beim Bundesgerichtshof ein. Nach 1 2 - 3 - Erlass des Verwerfungsbeschlusses kann e in mitwirkender Richter jedoch nicht mehr abgelehnt werden (BGH, Beschluss vom 5. April 2000 2 StR 545/99 mwN). 3. Über Wiederaufnahmeanträge gegen eine im Revisionsverfahren e r- gangene Entscheidung hat gemäß § 140a Abs. 1 Satz 2 GVG i.V.m. § 367 Abs. 1 Satz 1 StPO nicht der Bundesgerichtshof, sondern ein anderes Gericht derjenigen Tatsacheninstanz zu befinden, in der das mit der Revision ange - fochtene Urteil ergangen war (vgl. BGH, Beschluss vom 21. April 1978 2 StR 229/76). Bei dieser Regelung verbl eibt es auch dann, wenn das Revis i- onsgericht nicht durch Urteil, sondern durch Beschluss entschieden hat (BGH, Besc hluss vom 23. Januar 1985 2 AR s 6/85, bei Pfeiffer/Miebach, NStZ 1985, 496; LR/Franke, 26. Aufl., § 140a GVG Rn. 6). Der Wiederaufnahmean trag , der bei dem Senat eingereicht werden dur f- te, ist deshalb dem zuständigen Gericht zuzuleiten (§ 367 Abs. 1 Satz 2 StPO). Bei Wiederaufnahmeanträgen gegen eine Entscheidung des Landgerichts 3 4 - 4 - Oldenburg ist dies ausweislich des Präsidiumsbeschlusses des Oberlandes - gerichts Oldenburg vom 13. Dezember 2012 das Landgericht Osnabrück. - Scheible ist in - folge urlaubsbedingter Ortsa b- wesenheit an der Unterschrift gehindert. Cierniak Cierniak Franke Bender Quentin
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